Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.07.2011, Az.: 5 U 27/11
Leistungsfreiheit eines Versicherers bei vorsätzlicher Falschangabe eines Versicherungsnehmers durch Prüfung vor Auszahlung der Versicherungsleistung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 04.07.2011
- Aktenzeichen
- 5 U 27/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 35822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2011:0704.5U27.11.0A
Fundstellen
- VRR 2012, 141-142
- VersR 2011, 1437-1439
- zfs 2012, 91-92
In pp.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.01.2011 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt 44.303,78 Euro.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.05.2011 Bezug genommen. Die Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 29.06.2011 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kausalitätsanforderungen sind eindeutig geklärt. Dass Langheid in NJW 2007, 3665, 3669 ohne weitere Begründung eine von der ansonsten völlig einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur abweichende Meinung vertritt, gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Hierzu zwingen auch nicht die von der Beklagten erörterten taktischen Möglichkeiten des Versicherers, zunächst eine abschließende Regulierungsentscheidung auf Grundlage der (unzutreffenden) Angaben des Versicherungsnehmers zu treffen, wodurch die Ursächlichkeit für die Feststellung der Leistungspflicht feststehe, und erst anschließend vor Auszahlung der Versicherungsleistung zu prüfen, ob nicht doch eine vorsätzliche Falschangabe vorliegt, was dann zur Leistungsfreiheit führe. Ein solcher Versuch den gesetzgeberischen Willen zu umgehen, dürfte schon daran scheitern, dass nicht entscheidend ist, ob das Feststellungsverfahren in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden ist, sondern es muss dem Versicherer durch die Obliegenheitsverletzung ein in Geld messbarer Nachteil entstanden sein (Wandt in MK-VVG, § 28 Rn. 293; Armbrüster VersR 2008, 1154, 1162), was erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Fall ist. Schließlich bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass angesichts der Gesamtumstände ein arglistiges Verhalten des Klägers nicht bewiesen ist. Der Senat ist im Übrigen auch nicht von einem vorsätzlichen Obliegenheitsverstoß des Klägers ausgegangen, sondern hat die Frage offen gelassen, wobei deutlich mehr für ein grob fahrlässiges Verhalten spricht.