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§ 5 ZustVO-Abfall - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

(1) Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist für die in § 4 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben zuständig, soweit die Deponien betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen. Darüber hinaus ist es zuständig für

  1. 1.

    die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 47 KrWG bei Abfallerzeugern und -besitzern, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV,

  2. 2.

    die sonstige Überwachung der Entsorgung von Abfällen, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und 4 Satz 1 VersatzV, einschließlich Maßnahmen nach § 29 Abs. 3 KrWG, in Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie

  3. 3.
    1. a)

      Zulassungen nach § 14 NachwV,

    2. b)

      Befreiungen nach § 26 Abs. 1 NachwV,

    3. c)

      Anordnungen nach § 26 Abs. 2 NachwV und § 51 KrWG,

    4. d)

      für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 58 Abs. 2 KrWG,

    5. e)

      für die Anordnung der Bestellung von Abfallbeauftragten nach § 59 Abs. 2 KrWG,

    soweit das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für die Überwachung des Entsorgungsvorganges oder die Anlage zuständig ist.

(2) Die Region Hannover ist in ihrem gesamten Gebiet zuständig für die Aufgaben nach § 29 Abs. 1 bis 3 KrWG, soweit Deponien betroffen sind, die sie genehmigt hat oder überwacht.