Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.07.2011, Az.: 8 W 66/11
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines weder am Sitz des Prozessgerichts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalts; Zusammenarbeit des mit der Streitsache befassten Rechtsanwaltes mit einem an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt; Fiktive Reisekosten vom Geschäftssitz der Partei zum Gerichtsort
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.07.2011
- Aktenzeichen
- 8 W 66/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 37237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2011:0718.8W66.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 26.05.2011 - AZ: 16 O 1315/09
- nachfolgend
- OLG Oldenburg - 18.07.2011 - AZ: 8 W 67/11
Rechtsgrundlagen
- § 91 Abs. 1 ZPO
- § 91 Abs. 2 ZPO
In der Beschwerdesache
T... AG & Co. KGaA, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin T... Management AG, diese vertreten durch den Vorstand
F N... u. a., K......, ... D...,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H... & M..., L... ..., ... S...,
gegen
M... B..., V... ..., ... W...,
Kläger und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt E... A..., O... ..., ... B...,
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 18. Juli 2011
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin des Landgerichts Oldenburg vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600,00 €.
Gründe
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Reisekosten eines weder am Sitz des Prozessgerichts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalts sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858 [BGH 11.03.2004 - VII ZB 27/03]; BGH NJW-RR 2009, 283 [BGH 20.05.2008 - VIII ZB 92/07]; OLG Stuttgart Rpfleger 2009, 278 [OLG Stuttgart 02.02.2009 - 8 W 35/09]; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn.13 "Reisekosten des Anwalts", m. w. N.) nur in wenigen Ausnahmefällen nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig. Derartige Besonderheiten liegen hier nicht vor. Die Beklagte begründet ihre Beschwerde damit, dass ihre Prozessbevollmächtigten in den Themenkomplex "Lehman-Zertifikate-Klagen" eingearbeitet seien und ihr Vertrauen genießen würden. Eine längere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt reicht aber allenfalls dann aus, wenn anzunehmen ist, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2009, 283, [BGH 20.05.2008 - VIII ZB 92/07] Tz. 6 ff.; OLG Stuttgart Rpfleger 2009, 278, Tz. 18 ff.). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Erstattungsfähig sind in einem solchen Fall lediglich die fiktiven Reisekosten vom Geschäftssitz der Partei zum Gerichtsort. Diese Kosten hat die Rechtspflegerin bereits mit 168,00 € pro Fahrt berücksichtigt.
Die Kurierkosten sind nicht notwendige und deshalb nicht erstattungsfähige Auslagen im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dazu nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.