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§ 6 ZustVO-Abfall - Region Hannover

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

(1) Die Region Hannover nimmt die Aufgaben der unteren Abfallbehörde nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz für ihr gesamtes Gebiet wahr.

(2) Abweichend von § 2 Nr. 3 ist die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet zuständig für die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG, soweit Deponien betroffen sind, die die Region genehmigt hat oder überwacht.

(3) Der Region Hannover obliegen in ihrem gesamten Gebiet die Aufgaben nach § 4 Abs. 2, soweit sie nicht in eigener Sache beteiligt ist.