§ 2 KomSchABerV - Vorschläge der Lehrkräfte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
- Redaktionelle Abkürzung
- KomSchABerV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410016200000
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden jeweils für den Bereich der allgemeinbildenden oder der berufsbildenden Schulen von den Schulpersonalvertretungen aller allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen des Schulträgers vorgeschlagen.
(2) Vorgeschlagen werden dürfen nur hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte, die an einer Schule des Schulträgers tätig sind.