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§ 2 ZustVO-Abfall - Oberste Abfallbehörde

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen und den Widerruf nach § 20 Abs. 2 KrWG,

  2. 2.

    die Verlängerung einer Pflichtenübertragung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 KrWG,

  3. 3.

    die Aufgaben nach § 29 Abs. 1 bis 3 KrWG, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder nach § 6 Abs. 2 die Region Hannover zuständig ist,

  4. 4.

    die Festsetzung nach § 30 Abs. 3 Satz 6 NAbfG,

  5. 5.

    die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen

    1. a)

      der §§ 4 und 9 Abs. 2 bis 4 und 6 ElektroG sowie

    2. b)

      des § 9 Abs. 9 ElektroG, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Altgeräte sammelt und zurücknimmt,

  6. 6.

    die Aufgaben nach § 20 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), in der jeweils geltenden Fassung,

  7. 7.

    die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 NachwV,

  8. 8.

    die Genehmigung zum Betreiben eines Systems und die übrigen Maßnahmen nach § 18 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) sowie die Überwachung der Systembetreiber nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 VerpackG hinsichtlich der Einhaltung des § 7 Abs. 6 VerpackG.