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§ 4 ZustVO-Abfall - Staatliche Gewerbeaufsichtsämter

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

(1) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben, soweit es Anlagen im Sinne des § 4 oder des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) überwacht:

  1. 1.

    Anordnungen nach § 62 KrWG zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 7 und 15 KrWG, soweit

    1. a)

      diese nicht durch Verordnungen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes konkretisiert sind oder

    2. b)

      das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nach Nummer 2, 7 oder 9 für die Überwachung zuständig ist,

  2. 2.

    die Überwachung nach § 47 KrWG

    1. a)

      der Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Verordnungen,

    2. b)

      der Abfallbewirtschaftung, soweit nicht

      1. aa)

        nach Absatz 3 Nr. 1 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim für die Überwachung der Makler von Abfällen zuständig ist, oder

      2. bb)

        für Deponien die Zuständigkeit in Absatz 2 Nr. 3 geregelt ist, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder nach § 6 Abs. 3 die Region Hannover zuständig ist,

      und

    3. c)

      bei Abfallbehandlungsanlagen, die von ihm genehmigt werden,

    im Fall der Buchstaben b und c auch nach Maßgabe der aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen,

  3. 3.
    1. a)

      Befreiungen nach § 26 Abs. 1 NachwV,

    2. b)

      Anordnungen nach § 26 Abs. 2 NachwV und § 51 KrWG und

    3. c)

      Zulassungen nach § 14 NachwV, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 die Zentrale Stelle für Sonderabfälle oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a, b oder c das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  4. 3a.

    die Entziehung des Zertifikates und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens sowie die Untersagung nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG,

  5. 4.

    die Entgegennahme einer Anzeige oder Mitteilung nach § 58 KrWG, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  6. 5.

    die Anordnung der Bestellung von Abfallbeauftragten nach § 59 Abs. 2 KrWG, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  7. 6.

    die Anordnung nach § 8 Abs. 1 NachwV,

  8. 7.

    die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen

    1. a)

      der §§ 2 bis 9 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), mit den nachfolgenden Änderungen,

    2. b)

      der §§ 3 bis 7 Abs. 4 und der §§ 8 bis 12 Abs. 3 der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach Absatz 3 Nr. 12 oder 14 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zuständig ist,

    3. c)

      des § 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), in der jeweils geltenden Fassung,

    4. d)

      der §§ 2 bis 5 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 7 b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,

    5. e)

      der §§ 2 bis 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung,

    6. f)

      der §§ 3 bis 6 und 8 bis 10 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach Absatz 3 Nr. 12 oder 14 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zuständig ist,

    7. g)

      der § 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Abs. 4, der §§ 7 und 9 Abs. 7 und 8, der §§ 10, 11 und 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 6 ElektroG sowie des § 9 Abs. 9 ElektroG, soweit nicht nach § 2 Nr. 5 Buchst. b die oberste Abfallbehörde zuständig ist,

    8. h)
    9. i)

      des § 3 Abs. 3, 5 bis 7 a, Abs. 8 Sätze 2 bis 5, des § 4 Abs. 5 bis 8, Abs. 9 Sätze 2 bis 4, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 9a und des § 11 Abs. 1, 1b und 3 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), mit den nachfolgenden Änderungen,

    10. j)

      der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), mit den nachfolgenden Änderungen einschließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen nach Nummer 5 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung,

    11. k)

      des § 4 Abs. 2 und 3 der Chemikalien- Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 42 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

    einschließlich der dort vorgesehenen Maßnahmen,

  9. 8.
  10. 9.

    die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 und den §§ 5 und 6 der Versatzverordnung (VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), in der jeweils geltenden Fassung sowie Anordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV, soweit nicht nach § 5 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  11. 10.

    Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Abfallentsorgungsanlagen, die seiner Überwachung unterliegen, und nach § 30 Abs. 3 Satz 4 NAbfG,

  12. 11.

    die Entgegennahme des Jahresberichts nach Artikel 3 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/ 66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 151 S. 9).

