Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.01.2020, Az.: 7 B 3622/19

Benzoylecgonin; Eigene Angaben; Entziehung der Fahrerlaubnis; Güterabwägung; Hartdrogen; Keine isolierte Anfechtbarkeit der Anordnung des Sofortvollzugs; Kokain; Laborwerte; Materiell-akzessorische Prüfung; Nachweisgrenze; Verwertungsverbote

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
10.01.2020
Aktenzeichen
7 B 3622/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 9. Januar 2020 der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

Dieser Eilantrag ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der im Hauptsacheverfahren 7 A 3624/19 am 23. Dezember 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2019 erhobenen Klage des Antragstellers wiederherzustellen.

Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen, weil ihm angesichts des Konsums von Hartdrogen, nämlich Kokain, die fahrerlaubnisrechtliche Fahreignung fehlt.

Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es darauf an, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Suspensivinteresse) das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

Hier ist der Antrag aus zwei selbständig tragenden Gründen unbegründet.

Da sich die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die entsprechende Klage (siehe oben) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit als unbegründet voraussichtlich abzuweisen sein muss, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon infolge materiell-akzessorischer Prüfung nicht in Betracht, siehe -1.-.

Daneben kommt insoweit selbständig tragend aufgrund einer bloßen Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen gefahrenabwehrrechtlichen Schutz der Allgemeinheit vor den vom Antragsteller womöglich ausgehenden Gefahren gegenüber seinem Interesse daran, aus privaten Gründen jedenfalls für den Lauf des Hauptsacheverfahrens noch die Fahrerlaubnis behalten zu dürfen, vorläufiger Rechtsschutz nicht zum Zuge, weil solche Privatinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse im Fahrerlaubnisrecht nicht gewichtig genug sind, siehe -2.-.

Schließlich kann der Antragsteller die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht erfolgreich isoliert angreifen, siehe -3.-.

-1.- Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV iVm. Nr. 9.1 Anlage 4 zu §§ 11-14 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte gemäß § 46 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 7 FeV unmittelbar wegen des Konsums des Antragstellers von Kokain auf die fahrerlaubnisrelevante Nichteignung des Antragstellers zu schließen und ihm die Fahrererlaubnis zu entziehen, ohne dass es etwa weiterer vorheriger Aufklärungsmaßnahmen noch bedurft hätte. Zudem scheidet ein etwaiges Ermessen aus; es liegt insoweit eine gebundene Entscheidung vor.

Der maßgebliche Konsum von Hartdrogen steht fest.

a) Im Blut des Antragstellers wurde Benzoylecgonin (Metabolit = Abbauprodukt von Kokain) in einer Höhe von 2,4 ng/ml festgestellt. Der Wert ergibt sich aus dem von Frau Dr. C. erstellten Befund des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 5. Juli 2019, vgl. z.B. Blatt 34R Verwaltungsvorgang. Schon danach ist von Kokainkonsum beim Antragsteller auszugehen und allein darauf gestützt ihm schon die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Es ist zwischen den Beteiligten nicht weiter umstritten, dass dieser Wert als solcher festgestellt wurde. Allerdings bezieht sich der Antragsteller auf eine Entscheidung des angerufenen Gerichtes, wonach die Nachweisgrenze für Benzoylecgonin im Blut bei 2,5 ng/ml liegen „dürfte“ (VG Oldenburg, 7. Kammer, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 7 B 6904/13 – juris). Hier liegt der Wert bei 2,4. Dies lässt das Gericht für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aber bereits genügen, um insoweit von einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Kokainkonsum des Antragstellers auszugehen.

Ergänzend noch verweist das Gericht auf die per E-Mail eingeholte Stellungnahme des TÜV-Nord, Frau Dr. R. Z. , vom 5. Dezember 2019, wo es heißt (Blatt 131 Verwaltungsvorgang), dass sich die Grenzwerte durch Verbesserung der Laboranalytik ständig verbessern und dass es insoweit keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze gibt, die die Verwertbarkeit einschränken könnte. Nur das untersuchende Labor selber habe zu beantworten, ob es den festgestellten Wert für sicher halte. Auch danach erweist sich, dass hier Benzoylecgonin hinreichend sicher nachgewiesen ist.

Schließlich ergibt sich dies aus der nachträglich noch eingeholten Auskunft des Landeskriminalamtes von Herrn D. (Blatt 137 Verwaltungsvorgang, E-Mail vom 11. Dezember 2019), wo es wörtlich heißt:

„mit der von uns verwendeten validierten Analysemethode werden sowohl für Cocain als auch für Benzoylecgonin Konzentrationen ab 2,0 ng/ml quantitativ im Gutachten angeben.
Bewegt sich die Konzentration in einem Bereich zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml, so wird angegeben: “<2,0 ng/ml“ und “qualitativ nachgewiesen, Wert liegt im Bereich zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml“.

Danach erst Recht ergibt sich hier der sichere Nachweis von Benzoylecgonin und damit der sichere Rückschluss auf den Konsum von Kokain.

b) Anders als der Antragsteller glauben machen will, ergibt sich der Konsum von Kokain daneben auch aus seinen selbst gemachten Angaben. So heißt es schon im Polizeibericht vom 3. Mai 2019 („Mitteilung an Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2 Abs. 12 StVG“), Blatt 1 Verwaltungsvorgang, dass er selber angegeben hat, „Kokain gelegentlich zu konsumieren“. Insbesondere heißt es im Einsatzbericht vom 3. Mai 2019 (Seite 8 bis 10 und dementsprechend auch in dem Abschlussbericht der Polizei vom 28. Juni 2019, Seite 11 bis 12 Verwaltungsvorgang), dass er spontan geäußert hat, dass er „gestern Abend Kokain konsumiert“ hat (Seite 9 Verwaltungsvorgang). Außerdem führte er insoweit noch dezidiert aus (ebenda),

„dass er gestern Abend in A-Stadt gefeiert und er mit einem Freund zusammen Kokain konsumiert habe. Kokain habe er an dem Abend zum ersten Mal genommen. Bis vor ein paar Monaten habe er nur Marihuana konsumiert. Damit habe er allerdings aufgehört.“

Außerdem hat er den Kokainkonsum ausdrücklich gegenüber MedDir Dr. E. eingeräumt (Bl. 27 Verwaltungsvorgang).

Daran muss er sich nun im gerichtlichen Verfahren gegen die Fahrerlaubnisbehörde festhalten lassen, ohne dass es auf seine insoweit nicht das Gericht überzeugenden Ausführungen in der Klage- und Antragsschrift ankäme. Insbesondere folgt das Gericht nicht der Auffassung, dass diese Angaben hier nicht verwertbar seien. Sie sind ebenso wie die Ergebnisse der Laboruntersuchung (siehe zuvor unter a) für das Gefahrenabwehrrecht zu berücksichtigen. Insbesondere verstößt dies und eine solche Vorgehensweise nicht

„in krasser Art und Weise gegenüber die dem Kläger aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechte…“ (aaO., Seite 7, 4. Absatz).

Denn hier im Gefahrenabwehrrecht nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnisverordnung musste die Behörde zwingend die Ergebnisse der Blutuntersuchung und ebenso zwingend die eigenen Angaben des Klägers bei der Polizei berücksichtigen und ihm sodann die Fahrerlaubnis entziehen. Etwaige strafprozessual noch eingreifende Verwertungsverbote o.ä. kennt das Gefahrenabwehrrecht nicht. So hat das Gericht bspw. im Beschluss vom 7. August 2018 – 7 B 2942/18 – wie folgt entschieden:

„Auf ein (Beweis-)verwertungsverbot in Bezug auf die Ergebnisse der Blutuntersuchung wegen einer (etwaig) fehlenden Zustimmung zur Blutentnahme kann sich der Antragsteller jedenfalls im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nicht berufen. Es musste nicht abschließend geklärt werden, ob die bei der Verkehrskontrolle erfolgte Blutentnahme in jeder Hinsicht strafprozessualen Voraussetzungen genügte. Denn aus dem Vorliegen eines etwaigen Verstoßes gegen strafprozessuale Belehrungs- oder sonstige Beweiserhebungsvorschriften wie § 81a StPO folgt in aller Regel kein Beweisverwertungsverbot für das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren. Die folgt zum einen daraus, dass ein derartiger Verstoß in der Regel nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist und zum anderen und vor allem aus der gefahrenabwehrrechtlichen Schutzrichtung des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG Nds., Beschluss v. 16. Dezember 2009 – 12 ME 234/09 –, juris Rn. 5).“

und im Beschluss vom 29. Juni 2018 – 7 B 2507/18 – festgehalten:

„Ohne dass es noch darauf ankäme, steht der „Hartdrogenkonsum“ zur hinreichenden Überzeugung aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers am 14. März 2018 fest (vgl. Bl. 69 BA 001). Auf ein Beweisverwertungsverbot kann der Antragsteller sich nicht berufen. Es musste nicht abschließend geklärt werden, ob die bei der Verkehrskontrolle erfolgte Belehrung in jeder Hinsicht strafprozessualen Voraussetzungen genügte. Denn die Nichtverwertbarkeit der Aussagen des Antragstellers wegen eines etwaigen strafprozessualen Beweisverwertungsverbotes wegen fehlerhafter oder fehlender Belehrung scheidet in der Regel – so auch hier – im Hinblick auf die gefahrenabwehrrechtliche Schutzrichtung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens aus (vgl. etwa OVG Nds., Beschluss v. 16. Dezember 2009 – 12 ME 234/09 –, juris Rn. 5).“

So muss die Behörde bei Bekanntwerden der Btm-Werte also auch aufgrund der Angaben des Antragstellers tätig werden und die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass ihr etwa eine Prüfpflicht dahin zukäme, wie die Polizei die Ermittlungen und Feststellungen angestellt hatte. Denn die Fahrerlaubnisbehörde wird nicht repressiv, sondern präventiv tätig. Es steht dem angerufenen Gericht nicht zu, die Schilderungen der Aktivseite zu den Abläufen in strafprozessualer oder sonstiger strafrechtlicher Hinsicht zu würdigen. Schon deren Hinweise dürften genügen aufzuzeigen, dass möglicherweise strafprozessual vorgegangen wurde, ohne eine etwaige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch nur zu berühren (anderes mag allenfalls in den Fällen des § 81b 2. Fall StPO – „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ – gelten). Soweit nun die Aktivseite ein etwaiges Verwertungsverbot aufzeigen möchte, bleibt ihr freigestellt, dieses in entsprechenden Verfahren und / oder Rechtsbehelfen bei der voraussichtlich insoweit zuständigen ordentlichen Justiz (incl. Strafjustiz) entsprechend ein- bzw. anzubringen. Nicht jedoch möglich ist dies hier. Mithin erschließt sich unschwer, dass es auf das Fehlen einer Belehrung oder z.B. einer richterlichen Anordnung zur Blutentnahme o.ä., die Umstände der Durchführung einer Kontrolle, Durchsuchung o.ä. sowie sonstigen Begleitumstände hier von Vornherein nicht ankommen kann. Schließlich aber macht das Gericht noch auf die entsprechenden Hinweise in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufmerksam, das wörtlich im Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 12 ME 234/09 - Folgendes auszugsweise festgehalten hat:

„Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a Abs. 2 StPO ausgeht, folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für den Antragsgegner, das Ergebnis der Blutuntersuchung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten. Für den Strafprozess ist anerkannt, dass über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes - mit Ausnahme ausdrücklich geregelter Verwertungsverbote wie in § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO - jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.2009 - 2 BvR 2225/08 -, NJW 2009, 3225-3226 m.w.N. zur Rechtsprechung der Strafgerichte). Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der - wie dargelegt - eine Eilanordnung durch Polizeibeamte ohnehin nicht schlechterdings ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise verkannt worden ist (OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09 -, NJW 2009, 3591-3592 [OLG Oldenburg 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09]; ferner OLG Celle, Beschl. v. 6.8.2009 - 32 Ss 94/09 -, a.a.O., jeweils m.w.N.). Gegen die Annahme eines strafprozessualen Verwertungsverbots spricht hier, dass bei einem Sachverhalt der hier vorliegenden Art eine richterliche Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig auch fernmündlich und typischerweise zu ergehen pflegt, dass eine Blutentnahme durch einen Arzt einen eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen darstellt, dem andererseits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abwendung erheblicher Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gegenübersteht, und dass die die Blutentnahme anordnende Polizeibeamtin die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung nicht schlechthin verkannt, sondern eine solche im Einzelfall wegen Eilbedürftigkeit als entbehrlich angesehen hat (vgl. dazu OLG Celle, Beschl. v. 15.9.2009 und 6.8.2009, a.a.O.).

Selbst wenn man indes ein strafprozessuales Verwertungsverbot annehmen wollte, bedeutete das nicht, dass im vorliegenden Zusammenhang eine entsprechende Beurteilung geboten wäre. Zwar muss die Behörde auch im Verwaltungsverfahren bei ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen beachten (vgl. Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 24 Rn 30). Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist aber weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen bestimmt. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 14.8.2008 - 12 ME 183/08 -, VD 2008, 242-244 unter Bezugnahme auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3. 2008 - 1 M 12/08 -, juris; zuletzt Beschl. v. 5.11.2009 - 12 ME 237/09 -; ferner VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2009 - 6 A 65/08 -, juris und VG Braunschweig, Beschl. v. 29.1.2008 - 6 B 214/07 -, juris). Denn im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde maßgeblich und mit besonderem Gewicht weitere Rechtsgüter Drittbetroffener und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, ein von der Fahrerlaubnisbehörde rechtswidrig angeordnetes Gutachten über die Fahreignung bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, wenn das Gutachten ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 14.8.2008 - 12 ME 183/08 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3. 2008 - 1 M 12/08 -, a.a.O.). Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn der Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Da der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO in Konstellationen wie vorliegend nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgeht, kann die für das Strafverfahren gültige Überlegung, dass das Interesse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht übertragen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem ohne Weiteres eine fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich ahndungsfähigen Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 - 1 S 205.09 -, juris).“

So liegt der Fall. Auch die Angaben des Antragstellers selber tragen für sich genommen die die Annahme seines Hartdrogenkonsums. Die vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28. Juni 2014 – 1 BvR 1837/12 – vgl. etwa juris) steht den zuvor dargestellten Grundsätze gerade eben nicht entgegen, weil das BVerfG dort den Antrag (eine Verfassungsbeschwerde …) schon als unzulässig abgelehnt (… nicht zur Entscheidung angenommen) und ausdrücklich festgehalten hat (unter III.), dass

„… kein Anlass besteht, der Frage nach zu gehen, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, dass nicht nur im Einzelfall sondern …“

Daher kommt es auf die weiteren dortigen Ausführungen (insbesondere etwaigen „Bedenken“ – ebenda) hier nicht an, zumal auch hier nur im Einzelfall (und nicht „flächendeckend“ – ebenda) entschieden wird.

c) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, soweit wie hier Konsum sogenannter Hartdrogen vorliegt, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV in der Regel die Eignung fehlt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Cannabis einnimmt.

Der Antragsteller hat den Regeltatbestand von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Kokain verwirklicht. Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Nach der ständigen Rechtsprechung schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie hier Kokain - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 119/10 -. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung entzogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 1 B 191/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 7 L 645/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 ME 41/08 -; a.A. soweit ersichtlich Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -; alle juris). Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV erhebt die Annahme, dass schon beim einmaligen Konsum von harten Drogen die Kraftfahreignung fehlt, zum Rechtssatz (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Sie entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -, juris). Aus Ziffer 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Vorbemerkung hat diejenigen Fälle im Blick, in denen das Vorliegen der in der Anlage 4 beschriebenen Mängel und Krankheiten noch nicht eindeutig feststeht, sondern erst noch durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden muss (VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Hier steht dagegen fest, dass der Antragsteller den Tatbestand der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den mindestens einmaligen Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis verwirklicht hat, siehe oben a) und b). Mit Blick auf den Konsum von Kokain hat der 12. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich in seinem Beschluss vom 13. September 2012 - 12 ME 210/12 – (Vnb) Folgendes festgehalten:

