Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.07.2011, Az.: 8 W 64/11

Einstellung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in die Kostenrechnung des Hauptsacheverfahrens oder in einer gesonderten Abrechnung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.07.2011
Aktenzeichen
8 W 64/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 27455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2011:0718.8W64.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 12.04.2011 - AZ: 7 O 1650/08

Fundstellen

  • BauR 2012, 997
  • GuG aktuell 2012, 47
  • JurBüro 2012, 90
  • KfZ-SV 2012, 31-32
  • RENOpraxis 2012, 129

In der Beschwerdesache ... hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Perschke als Einzelrichter am 18. Juli 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Kostenansatz des Landgerichts Osnabrück vom 12.04.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Kläger gegen den über ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 12.04.2011 befindenden Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 20.06.2011 ist unbegründet.

2

Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens nicht in die Kostenrechnung des Hauptsacheverfahrens eingestellt, sondern die betreffenden Kosten gesondert abgerechnet. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens Gerichtskosten und nicht außergerichtliche Kosten des Hauptsacheverfahrens sind (BGH NJW 2003, 1322 [BGH 18.12.2002 - VIII ZB 97/02] (1323 f.)). Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Kläger nicht, dass über diese Kosten nicht in dem selbstständigen Beweisverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren abzurechnen, sie also (ausschließlich) in die Kostenrechnung des Hauptsacheverfahrens einzustellen wäre(n). Vielmehr zeigt gerade die von den Klägern zitierte BGH-Rechtsprechung, dass der Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens diese Kosten - soweit sie von ihm über die ihn treffende Kostenquote hinaus getragen wurden - im Kostenfestsetzungsverfahren der Hauptsache gegen den Antragsgegner festsetzen lassen kann und muss, um sie rückerstattet zu erhalten.

3

Auch die von den Klägern angestrebte Kostenerstattung durch die Landeskasse kommt nicht in Betracht: Der BGH hat eine derartige Kostenerstattung in dem klägerseits zitierten Beschluss vom 18.12.2002 (BGH NJW 2003, 1322 (1324) [BGH 18.12.2002 - VIII ZB 97/02]) nur in dem speziellen Fall für geboten erachtet, dass der Antragsgegner und Beklagte gem. § 2 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist und der obsiegende Antragsteller und Kläger deshalb nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf den Antragsgegner und Beklagten entfallenden Gerichtskostenanteils des selbstständigen Beweisverfahrens verlangen kann. Vorliegend geht es jedoch nicht um ein rechtliches Hindernis der Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs der Kläger gegen den Beklagten. Vielmehr scheitert die Erstattung hier offenbar daran, dass der Gemeinschuldner nicht zahlungsfähig ist. Dieses rein tatsächliche Risiko hat jedoch nicht die Landeskasse zu tragen.

Dr. Perschke