§ 4 ZustVO-Abfall
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Abfall
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011100000
(1) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben, soweit es Anlagen im Sinne des § 4 oder 22 BImSchG überwacht:
- 1.Maßnahmen zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG,
- 2.die Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG,
- 3.die Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG im Einvernehmen mit der für die Transportgenehmigung zuständigen Behörde,
- 4.die Entgegennahme der Stilllegungsanzeige nach § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- 5.die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG,
- 6.die abweichende Einstufung von Abfällen nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG,
- 7.die Anordnungen oder die Freistellung von Nachweispflichten nach den §§ 42 bis 47 KrW-/AbfG,
- 8.die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG,
- 9.die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- 10.die Anordnung nach § 14 Abs. 1 NachwV.
(2) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist darüber hinaus zuständig für folgende Aufgaben:
- 1.
die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG von Deponien,
- a)
in denen abgelagert werden,
- aa)
Sonderabfälle im Sinne des § 13 NAbfG
- bb)
Abfälle, soweit sie gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von der Entsorgung ausgeschlossen sind,
- cc)
Abfäll, die außerhalb Niedersachsens angefallen sind, in Niedersachsen
- b)
bei denen die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt ist,
soweit nicht die obere Abfallbehörde nach § 2 Nr. 8 zuständig ist,
- 2.
die Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 NAbfG,
- 3.
die Erteilung von Auskünften nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit nicht die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nach § 15 Abs. 5 NAbfG zuständig ist,
- 4.
die Überwachung des Beförderers von Abfällen,
- 5.
Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Abfallentsorgungsanlagen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht zuständig, wenn seine Zuständigkeit lediglich daraus folgen würde, dass in einer Anlage eine Feuerungsanlage im Sinne der Nummer 1.2 der Spalte 2 oder der Nummer 1.3 der Spalte 2 und/oder eine Begasungs- oder Sterilisationsanlage im Sinne der Nummer 10.22 des Anhangs, der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben wird.