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§ 18 Nds. ArbZVO-Schule - Freistellungen für Lehrkräfte

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Lehrkräfte, die nach der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung qualifiziert werden, können in dem erforderlichen Umfang von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden.