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  • ab 01.11.1996 (aktuelle Fassung)

§ 3 KomSchABerV - Vorschläge der Schülerinnen und Schüler

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
Redaktionelle Abkürzung
KomSchABerV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016200000

(1) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden in den Gemeinden und Städten durch den Gemeinde- oder Stadtschülerrat, in den Landkreisen durch den Kreisschülerrat vorgeschlagen. Besteht kein Gemeinde- oder Stadtschülerrat, so steht das Vorschlagsrecht den Schülerräten gemeinsam zu.

(2) Ist ein Ausschußsitz nur für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden oder der berufsbildenden Schulen vorgesehen, so steht das Vorschlagsrecht in der jeweiligen Schülervertretung nur den Mitgliedern aus den entsprechenden Schulformen zu.

(3) Es können nur Schülerinnen und Schüler vorgeschlagen werden, die eine Schule des Schulträgers besuchen.

(4) Ist ein kommunaler Schulträger lediglich Träger von Grundschulen, so werden Schülervertreterinnen und Schülervertreter nicht berufen, weil das Mindestalter nach § 110 Abs. 2 Satz 5 NSchG zum Zeitpunkt der Wahl regelmäßig nicht erreicht wird.