§ 4 ZustVO-Abfall
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Abfall
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011100000
(1) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben, soweit es Anlagen im Sinne des § 4 oder des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) überwacht:
- 1.
Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG, soweit
- a)
diese nicht durch Verordnungen auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes konkretisiert sind oder
- b)
für das Gewerbeaufsichtsamt eine Zuständigkeit zur Überwachung nach den Nummern 4, 10 oder 12 besteht,
- 2.
die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG einschließlich der Überwachung des Beförderers von Abfällen sowie bei Abfallbehandlungsanlagen, die von ihm genehmigt werden, auch nach Maßgabe der auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen,
- 3.
- a)
Befreiungen nach § 26 Abs. 1 NachwV,
- b)
Anordnungen nach § 26 Abs. 2 NachwV und § 44 KrW-/AbfG und
- c)
Zulassungen nach § 14 NachwV, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 die Zentrale Stelle für Sonderabfälle oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a, b oder c das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
- 4.
die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- 5.
die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- 6.
die Anordnung nach § 8 Abs. 1 NachwV,
- 7.
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
- a)
der §§ 2 bis 9 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), mit den nachfolgenden Änderungen,
- b)
der §§ 3 bis 7 Abs. 4 und der §§ 8 bis 12 Abs. 3 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 2 a der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
des § 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), in der jeweils geltenden Fassung,
- d)
der §§ 2 bis 5 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 7 b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,
- e)
der §§ 2 bis 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,
- f)
der §§ 3 bis 6 und 8 bis 10 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,
- g)
der §§ 5 und 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Abs. 4, der §§ 7 und 9 Abs. 7 und 8, der §§ 10, 11 und 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 6 ElektroG sowie des § 9 Abs. 9 ElektroG, soweit nicht nach § 2 Nr. 5 Buchst. b die oberste Abfallbehörde zuständig ist,
- h)
des § 3 Abs. 3, 7 und 8, des § 4 Abs. 3, 5 bis 9 sowie des § 11 Abs. 1 und 3 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,
- i)
der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I. S. 2407), mit den nachfolgenden Änderungen einschließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen nach Nummer 5 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung,
einschließlich der dort vorgesehenen Maßnahmen,
- 8.
Anordnungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Altölverordnung und § 6 Abs. 6 Satz 4 der Altholzverordnung,
- 9.
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 und den §§ 5 und 6 der Versatzverordnung (VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), in der jeweils geltenden Fassung sowie Anordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV, soweit nicht nach § 5 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
- 10.
Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Abfallentsorgungsanlagen, die seiner Überwachung unterliegen, und nach § 30 Abs. 3 Satz 4 NAbfG.
(2) Für folgende Aufgaben ist
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Göttingen,
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim,
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Celle und
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Osnabrück
zuständig:
- 1.
die Durchführung von Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Deponien nach § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG, jeweils auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 KrW-/AbfG, sowie mit der Planfeststellung oder Plangenehmigung im Zusammenhang stehenden nachträglichen Änderungen, Ergänzungen, Anordnungen und sonstiger Maßnahmen nach
- a)
§ 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG einschließlich die Entgegennahme von Anzeigen,
- b)
§ 32 Abs. 3 und 4, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 und 5 KrW-/AbfG,
- c)
§ 6 Abs. 2 und Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860), in der jeweils geltenden Fassung,
- d)
§ 3 Abs. 3, 4 und 8, § 6 Abs. 5, 7 und 9, § 8 Abs. 4, 7 und 9, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2, 6 bis 8, § 19 Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie Anhang 3 der Deponieverordnung (DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860), in der jeweils geltenden Fassung,
- e)
Anhang 1 zu § 3 Abs. 5 und § 4 der Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860), in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG, der Übersichten nach § 36d Abs. 3 KrW-/AbfG sowie von sonstigen Anzeigen, Mitteilungen und Unterrichtungen nach § 14 Abs. 1 DepV,
- 3.
die Überwachung von Deponien nach § 40 KrW-/AbfG, auch in Verbindung mit den Vorschriften der Abfallablagerungsverordnung, der Deponieverordnung und der Deponieverwertungsverordnung
- 4.
die Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NAbfG,
- 5.
die Erteilung von Auskünften nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit nicht die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nach § 15 Abs. 5 NAbfG zuständig ist,
- 6.
Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 und Abs. 3 Satz 4 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Deponien.
(3) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ist für das Gebiet des gesamten Landes zuständig für
- 1.
die Genehmigungen und sonstigen Maßnahmen nach den §§ 49, 50 und 51 KrW-/AbfG einschließlich der Entgegennahme der Anzeigen und der Überwachung des Vermittlers sowie der Genehmigungen und Maßnahmen nach der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- a)
die Entgegennahme und Bearbeitung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung von Abfällen nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der Nachweisverordnung,
- b)
das Verlangen nach § 19 Abs. 2 NachwV, eine Vereinbarung vorzulegen,
- 3.
die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 KrW-/AbfG,
- 4.
die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung,
- 5.
die Maßnahmen nach § 30 Abs. 5 Satz 2 und § 31 Abs. 1 NachwV,
- 6.
die Vergabe der nach § 28 Abs. 1 NachwV erforderlichen Kennnummer auf Anfrage derjenigen Behörde, die bei Anlagenzulassungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Niedersächsischen Bauordnung oder dem Niedersächsischen Wassergesetz Zulassungen erteilt oder in solchen Anlagen Maßnahmen beaufsichtigt,
- 7.
die Einstufungen nach § 3 Abs. 3 AVV,
- 8.
die Maßnahmen nach § 25 KrW-/AbfG im Benehmen mit der für den jeweiligen Erzeuger und der für den jeweiligen Entsorger zuständigen Behörde,
- 9.
die Maßnahmen nach § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, NachwV mit Ausnahme der Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 NachwV.
(4) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ist für das Gebiet des gesamten Landes zuständig für die Genehmigung der Schiffsabfallbewirtschaftungspläne nach § 34 Abs. 4 NAbfG.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht zuständig, wenn seine Zuständigkeit lediglich daraus folgen würde, dass in einer Anlage eine Feuerungsanlage im Sinne der Nummer 1.2 der Spalte 2 oder der Nummer 1.3 der Spalte 2 und/oder eine Begasungs- oder Sterilisationsanlage im Sinne der Nummer 10.22 des Anhangs, der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben wird.
(6) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover ist für die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde in Bezug auf die Altablagerung Münchehagen zuständig.