Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.07.2011, Az.: 1 W 40/11
Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Prozesskostenhilfebeschlusses bei nachträglichem Vermögenszuwachses gem. § 127 Abs. 2 ZPO
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.07.2011
- Aktenzeichen
- 1 W 40/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 36593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2011:0718.1W40.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 09.05.2011
Rechtsgrundlagen
- § 120 Abs. 4 ZPO
- § 127 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- ZAP 2012, 684
- ZAP EN-Nr. 383/2012
Amtlicher Leitsatz
Nachträgliche Änderung des Prozesskostenhilfebeschlusses ist bei nachträglichem Vermögenszuwachs gemäß § 127 Abs. 2 ZPO auch dann möglich, wenn das erhaltene Geld weiterverschenkt wurde.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 09.05.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 09.05.2011, mit dem der Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 24.07.2008 dahin abgeändert wurde, dass die Kläger eine einmalige Zahlung von Prozesskosten in Höhe von 1.432,86 EUR zu erbringen haben, ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg, da das Landgericht den Prozesskostenhilfebeschluss zutreffend abgeändert hat.
Die Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses ist gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO zulässig. Danach kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Auch wenn der Partei - wie hier - ursprünglich keine Zahlungen auferlegt worden waren, darf zu Lasten der Partei eine nachträgliche Zahlungsanordnung ergehen, wenn sich die Vermögensverhältnisse wesentlich verbessern (Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage § 120, Rdnr. 20). Zuständig für diese Entscheidung ist nach § 20 Nr. 4 c RPflG der Rechtspfleger. Bei einem Zufluss von 15.000,00 EUR ist bei einer ansonsten vermögenslosen Partei ohne weiteres von einer wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage auszugehen. Ob der Kauf der Todesfallversicherung bei einer garantierten Versicherungssumme von 5.407,00 EUR gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 5.000,00 EUR dabei mindernd zu berücksichtigen ist, erscheint zweifelhaft, kann letztlich aber dahinstehen. Denn auch eine Vermögensvermehrung von 10.000,00 EUR stellt eine wesentliche Verbesserung dar. Dabei ist gerade das durch einen Rechtsstreit erlangte Vermögen grundsätzlich für die Bezahlung der Prozesskosten einzusetzen (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 120 Rdnr. 24).
Den Klägern war es ohne weiteres zumutbar, zumindest das erhaltene Geld, das sie letztlich für die Schenkungen an die Kinder verbraucht haben, für die Rückzahlung der Prozesskosten zurückzuhalten. Denn insoweit gebieten der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz und das Sozialstaatsprinzip dem Staat nur, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsverfolgung einer Partei nicht durch Geldmangel unverhältnismäßig erschwert wird. Dieser Zugang zum Gericht ist den Klägern durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewährt worden. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es aber gerade nicht, einer Partei die durch Urteil oder Vergleich erstrittene Zahlung ungeschmälert zu belassen und sie damit letztlich anders als eine Partei zu behandeln, die keine Prozesskostenhilfe bekommen hat und insoweit als finanziellen Erfolg des Rechtsstreits auch nur den Reingewinn (Zahlung abzüglich der Kosten) für sich verbuchen kann (LG Hildesheim 6 W 82/06 NJOZ 2006, 3397, 3398). Auf die Möglichkeit einer Abänderung sind die Kläger auch mit dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 24.07.2008 - siehe dort den Hinweis auf Seite 2 - hingewiesen worden.
Das Landgericht hat den von den Klägern zu zahlenden Betrag in Höhe von 1.432,86 € zutreffend festgesetzt. Die Abänderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass die Partei alle auf sie entfallenden Kosten in einer einmaligen Zahlung zu erbringen hat (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1266). Der festgesetzte Betrag ist rechnerisch richtig. Da die Kläger durch die Verschenkung des Geldes so zu stellen sind, als hätten sie das Vermögen noch (BGH, MDR 2007, 366 [BGH 21.09.2006 - IX ZB 305/05]), bestehen gegen die Einmalforderung keine Bedenken.
II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.