Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.06.2007, Az.: 19 ZD 6/07
Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme durch Beschluss des Verwaltungsgerichts; Angleichung von Disziplinarrechtsschutz und Verwaltungsrechtsschutz; Vertretungszwang bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts; Folgen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.06.2007
- Aktenzeichen
- 19 ZD 6/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 35219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0611.19ZD6.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 22.03.2007 - AZ: 18 A 8540/06
Rechtsgrundlagen
- § 4 NDiszG
- § 48 NDiszG
- § 54 Abs. 1 NDiszG
- § 62 Abs. 2 NDiszG
- § 58 Abs. 1 VwGO
- § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO
- § 67 Abs. 1 S. 1 u. 2 VwGO
- § 147 VwGO
Fundstellen
- NVwZ-RR 2007, V Heft 10 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2007, 819 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Beschwerde gemäß § 62 NDiszG gegen einen auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Nr. 3 NDiszG ergangenen Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts unterliegt dem Vertretungszwang der §§ 4 NDiszG, 67 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Die von dem Beklagten selbst eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2007, mit dem dieses ihn in dem von dem Kläger angestrengten Disziplinarklageverfahren auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NDiszG wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt hat, hat keinen Erfolg.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 4 NDiszG i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Beklagte vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht nicht durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten ist.
Nach § 4 NDiszG sind zur Ergänzung des Nds. Disziplinargesetzes unter anderem die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (in der Fassung vom 19.3.1991 - BGB I S. 688 -, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.8.2005 - BGBl. I S. 2482 -; vgl. hierzu § 3 Nr. 6 NDiszG) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Hierzu gehört insbesondere § 67 Abs. 1 VwGO in der genannten Fassung (vgl. hierzu Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand: Januar 2007, § 3 Rdnr. 8 zum inhaltsgleichen § 3 BDG und Rndr. 25 zu § 4 NDiszG). Durch das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Nds. Disziplinargesetz sollte - ebenso wie durch das Bundesdisziplinargesetz auf Bundesebene - erklärtermaßen eine verfahrensrechtliche Lösung vom Strafprozessrecht und eine Angleichung von Disziplinar- und Verwaltungsrechtsschutz auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung erreicht werden (vgl. hierzu Bieler/Lukat, NDiszG, Kommentar, Stand: August 2006, Einleitung A Rdnr. 13). Abweichendes ergibt sich für die zu fordernde anwaltliche Vertretung des Beamten im zweiten Rechtszug auch nicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG, nach dem für das Berufungsverfahren die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend gelten. Die das erstinstanzliche Disziplinarverfahren regelnden Bestimmungen der §§ 48 ff. NDiszG enthalten mit Blick auf die Disziplinarklage von den allgemeinen Vorschriften der VwGO abweichende Regelungen, die mögliche Vertretungsverhältnissse des Beamten nicht erwähnen und unberührt lassen, sodass es insoweit bei der Anwendung der allgemeinen Verweisungsnorm des § 4 NDiszG bleibt.
Da der Beklagte nicht durch eine nach §§ 4 NDiszG, 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten ist, ist seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, ohne dass eine Entscheidung in der Sache möglich ist (Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 67 Rdnr. 64). Hierauf hat der Senat den Beklagten durch Verfügungen vom 17. April 2007 und 15. Mai 2007 gesondert hingewiesen, ohne dass insoweit eine Reaktion erfolgt ist.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2007 in seiner Rechtsmittelbelehrung keine Belehrung über das Vertretungserfordernis enthält. Unabhängig von der Frage, ob die ordnungsgemäße Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO auf einen Vertretungszwang hinzuweisen hat (vgl. zum Meinungsstand etwa Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 58 Rdnr. 32; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 58 Rdnr. 5, jeweils m. w. N.), führt ein etwaiger Fehler in der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dazu, dass die Einlegung des Rechtsmittels - hier der Beschwerde - abweichend von der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig ist.
2.
Darüber hinaus kann nach § 62 Abs. 2 NDiszG die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den nach § 54 Abs. 1 NDiszG über eine Disziplinarklage entschieden worden ist, nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung des Beklagten nicht. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NDiszG kann das Verwaltungsgericht im Disziplinarklageverfahren mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss eine Disziplinarmaßnahme aussprechen. Im vorliegenden Fall liegt die ausdrückliche Zustimmung des Klägers vor (vgl. Schriftsatz vom 14.2.2007). Eine ausdrückliche Zustimmung des Beklagten fehlt zwar, diese gilt aber nach § 54 Abs. 1 Satz 4 NDiszG als erteilt, da der Beklagte dieser Verfahrensweise nicht widersprochen und das Verwaltungsgericht ihn mit Verfügung vom 9. Februar 2007 - zugestellt am 13. Februar 2007 - zur Erklärung der Zustimmung aufgefordert und ihn zugleich über diese gesetzlich angeordnete Folge belehrt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 NDiszG, 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 71 Abs. 2 NDiszG, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (13facher Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 6 BBesO)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 4 NDiszG, 152 Abs. 1 VwGO).