„Denn nach der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Cocain gehört, im Regelfall und so auch hier die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung ohne weitere Begründung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. nur: Beschl. d. Sen. v. 14.8.2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471 [OVG Rheinland-Pfalz 23.05.2002 - 7 B 10765/02], v. 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 [OLG Zweibrücken 14.02.2003 - 1 Ss 117/02] und v. 19.11.2004 - 12 ME 404/04 -, zfs 2005, 48). Der Senat hat an dieser Rechtsprechung, die der den Regelungen der Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu Grunde liegenden besonderen Gefährlichkeit der in Rede stehenden Betäubungsmittel Rechnung trägt, auch in Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Stimmen - unter anderem der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 14.1.2002 - 2 TG 3008/01 -, juris) - festgehalten (vgl. hierzu insbesondere Beschl. d. Sen. v. 16.6.2003, a. a. O; v. 31.1.2005 - 12 ME 478/04 - und v. 7.9.2011 - 12 ME 157/11 -) und sieht auch aktuell keinen Anlass, in dieser Hinsicht Einschränkungen vorzunehmen. Auf etwaige Ausfallerscheinungen kommt es nicht an.“

Steht somit die fehlende Fahreignung fest (§ 11 Abs. 7 FeV), bedurfte es nicht weiterer Ermittlungsschritte, z.B. der Anordnung etwa eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Eine etwaige / derzeitige Drogenabstinenz kann zudem lediglich im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang dürfte voraussichtlich neben einem Abstinenznachweis auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich sein (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV).

d) Danach verweist das Gericht auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides und macht sich diese für den vorliegenden Beschluss insoweit zu Eigen, § 117 Abs. 5 VwGO, zumal diese Gründe in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes stehen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2014 – 7 B 6904/13 –, juris, insb. zu Kokain, Beschluss vom 6. März 2018 – 7 B 938/18 – juris, ZfSch 2018, 359-360 <Leitsatz und Gründe>, insb. zu Amphetamin, und Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 – 7 A 1603/15 –, juris, DV 2015, 228-232 <Leitsatz und Gründe>; jeweils mwN.), vgl. zuletzt VG Oldenburg, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 – 7 B 3434/19 – und vom 14. Dezember 2019 – 7 B 3414/19 – jeweils juris und mit weiteren Nachweisen. Entsprechendes gilt für die dem Antragsteller allerdings noch nicht vorab bekanntgemachte Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2020, auf die das Gericht ergänzend Bezug nimmt, weil diese insoweit keinen neuen Tatsachenvortrag enthält, zu welchem zunächst rechtliches Gehör zu gewähren sein könnte, aber zutreffende rechtliche Erwägungen anstellt, die die Entziehung der Fahrerlaubnis ebenfalls stützen; insoweit bedarf es mithin keiner Kenntnisnahme des Antragstellers vorab vor Fällen des vorliegenden Beschlusses.

Nach Allem hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen.

Schon nach dieser materiell-akzessorischen Betrachtungsweise kann der Eilantrag keinen Erfolg haben und ist dieser abzulehnen.

-2.- Nichts Anderes ergibt sich, nimmt das Gericht unabhängig von Voranstehendem eine reine Güterabwägung vor. Unabhängig von der dargestellten voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen einer reinen Güterabwägung zum Schutze von Leben, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit der Allgemeinheit (und dabei auch des Antragstellers selber) das Privatinteresse, weshalb der Antrag ebenfalls unbegründet ist. Insbesondere kann der Antragsteller seine privaten Interessen nicht erfolgreich ins Feld führen. So ergibt sich nichts Anderes, wollte man ergänzend noch private Interessen und damit verbundene Fragen, z.B. nach dem Erhalt oder der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes, in den Blick nehmen und solche Interessen im Rahmen einer Güterabwägung dem allgemeinen Interesse der Gefahrenabwehr im Fahrerlaubnisrecht gegenüberstellen. Mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse überwiegen das Vollzugsinteresse nicht. Das Interesse, derartige Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie den Betroffenen selber wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2009 - 12 LA 130/08 -), ständige Rechtsprechung. Danach müssen selbst bei Berufskraftfahrern, mithin Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten, weshalb der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 12 M 231/00 -, juris, std. Rspr. d. 12. Senats, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 12 L 216/97 -, juris, sowie Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 12 M 5477/96 -).

