KomSchABerV,NI - Kommunale Schulausschüsse BerV

Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
Redaktionelle Abkürzung
KomSchABerV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016200000

Vom 17. Oktober 1996 (Nds. GVBl. S. 432 - VORIS 22410 01 62 00 000 -) (1)

Auf Grund des § 110 Abs. 4 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 27. September 1993 (Nds. GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 232), wird verordnet:

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 458

§ 1 KomSchABerV - Einleitung des Berufungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
Redaktionelle Abkürzung
KomSchABerV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016200000

(1) Die kommunalen Schulträger teilen den Gruppenvertretungen und Organisationen, die nach den §§ 2 bis 5 berechtigt sind, Mitglieder der kommunalen Schulausschüsse zur Berufung vorzuschlagen, mit, für welche Zahl von Mitgliedern sie jeweils vorschlagsberechtigt sind. Zweckverbände als Schulträger verfahren entsprechend. In der Mitteilung ist eine angemessene Frist zur Abgabe der Vorschläge zu setzen.

(2) Neben den Mitgliedern soll mindestens die einfache Zahl von Ersatzmitgliedern vorgeschlagen werden.

§ 2 KomSchABerV - Vorschläge der Lehrkräfte

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
Redaktionelle Abkürzung
KomSchABerV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016200000

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden jeweils für den Bereich der allgemeinbildenden oder der berufsbildenden Schulen von den Schulpersonalvertretungen aller allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen des Schulträgers vorgeschlagen.

(2) Vorgeschlagen werden dürfen nur hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte, die an einer Schule des Schulträgers tätig sind.

§ 3 KomSchABerV - Vorschläge der Schülerinnen und Schüler

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
Redaktionelle Abkürzung
KomSchABerV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016200000

(1) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden in den Gemeinden und Städten durch den Gemeinde- oder Stadtschülerrat, in den Landkreisen durch den Kreisschülerrat vorgeschlagen. Besteht kein Gemeinde- oder Stadtschülerrat, so steht das Vorschlagsrecht den Schülerräten gemeinsam zu.

(2) Ist ein Ausschußsitz nur für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden oder der berufsbildenden Schulen vorgesehen, so steht das Vorschlagsrecht in der jeweiligen Schülervertretung nur den Mitgliedern aus den entsprechenden Schulformen zu.

(3) Es können nur Schülerinnen und Schüler vorgeschlagen werden, die eine Schule des Schulträgers besuchen.

(4) Ist ein kommunaler Schulträger lediglich Träger von Grundschulen, so werden Schülervertreterinnen und Schülervertreter nicht berufen, weil das Mindestalter nach § 110 Abs. 2 Satz 5 NSchG zum Zeitpunkt der Wahl regelmäßig nicht erreicht wird.

§ 4 KomSchABerV - Vorschläge der Eltern

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
Redaktionelle Abkürzung
KomSchABerV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016200000

Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten werden in den Gemeinden und Städten durch den Gemeinde- oder Stadtelternrat, in den Landkreisen durch den Kreiselternrat vorgeschlagen. Besteht kein Gemeinde- oder Stadtelternrat, so steht das Vorschlagsrecht den Schulelternräten gemeinsam zu. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 und 3 entsprechend. Erziehungsberechtigte, die an einer Schule des Schulträgers tätig sind, die Aufsicht über eine solche Schule führen oder die von einer solchen Tätigkeit beurlaubt sind, können nicht vorgeschlagen werden.