(2) Für folgende Aufgaben ist

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Göttingen,

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim,

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Celle

und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Osnabrück zuständig:

  1. 1.

    die Durchführung von Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Deponien nach § 35 Abs. 2 und 3 KrWG, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Abs. 5 KrWG, sowie mit der Planfeststellung oder Plangenehmigung im Zusammenhang stehende nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Anordnungen und sonstige Maßnahmen nach

    1. a)

      § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 KrWG einschließlich der Entgegennahme von Anzeigen,

    2. b)
    3. c)

      der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach der Deponieverordnung die Länder gemeinsam, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder nach Absatz 3 Nr. 10 oder 11 das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zuständig ist,

  2. 2.

    die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 40 Abs. 1 KrWG und der Übersichten nach § 44 Abs. 2 KrWG,

  3. 3.

    die Überwachung von Deponien nach § 47 KrWG, auch in Verbindung mit der Deponieverordnung,

  4. 4.

    die Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NAbfG,

  5. 5.

    die Erteilung von Auskünften nach § 46 Abs. 2 KrWG, soweit nicht nach § 15 Abs. 5 NAbfG die Zentrale Stelle für Sonderabfälle zuständig ist,

  6. 6.

    Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 und Abs. 3 Satz 4 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Deponien,

soweit nicht nach § 5 Abs. 1 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder nach § 6 Abs. 3 die Region Hannover zuständig ist.

(3) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ist für das Gebiet des gesamten Landes zuständig für

  1. 1.

    die Überwachung nach § 47 KrWG der Makler von Abfällen,

  2. 1 a.

    die Entgegennahme und Bestätigung des Eingangs von Anzeigen nach § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KrWG sowie die Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 und 4 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 KrWG,

  3. 1 b.

    die Erlaubnisse nach § 54 KrWG,

  4. 2.
    1. a)

      die Entgegennahme und Bearbeitung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung von Abfällen nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der Nachweisverordnung,

    2. b)

      das Verlangen nach § 19 Abs. 2 NachwV, eine Vereinbarung vorzulegen,

  5. 3.

    die Zustimmung zu Überwachungsverträgen nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG,

  6. 4.

    die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung,

  7. 5.
  8. 6.

    die Vergabe der nach § 28 Abs. 1 NachwV erforderlichen Kennnummer auf Anfrage derjenigen Behörde, die bei Anlagenzulassungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Niedersächsischen Bauordnung oder dem Niedersächsischen Wassergesetz Zulassungen erteilt oder in solchen Anlagen Maßnahmen beaufsichtigt,

  9. 7.

    die Einstufungen nach § 3 Abs. 3 AVV,

  10. 8.

    die Maßnahmen nach § 26 KrWG im Benehmen mit der für den jeweiligen Erzeuger und der für den jeweiligen Entsorger zuständigen Behörde,

  11. 9.

    die Maßnahmen nach § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, NachwV mit Ausnahme der Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 NachwV,

  12. 10.

    die Anerkennung nach § 4 Nr. 2 DepV von Lehrgängen nach Anhang 5 Nr. 9 DepV,

  13. 11.

    die Bestimmung von Sachverständigen nach § 24 DepV,

  14. 12.

    die Bekanntgabe von Stellen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV und nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GewAbfV,

  15. 13.

    die Bestimmung von Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV,

  16. 14.

    die Beurteilung, ob eine ausländische Anerkennung im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 AltholzV, des § 9 Abs. 8 Satz 1 GewAbfV oder des § 3 Abs. 8b Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 10, BioAbfV gleichwertig ist.

(4) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ist für das Gebiet des gesamten Landes zuständig für die Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen nach § 34 Abs. 2 NAbfG.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht zuständig, wenn seine Zuständigkeit lediglich daraus folgen würde, dass in einer Anlage eine Feuerungsanlage im Sinne der Nummer 1.2 der Spalte 2 oder der Nummer 1.3 der Spalte 2 und/oder eine Begasungs- oder Sterilisationsanlage im Sinne der Nummer 10.22 des Anhangs, der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben wird.

(6) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover ist für die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde in Bezug auf die Altablagerung Münchehagen zuständig.

(7) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig

  1. 1.

    für die Überprüfung der Beförderer auf der Straße nach § 47 Abs. 2 KrWG und die bei der Überprüfung vor Ort zu treffenden Anordnungen nach § 62 KrWG,

  2. 2.

    für die Kontrolle der Verbringung von Abfällen durch Beförderer auf der Straße nach § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes und die bei der Kontrolle vor Ort zu treffenden Maßnahmen und Anordnungen nach § 11 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 3 und § 13 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b die Zentrale Stelle für Sonderabfälle oder nach § 1 Nr. 33 der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuständig ist,

  3. 3.

    in den Fällen des § 42 Abs. 4 NAbfG anstelle der obersten Abfallbehörde, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 28 Abs. 2 KrWG und § 10 Abs. 2 BioAbfV.