§ 6 KomSchABerV - Berufung, Amtszeit, Sitzverlust
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
- Redaktionelle Abkürzung
- KomSchABerV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410016200000
(1) Wird ein Vorschlag nicht fristgemäß eingereicht, so kann der Schulausschuß dennoch gebildet werden. Ein verspätet eingehender Vorschlag wird in einem nachträglichen Berufungsverfahren entsprechend Absatz 4 berücksichtigt. Die berufenen Ersatzmitglieder sind zugleich stellvertretende Mitglieder.
(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden für die Dauer der halben, die übrigen nach dieser Verordnung zu berufenden Mitglieder der Schulausschüsse werden für die Dauer der vollen Wahlperiode der Vertretungskörperschaft der Schulträger berufen.
(3) Ein Mitglied verliert seinen Sitz, wenn es sein Mandat niederlegt oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die nach dieser Verordnung bei der Berufung erfüllt sein müssen. Bei den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern tritt ein Sitzverlust nicht ein, wenn die Erziehungsberechtigung wegen Volljährigkeit der Kinder erlischt.
(4) Sobald eine der in § 110 Abs. 2 und 3 NSchG genannten Gruppen nicht mehr in dem Schulausschuß vertreten ist, ist für diese Gruppe erneut ein Berufungsverfahren durchzuführen. Ein erneutes Berufungsverfahren kann bereits im Falle eines Sitzverlustes nach Absatz 3 Satz 1 für die betroffene Gruppe durchgeführt werden. Die Mitglieder werden bis zum Ablauf der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft des Schulträgers berufen. Ein erneutes Berufungsverfahren findet jedoch nicht statt, wenn die Wahlperiode der Vertretungskörperschaft innerhalb der nächsten sechs Monate endet.