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  • ab 01.11.1996 (aktuelle Fassung)

§ 1 KomSchABerV - Einleitung des Berufungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
Redaktionelle Abkürzung
KomSchABerV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016200000

(1) Die kommunalen Schulträger teilen den Gruppenvertretungen und Organisationen, die nach den §§ 2 bis 5 berechtigt sind, Mitglieder der kommunalen Schulausschüsse zur Berufung vorzuschlagen, mit, für welche Zahl von Mitgliedern sie jeweils vorschlagsberechtigt sind. Zweckverbände als Schulträger verfahren entsprechend. In der Mitteilung ist eine angemessene Frist zur Abgabe der Vorschläge zu setzen.

(2) Neben den Mitgliedern soll mindestens die einfache Zahl von Ersatzmitgliedern vorgeschlagen werden.