§ 2 ZustVO-Abfall - Oberste Abfallbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Abfall
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011100000
Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für
- 1.
die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen und den Widerruf nach § 20 Abs. 2 KrWG,
- 2.
die Verlängerung einer Pflichtenübertragung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 KrWG,
- 3.
die Aufgaben nach § 29 Abs. 1 bis 3 KrWG, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder nach § 6 Abs. 2 die Region Hannover zuständig ist,
- 4.
die Festsetzung nach § 30 Abs. 3 Satz 6 NAbfG,
- 5.
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
- a)
der §§ 4 und 9 Abs. 2 bis 4 und 6 ElektroG sowie
- b)
des § 9 Abs. 9 ElektroG, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Altgeräte sammelt und zurücknimmt,
- 6.
die Aufgaben nach § 20 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), in der jeweils geltenden Fassung,
- 7.
die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 NachwV,
- 8.
die Genehmigung zum Betreiben eines Systems und die übrigen Maßnahmen nach § 18 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) sowie die Überwachung der Systembetreiber nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 VerpackG hinsichtlich der Einhaltung des § 7 Abs. 6 VerpackG.