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§ 3 ZustVO-Abfall - Zentrale Stelle für Sonderabfälle

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zuständig für

  1. 1.

    das Notifizierungsverfahren einschließlich der Anordnung von Rückführungen nach

    1. a)

      der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1),

    2. b)

      dem Abfallverbringungsgesetz und

    3. c)

      den aufgrund des Abfallverbringungsgesetzes erlassenen Verordnungen,

    soweit nicht die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nach § 1 Nr. 33 der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 621), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 236), in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist.

  2. 2.

    die Vorabzustimmung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 im Benehmen mit der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde,

  3. 3.

    die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage oder den Abfallentsorger zuständigen Behörde nach den §§ 3 bis 6 Abs. 1 und 5 und § 7 Abs. 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, nach § 15 Nr. 2, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3, § 30 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 3 und der Anlage 3 Nr. 2 Buchst. a, auch in Verbindung mit Buchst. b, NachwV,

  4. 4.

    die Aufgaben der für den Abfallerzeuger und Einsammler zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 2 und 5 und § 7 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, nach § 9 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Satz 2 und der Anlage 3 Nr. 2 Buchst. a, auch in Verbindung mit Buchst. b, NachwV,

  5. 5.

    die Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 NachwV und die Anordnung nach § 8 Abs. 2 NachwV, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 NachwV, im Benehmen mit der für den Abfallentsorger zuständigen Behörde,

  6. 6.

    die Freistellung nach § 26 Abs. 1 NachwV von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung nach Teil 2 Abschnitt 4 in Verbindung mit den Abschnitten 1 und 2 NachwV sowie von der Pflicht zum Führen elektronischer Register nach Teil 3 NachwV,

  7. 7.

    die Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 55 S. 1).

(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Feststellung des Vorliegens der Andienungspflicht. § 4 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.