Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.12.2019, Az.: 7 B 3414/19

Amphetamin; Ausnahmefall; Entziehung der Fahrerlaubnis; Güterabwägung; Hartdrogen; Regelfall; Strenge Anforderungen; Unwissentlich; Verwertungsverbote

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
14.12.2019
Aktenzeichen
7 B 3414/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 10. Dezember 2019 der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

Dieser Eilantrag ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der im Hauptsacheverfahren 7 A 3413/19 am 4. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. November 2019 erhobenen Klage des Antragstellers wiederherzustellen.

Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner dem Antragsteller (nach Anhörung, § 28 VwVfG) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen, weil er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen wurde und ihm deshalb (angesichts des zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen und zudem feststehenden Konsums von Hartdrogen, nämlich Amphetamin,) die fahrerlaubnisrechtliche Fahreignung fehlt.

Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es darauf an, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Suspensivinteresse) das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Diese Abwägung geht aus zwei Gründen zum Nachteil des Antragstellers aus.

Da sich der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die entsprechende Klage (siehe oben) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit als unbegründet abzuweisen sein dürfte, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht, dazu -1.-.

Daneben kommt insoweit selbständig tragend aufgrund einer reinen Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen gefahrenabwehrrechtlichen Schutz der Allgemeinheit vor den vom Antragsteller womöglich ausgehenden Gefahren gegenüber seinem Interesse daran, aus privaten Gründen jedenfalls für den Lauf des Hauptsacheverfahrens noch die Fahrerlaubnis behalten zu dürfen, vorläufiger Rechtsschutz nicht zum Zuge, weil solche Privatinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse im Fahrerlaubnisrecht nicht gewichtig genug sind, dazu -2.-.
-1.-

Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis stützt sich zu Recht (sinngemäß auf: §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV und ausdrücklich:) auf Nr. 9.1 Anlage 4 zu §§ 11-14 FeV.

Aus den Umständen heraus war gemäß § 46 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 7 FeV unmittelbar wegen des Konsums des Antragstellers von Amphetamin auf seine fahrerlaubnisrelevante Nichteignung zu schließen und ihm die Fahrererlaubnis zu entziehen, ohne dass es etwa weiterer vorheriger Aufklärungsmaßnahmen noch bedurft hätte.

Die rechtlichen Voraussetzungen, ihre Erfüllung im Tatsächlichen, die entsprechende rechtliche Würdigung und die weiteren Begründungen sind zwischen den Beteiligten nicht umstritten und werden auch im gerichtlichen Verfahren nicht etwa seitens des Antragstellers streitig gestellt. Zudem steht die maßgebliche Tat (Konsum von Hartdrogen) fest, da im Blut des Antragstellers Amphetamin in einer insoweit hinreichenden Höhe festgestellt wurde (18,5 ng/ml).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, soweit wie hier Konsum sogenannter Hartdrogen vorliegt, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV in der Regel die Eignung fehlt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Cannabis einnimmt.

Der Antragsteller hat den Regeltatbestand von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Amphetamin verwirklicht, welches ein Betäubungsmittel ist im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Nach der ständigen Rechtsprechung schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie hier - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 119/10 -. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung entzogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 1 B 191/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 7 L 645/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 ME 41/08 -; a.A. soweit ersichtlich Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -; alle juris). Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV erhebt die Annahme, dass schon beim einmaligen Konsum von harten Drogen die Kraftfahreignung fehlt, zum Rechtssatz (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Sie entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -, juris). Aus Ziffer 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Vorbemerkung hat diejenigen Fälle im Blick, in denen das Vorliegen der in der Anlage 4 beschriebenen Mängel und Krankheiten noch nicht eindeutig feststeht, sondern erst noch durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden muss (VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Hier steht dagegen fest, dass der Antragsteller den Tatbestand der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den mindestens einmaligen Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis verwirklicht hat. Übertragbar auf den Konsum von Amphetamin hat der 12. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich in seinem Beschluss vom 13. September 2012 - 12 ME 210/12 – (Vnb) Folgendes festgehalten:

