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  • ab 01.11.1996 (aktuelle Fassung)

§ 4 KomSchABerV - Vorschläge der Eltern

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
Redaktionelle Abkürzung
KomSchABerV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016200000

Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten werden in den Gemeinden und Städten durch den Gemeinde- oder Stadtelternrat, in den Landkreisen durch den Kreiselternrat vorgeschlagen. Besteht kein Gemeinde- oder Stadtelternrat, so steht das Vorschlagsrecht den Schulelternräten gemeinsam zu. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 und 3 entsprechend. Erziehungsberechtigte, die an einer Schule des Schulträgers tätig sind, die Aufsicht über eine solche Schule führen oder die von einer solchen Tätigkeit beurlaubt sind, können nicht vorgeschlagen werden.