Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.01.2017, Az.: 2 W 64/16

Änderung des Prozesskostenhilfebeschlusses durch Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.01.2017
Aktenzeichen
2 W 64/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 22061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 05.10.2016 - AZ: 9 O 1322/10

Fundstelle

  • JurBüro 2017, 427-428

In der Beschwerdesache
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
Beklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richterin am Landgericht Schölkes als Einzelrichterin
am 19. Januar 2017
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 05.10.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 05.10.2016, mit dem die der Klägerin mit Beschluss vom 30.11.2010 bewilligte Prozesskostenhilfe dahingehend geändert wurde, dass die Klägerin eine einmalige Zahlung in Höhe von 12.597,71 € zu erbringen hat, ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg,

Da die Klägerin vor dem 01.01.2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, sind die §§ 114 ff. ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung anzuwenden, § 40 EGZPO.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfebeschluss zutreffend gem. § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F. geändert, da sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wesentlich geändert haben. Die Klägerin hat vom Beklagten aus dem im vorliegenden Rechtsstreit geschlossenen Vergleich nach Verrechnung mit verschiedenen Gebührenansprüchen ihres Prozessbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von 91.760,29 € erhalten. Nach ihrem Vorbringen hat die Klägerin von diesem Betrag eine Forderung der BBS Steuerberatungsgesellschaft in Höhe von 8.947,06 € beglichen sowie ein privates Darlehen in Höhe von 20.000 € zurückgezahlt. Weitere Zahlungen sind bisher nicht erfolgt, so dass der Klägerin ein Betrag in Höhe von 62.813,23 € verbleibt. Von diesem Betrag kann sie die durch den angefochtenen Beschluss angeordnete Zahlung in Höhe von 12.597,71 € ohne Weiteres begleichen.

Bei diesen bei der Klägerin noch vorhandenen Geldmitteln handelt es sich um einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII. Das Vermögen wird nicht durch Saldierung von Aktiva und Passiva ermittelt, sondern es gilt das so genannte Bruttoprinzip, nach dem immer auf den konkret zu wertenden Vermögensgegenstand abzustellen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2007 - 11 WF 134/07, ; Musielak/Voigt, ZPO, 13. und 10. Aufl., § 115 Rz. 35; BeckOK/Reichling, ZPO, § 115 Rz. 48, jeweils m.w.N.). Bestehende Darlehensbelastungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt; es können lediglich fällige Schulden berücksichtigt werden, die von der Partei auch bezahlt werden (OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Bremen, Beschluss vom 15.02.2007 - 4 WF 26/07, ).

Die vorgetragenen Steuerschulden sind nicht zu berücksichtigen, da diese von der Klägerin nicht bezahlt wurden. Zudem ist unklar, ob und in welcher Höhe die Klägerin überhaupt zur Zahlung von Einkommensteuer an das Finanzamt verpflichtet ist, da diesbezüglich noch ein Rechtsstreit anhängig ist. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob es sich bei den Steuerverbindlichkeiten ausschließlich um Verbindlichkeiten der Klägerin handelt; die von der Klägerin auszugsweise vorgelegten Steuerbescheide weisen neben der Klägerin auch ihren Ehemann als Steuerschuldner aus.

Auf die Frage, ob eine erfolgte Zahlung der Steuerverbindlichkeiten zu einer Reduzierung des zu berücksichtigen Vermögens geführt hätte, kommt es vorliegend nicht an.

Die Zahlung ist der Klägerin auch zumutbar. Sie verfügt derzeit über die entsprechenden Geldmittel. Die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, soll nicht besser gestellt werden als eine Partei, die keine Prozesskosten bekommen hat (BGH, NJW-RR 2008,144 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 1 W 40/11, ). Auf die zutreffende Begründung des Beschlusses vom 05.10.2016 sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.12.2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 1812 KV zum GKG.

Schölkes