Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.06.2007, Az.: 12 PA 202/07
Verlängerung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Anforderungen an das Farbsehen bei der Prüfung der Tauglichkeit zur Fahrgastbeförderung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.06.2007
- Aktenzeichen
- 12 PA 202/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 35217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0618.12PA202.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 25.04.2007 - AZ: 2 A 381/05
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 6 FeV
- § 13 Abs. 6 FeV
- § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 FeV
- § 114 S. 1 ZPO
- § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO
- § 166 VwGO
- § 2 Abs. 3 S. 1 u. 3 StVG
Amtlicher Leitsatz
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache, den Beklagten zu verpflichten, seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu verlängern und den entgegenstehenden Bescheid vom 10. November 2005, mit dem sein entsprechender Antrag wegen unzureichender Sehfähigkeit abgelehnt worden ist, aufzuheben. Sein Antrag, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. In dem ablehnenden Beschluss vom 25. April 2007 wird zur Begründung ausgeführt: Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werde auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu 5 Jahren verlängert, wenn dieser unter anderem nachweise, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 13 Abs. 6 FeV i.V.m. Anlage 6 Nr. 2 erfülle. Nach dieser Vorschrift müsse sich der Bewerber einer Untersuchung des Sehvermögens unterziehen und darüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nr. 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nr. 2.2 einreichen. Hier habe die augenärztliche Untersuchung des Facharztes für Augenheilkunde D. ausweislich des darüber erteilten augenärztlichen Zeugnisses vom 18. August 2005 ergeben, dass der Kläger an einer Protanomalie (Farbsinnstörung) mit einem Anomalquotienten von 0,12 leide. Unter Verweis auf den Grenzwert von 0,7 bis 1,4 habe D. den Kläger aufgrund dieser Beeinträchtigung für die Führerscheinklasse D als nicht tauglich bezeichnet. Auch die Fachärztin E. habe in ihrem augenärztlichen Gutachten vom 30. September 2005 festgestellt, dass das Sehvermögen des Klägers durch die Protanomalie beeinträchtigt sei. Ihre weitere Feststellung, es bestünden keine Bedenken gegen das Taxifahren, weil der Kläger seit 5 Jahren Taxi unfallfrei fahre, könne keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Beklagten haben, denn dieser sei an die Festlegungen des Verordnungsgebers in Nr. 2.2.2 der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung gebunden und könne sich darüber auch nicht unter Berufung auf die fachärztliche Einschätzung hinwegsetzen. Dort sei aber bestimmt, dass eine Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 bei den Klassen D, D1, DE, D1 E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unzulässig sei. Deshalb könne der Kläger auch nicht mit seinen Einwänden durchdringen, er besitze seit dem Jahre 2000 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, sei seither unfallfrei Taxi gefahren und habe sich darüber hinaus jahrelang als Kurierfahrer für verschiedene Speditionen mit sog. 7,5-Tonnern und seit März 1984 privat im Straßenverkehr unfallfrei bewegt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber erhöhte Anforderungen an das Farbensehen hinsichtlich Bewerbern für die Führerscheinklassen D und D 1 (Kraftomnibus) sowie für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stelle. Dies rechtfertige sich vor dem Hintergrund, dass das Gefahrenpotenzial bei der Personenbeförderung mit Blick auf Leib und Leben der Insassen eines Fahrzeugs, das von einem Fahrzeugführer mit einer Farbsinnschwäche gesteuert werde, ungleich höher sei als bei Fahrern von sonstigen Pkw und Lkw. Soweit der Kläger darauf verweise, dass seine Farbsinnstörung angeboren und ihm gleichwohl im Jahre 2000 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erstmals erteilt worden sei, könne damit ein Anspruch auf Verlängerung dieser Fahrerlaubnis nicht begründet werden. Abgesehen davon, dass ausweislich des betriebsärztlichen Gutachtens zu den Anforderungen an das Sehvermögen des F. vom 21. August 2000 seinerzeit beim Kläger keine Farbsehschwäche oder -blindheit habe festgestellt werden können, mithin nicht belegt sei, dass die Farbsinnschwäche in dieser Ausbreitung auch schon im Jahre 2000 beim Kläger vorgelegen habe, könne er selbst für den Fall, dass die Feststellung seines Sehvermögens seinerzeit unrichtig erfolgt sei, aus diesem Umstand keinen Anspruch auf erneute unrichtige Sachbehandlung zum gegenwärtigen Zeitpunkt herleiten. Dies gelte entsprechend für den Einwand, dass einer in ihrer Sehfähigkeit noch viel massiver beeinträchtigten Kollegin eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt worden sei.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Rechtsverfolgung des Klägers die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO fehle. Der Senat verweist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Durchgreifende Gründe, aus denen dieser fehlerhaft sein könnte, werden mit der Beschwerde nicht dargetan.
