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  • ab 01.11.1996 (aktuelle Fassung)

§ 2 KomSchABerV - Vorschläge der Lehrkräfte

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
Redaktionelle Abkürzung
KomSchABerV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016200000

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden jeweils für den Bereich der allgemeinbildenden oder der berufsbildenden Schulen von den Schulpersonalvertretungen aller allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen des Schulträgers vorgeschlagen.

(2) Vorgeschlagen werden dürfen nur hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte, die an einer Schule des Schulträgers tätig sind.