§ 18 Nds. ArbZVO-Schule - Freistellungen für Lehrkräfte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Lehrkräfte, die nach der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung qualifiziert werden, können in dem erforderlichen Umfang von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden.