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§ 4 ZustVO-Abfall

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

(1) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben, soweit es Anlagen im Sinne des § 4 oder des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) überwacht:

  1. 1.

    Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG, soweit

    1. a)

      diese nicht durch Verordnungen auf der Grundlage des KrW-/AbfG konkretisiert sind oder

    2. b)

      für das Gewerbeaufsichtsamt eine Zuständigkeit zur Überwachung nach den Nummern 4, 10 oder 12 besteht,

  2. 2.

    die Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 2 und 3 KrW-/AfbG,

  3. 3.

    die Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG im Einvernehmen mit der für die Transportgenehmigung zuständigen Behörde,

  4. 4.

    die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG einschließlich der Überwachung des Beförderers von Abfällen, sowie bei Abfallbehandlungsanlagen, die von ihm genehmigt werden, auch nach Maßgabe der auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen,

  5. 5.

    die abweichende Einstufung von Abfällen nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG,

  6. 6.

    die Anordnungen oder die Freistellung von Nachweispflichten nach den §§ 42 bis 47 KrW-/AbfG, auch in Verbindung mit den §§ 22 und 25 Abs. 3 und 5 NachwV,

  7. 7.

    die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG,

  8. 8.

    die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,

  9. 9.

    die Anordnung nach § 14 Abs. 1 NachwV,

  10. 10.

    die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen

    1. a)

      der §§ 2 bis 9 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) mit den nachfolgenden Änderungen,

    2. b)

      der §§ 3 bis 7 Abs. 4 und der §§ 8 bis 12 Abs. 3 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) in der jeweils geltenden Fassung,

    3. c)

      der §§ 8 Abs. 2 und 4 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung,

    4. d)

      der §§ 2 bis 5 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung,

    5. e)

      der §§ 2 bis 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), in der jeweils geltenden Fassung sowie

    6. f)

      der §§ 3 bis 6 und 8 bis 10 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung,

      einschließlich der dort vorgesehenen Zulassungen von Ausnahmen, der Erteilung von Bestätigungen, der Aufforderung zur Darlegung besonderer Umstände, des Verlangens der Vorlage von Unterlagen und der Entgegennahme von Anzeigen oder Mitteilungen,

  11. 11.

    Anordnungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Altölverordnung und § 6 Abs. 6 Satz 4 der Altholzverordnung,

  12. 12.

    die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 und den §§ 5 und 6 der Versatzverordnung (VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), in der jeweils geltenden Fassung sowie Anordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV, soweit nicht nach § 5 das Landesbergamt zuständig ist,

  13. 13.

    Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Abfallentsorgungsanlagen, die seiner Überwachung unterliegen, und nach § 30 Abs. 3 Satz 4 NAbfG.

(2) Für folgende Aufgaben ist

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Göttingen,

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim,

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Celle und

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Osnabrück

zuständig:

  1. 1.

    die Durchführung von Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Deponien nach § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG, jeweils auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 KrW-/AbfG, sowie mit der Planfeststellung oder Plangenehmigung im Zusammenhang stehenden nachträglichen Änderungen, Ergänzungen, Anordnungen und sonstiger Maßnahmen nach

    1. a)

      § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG einschließlich die Entgegennahme von Anzeigen,

    2. b)

      § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 und 5 KrW-/AbfG,

    3. c)

      § 6 Abs. 2 der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), in der jeweils geltenden Fassung,

    4. d)

      § 3 Abs. 3, 4 und 8, § 6 Abs. 4 und 6, § 8 Abs. 7 und 8, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2, 6 bis 8, § 19 Abs. 2, 4, 5 und 6 der Deponieverordnung (DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG, der Übersichten nach § 36d Abs. 3 KrW-/AbfG sowie von sonstigen Anzeigen, Mitteilungen und Unterrichtungen nach § 14 Abs. 1 DepV,

  3. 3.

    die Überwachung von Deponien nach § 40 KrW-/AbfG, auch in Verbindung mit den Vorschriften der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung,

  4. 4.

    die Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NAbfG,

  5. 5.

    die Erteilung von Auskünften nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit nicht die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nach § 15 Abs. 5 NAbfG zuständig ist,

  6. 6.

    Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 und Abs. 3 Satz 4 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Deponien.

(3) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ist für das Gebiet des gesamten Landes zuständig für

  1. 1.

    die Genehmigungen und sonstigen Maßnahmen nach den §§ 49, 50 und 51 KrW-/AbfG einschließlich der Entgegennahme der Anzeigen und der Überwachung des Vermittlers sowie der Genehmigungen und Maßnahmen nach der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Entgegennahme und Bearbeitung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung von Abfällen nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Nachweisverordnung,

  3. 3.

    die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 KrW-/AbfG,

  4. 4.

    die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung,

  5. 5.

    die Maßnahmen nach § 32 Abs. 4 NachwV,

  6. 6.

    die Vergabe

    1. a)

      der nach § 27 Abs. 3 NachwV erforderlichen Kennnummer und

    2. b)

      von Nummern nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 die Zentrale Stelle für Sonderabfälle zuständig ist,

      auf Anfrage derjenigen Behörde, die bei Anlagenzulassungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Niedersächsischen Bauordnung oder dem Niedersächsischen Wassergesetz Zulassungen erteilt oder in solchen Anlagen Maßnahmen beaufsichtigt.

(4) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ist für das Gebiet des gesamten Landes zuständig für die Genehmigung der Schiffsabfallbewirtschaftungspläne nach § 34 Abs. 4 NAbfG.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht zuständig, wenn seine Zuständigkeit lediglich daraus folgen würde, dass in einer Anlage eine Feuerungsanlage im Sinne der Nummer 1.2 der Spalte 2 oder der Nummer 1.3 der Spalte 2 und/oder eine Begasungs- oder Sterilisationsanlage im Sinne der Nummer 10.22 des Anhangs, der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben wird.

(6) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover ist für die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde in Bezug auf die Altablagerung Münchehagen zuständig.