So liegt der Fall.

Mithin ist der Eilantrag selbständig tragend auch aufgrund dieser Abwägung abzulehnen.

-3.- Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt hier, weil die Behörde gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat, siehe Seite 5 des Bescheides. Dies reicht entgegen den Annahmen des Antragstellers aus. Auch insoweit vermag sein Vorbringen nicht durchzudringen.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO reichen pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich zwar zunächst womöglich nicht aus (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rn. 178). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 80 Rn. 85 mit FN 160). Bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1504 - juris; sowie BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - juris). Dem genügt die schriftliche Begründung im angegriffenen Bescheid auf Seite 5. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Zweck des Begründungserfordernisses ist es, den Betroffenen über die Gründe, welche die Behörde zur Vollziehungsanordnung bewegt haben, in Kenntnis zu setzen. Die hier in der Vollzugsanordnung des Antragsgegners angeführten Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise die ihr zu Grunde liegenden Erwägungen erkennen. Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit genügt der Hinweis auf die von unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer. Bei Fallgestaltungen, bei denen – wie hier im Straßenverkehrsrecht – die Interessenlage bei einer Vielzahl von Fällen vergleichbar gelagert ist, sind typisierte Begründungen regelmäßig ausreichend. Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit reicht der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass das private Interesse des Antragstellers an der Belassung der Fahrerlaubnis hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an einem sicheren Straßenverkehr zurücksteht. Angesichts der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung. So liegt der Fall.

Außerdem kann diese Argumentation und eventuell der (sinngemäße) Einwand des Antragstellers, es fehle insoweit am Vollzugsinteresse, einem Eilantrag im Straßenverkehrrecht im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen; denn es ist nach der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 12 ME 158/12 - mwN., und 4. März 2016 - 12 ME 211/15 -) im Falle einer derart im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn sich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache unterliegen wird. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das gerichtliche Eilverfahren ebenso wie ein etwaiges Hauptsacheverfahren der Durchsetzung des materiellen Rechts dient. Dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nicht die Funktion zu, Positionen einzuräumen oder zu belassen, die einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden - Grundsatz der sog. materiell-rechtlichen Akzessorietät -. Deshalb kann gegen eine voraussichtlich rechtmäßige Verfügung - wie hier (siehe zuvor) - nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe. Ein solches Interesse ist zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deshalb von der zuständigen Behörde zu prüfen, dem entspricht aber ein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen nicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss des 12. Senats vom 3. Juni 1993 - 12 M 2023/93 -, OVGE 44, 327; Beschl. v. 22. März 2007 - 12 ME 137/07 -, VkBl. 2007, 402 f m.w.N.). Insoweit hat der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit seinem Beschluss vom 4. März 2016 – 12 ME 211/15 – wörtlich Folgendes festgehalten:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im Falle einer - wie hier - im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn sich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache unterliegen wird. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das gerichtliche Eilverfahren ebenso wie ein Hauptsacheverfahren der Durchsetzung des materiellen Rechts dient. Dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nicht die Funktion zu, Positionen einzuräumen oder zu belassen, die einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden. Deshalb kann gegen eine voraussichtlich rechtmäßige Verfügung nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe. Ein solches Interesse ist zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deshalb von der zuständigen Behörde zu prüfen, dem entspricht aber ein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen nicht (vgl. grundlegend: Senat, Beschl. v. 3.6.1993 - 12 M 2023/93 -, OVGE 44, 327).“

So liegt der Fall auch hier.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil es an den erforderlichen Erfolgsaussichten des Eilantrags fehlt.

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 Streitwertkatalog.