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§ 4 ZustVO-Abfall

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

(1) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben, soweit es Anlagen im Sinne des § 4 oder 22 BImSchG überwacht:

  1. 1.
    Maßnahmen zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG,
  2. 2.
    die Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG,
  3. 3.
    die Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG im Einvernehmen mit der für die Transportgenehmigung zuständigen Behörde,
  4. 4.
    die Entgegennahme der Stilllegungsanzeige nach § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG,
  5. 5.
    die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG,
  6. 6.
    die abweichende Einstufung von Abfällen nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG,
  7. 7.
    die Anordnungen oder die Freistellung von Nachweispflichten nach den §§ 42 bis 47 KrW-/AbfG,
  8. 8.
    die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG,
  9. 9.
    die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  10. 10.
    die Anordnung nach § 14 Abs. 1 NachwV.

(2) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist darüber hinaus zuständig für folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG von Deponien,

    1. a)

      in denen abgelagert werden,

      1. aa)

        Sonderabfälle im Sinne des § 13 NAbfG

      2. bb)

        Abfälle, soweit sie gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von der Entsorgung ausgeschlossen sind,

      3. cc)

        Abfäll, die außerhalb Niedersachsens angefallen sind, in Niedersachsen

    2. b)

      bei denen die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt ist,

      soweit nicht die obere Abfallbehörde nach § 2 Nr. 8 zuständig ist,

  2. 2.

    die Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 NAbfG,

  3. 3.

    die Erteilung von Auskünften nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit nicht die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nach § 15 Abs. 5 NAbfG zuständig ist,

  4. 4.

    die Überwachung des Beförderers von Abfällen,

  5. 5.

    Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Abfallentsorgungsanlagen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht zuständig, wenn seine Zuständigkeit lediglich daraus folgen würde, dass in einer Anlage eine Feuerungsanlage im Sinne der Nummer 1.2 der Spalte 2 oder der Nummer 1.3 der Spalte 2 und/oder eine Begasungs- oder Sterilisationsanlage im Sinne der Nummer 10.22 des Anhangs, der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben wird.