§ 4 KomSchABerV - Vorschläge der Eltern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
- Redaktionelle Abkürzung
- KomSchABerV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410016200000
Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten werden in den Gemeinden und Städten durch den Gemeinde- oder Stadtelternrat, in den Landkreisen durch den Kreiselternrat vorgeschlagen. Besteht kein Gemeinde- oder Stadtelternrat, so steht das Vorschlagsrecht den Schulelternräten gemeinsam zu. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 und 3 entsprechend. Erziehungsberechtigte, die an einer Schule des Schulträgers tätig sind, die Aufsicht über eine solche Schule führen oder die von einer solchen Tätigkeit beurlaubt sind, können nicht vorgeschlagen werden.