§ 5 KomSchABerV - Vorschläge der Organisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
- Redaktionelle Abkürzung
- KomSchABerV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410016200000
Für Angelegenheiten, die berufsbildende Schulen betreffen, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen der
- 1.Arbeitgeberverbände von deren regionalen Organisationen vorgeschlagen, die der Unternehmerverbände Niedersachsen e. V. benennt;
- 2.Arbeitnehmerverbände von deren regionalen oder Kreisorganisationen vorgeschlagen; hierbei sind die Organisationen nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl unter entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vorschlagsberechtigt.