Der Kläger ist der Auffassung, dass Nr. 2.2.2 der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht gerechtfertigte Anforderungen an die Fahrgastbeförderung stelle und verweist unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten darauf, dass er in der Lage sei, auf sämtlichen Bildern und Farbpaletten sowohl Rottöne als auch Grüntöne auseinander zu halten. Diese Erwägungen sind aber voraussichtlich nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
Die Entscheidung des Beklagten, die beantragte Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung abzulehnen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, § 12 Abs. 6 FeV i.V.m. Anlage 6 Nr. 2.2, da bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 der Anlage 6 durch den Facharzt für Allgemeinmedizin und Betriebsarzt G. vom 16. August 2005 die Erfüllung der Voraussetzungen nicht festgestellt werden konnte. Die in Nr. 2.2.2 der Anlage 6 beschriebene Mindestanforderung hinsichtlich des Farbensehens: "Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei ... der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und der Kläger auch nicht bestreitet - hier nach dem Ergebnis der zusätzlichen augenärztlichen Untersuchung nach Nr. 2.2 der Anlage 6 nicht erfüllt. Durch die Anlage 6 zur FeV hat der Verordnungsgeber insgesamt auf fachwissenschaftlicher Beurteilung beruhende Mindestanforderungen für das Sehvermögen festgelegt, die den Begriff der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der § 2 Abs. 4 und 3 Abs. 1 StVG verbindlich konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1992 - 11 C 29.92 -, BVerwGE 91, 117; Senat, Urt. v. 11.12.1995 - 12 L 609/95 -, jeweils die vormalige Anlage XVII zur StVZO betreffend; ferner Senat, Beschl. v. 19.7.2006 - 12 LA 378/05 - sowie zuletzt Beschl. v. 30.5.2007 - 12 LA 238/06 -). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 StVG kann nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und g für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 eine besondere Fahrerlaubnis verlangt werden. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten (§ 2 Abs. 3 Satz 3 StVG). Mit den vorgenannten Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung hat der Verordnungsgeber von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht. Damit ist verbindlich bestimmt, welche Mindestanforderungen an die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hinsichtlich des Farbensehens zu stellen sind. Die Anlage 6 zur FeV lässt bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen keinen Raum für eine abweichende individuelle Beurteilung des Sehvermögens. Dafür spricht auch, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich einer Vielzahl von Erkrankungen und Mängeln, die Gegenstand der Anlage 4 zur FeV sind, anders verfahren ist und nach diesem Regelwerk im Einzelfall eine Begutachtung angezeigt sein kann. Hingegen ist im Anwendungsbereich der Anlage 6 weder der Beklagte noch das Gericht befugt, die Eignung des Klägers einer von der generellen Bewertung des Verordnungsgebers unabhängigen sachverständigen Begutachtung zuzuführen. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Verordnung und das der Anlage 6 zugrunde liegende Regelungskonzept bestehen nicht. Der Verordnungsgeber durfte den besonderen Gefahren, die mit Einschränkungen des Sehvermögens verbunden sind, in einer generalisierenden und typisierenden Weise Rechnung tragen und bei Bewerbern für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und für die Führerscheinklassen D und D 1, jeweils in Verbindung mit der Klasse E, im Interesse der Verkehrssicherheit höhere Anforderungen stellen, als er dies für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C und C 1 - jeweils in Verbindung mit der Klasse E - für erforderlich gehalten hat.