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  • ab 01.11.1996 (aktuelle Fassung)

§ 5 KomSchABerV - Vorschläge der Organisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
Redaktionelle Abkürzung
KomSchABerV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016200000

Für Angelegenheiten, die berufsbildende Schulen betreffen, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen der

  1. 1.
    Arbeitgeberverbände von deren regionalen Organisationen vorgeschlagen, die der Unternehmerverbände Niedersachsen e. V. benennt;
  2. 2.
    Arbeitnehmerverbände von deren regionalen oder Kreisorganisationen vorgeschlagen; hierbei sind die Organisationen nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl unter entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vorschlagsberechtigt.