„Denn nach der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Cocain gehört, im Regelfall und so auch hier die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung ohne weitere Begründung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. nur: Beschl. d. Sen. v. 14.8.2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471 [OVG Rheinland-Pfalz 23.05.2002 - 7 B 10765/02], v. 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 [OLG Zweibrücken 14.02.2003 - 1 Ss 117/02] und v. 19.11.2004 - 12 ME 404/04 -, zfs 2005, 48). Der Senat hat an dieser Rechtsprechung, die der den Regelungen der Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu Grunde liegenden besonderen Gefährlichkeit der in Rede stehenden Betäubungsmittel Rechnung trägt, auch in Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Stimmen - unter anderem der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 14.1.2002 - 2 TG 3008/01 -, juris) - festgehalten (vgl. hierzu insbesondere Beschl. d. Sen. v. 16.6.2003, a. a. O; v. 31.1.2005 - 12 ME 478/04 - und v. 7.9.2011 - 12 ME 157/11 -) und sieht auch aktuell keinen Anlass, in dieser Hinsicht Einschränkungen vorzunehmen. Auf etwaige Ausfallerscheinungen kommt es nicht an.“

Steht somit die fehlende Fahreignung fest, bedurfte es nicht weiterer Ermittlungsschritte, etwa der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV). Eine etwaige / derzeitige Drogenabstinenz kann lediglich im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird voraussichtlich auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich sein.

Danach verweist das Gericht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides und macht sich diese für den vorliegenden Beschluss insoweit zu Eigen, § 117 Abs. 5 VwGO, zumal diese Gründe in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes stehen (siehe unten).

Der Antragsteller behauptet allerdings das Vorliegen eines Ausnahmefalls der unbewussten Aufnahme des Betäubungsmittels. Läge ein solcher vor, wäre die Fahrerlaubnis möglicherweise nicht ohne Weiteres zu entziehen (gewesen). Insoweit vermag der Antragsteller aber nicht durchzudringen.

Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper (wie hier beim Antragsteller hinsichtlich der Hartdroge Amphetamin) Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Daran fehlt es hier allerdings. Der Antragsteller hat für die Annahme eines unbewussten Konsums nicht ausreichend vorgetragen. Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des angerufenen Gerichtes (z.B. aaO.) als auch des ihm im Rechtszug insoweit übergeordneten 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes gilt nämlich Folgendes (Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – 12 ME 198/11 – juris, Rdnr. 6, Wortlaut-Auszug):

 „...Dem Senat erscheint - wie dem Verwaltungsgericht - der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht als ernsthaft möglich. Nach der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt: Behauptet - wie hier - ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.10.2010 - 12 ME 173/10 - und vom 9.9.2008 - 12 ME 217/08 - m.w.N.).“

 Davon weicht das beschließende Gericht nicht ab, das insoweit schon mit Beschluss vom 7. August 2012 - 7 B 4018/12 - wörtlich (hier zitiert aus dem Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 – 7 A 1603/15 –, aaO.) ausgeführt hat:

 „Zu dem Konsum von Kokain macht der Antragsteller keine im Einzelnen substantiierten Darlegungen, die den Rückschluss darauf erlauben könnten, er habe unwissentlich/unwillentlich Kokain konsumiert. Der Antragsteller hat nämlich nicht spezifiziert dargelegt, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise genau ihm Kokain konkret zugeführt worden sei. Es fehlen Ort, Zeit und Personen des Vorfalls und Darlegungen dazu, wer ein Interesse an einem „passiven“, jedenfalls unwissentlichen Konsum des Antragstellers hätte gehabt haben können. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es zudem als wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen diese z. B. in ein für denjenigen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt werden kann, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2010 - 12 ME 173/10 -. Den zu verlangenden detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhaltsvortrag, der einen vorbezeichneten Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, lässt der Antragsteller indessen vermissen, vgl. dazu auch Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 109/10 - und vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -.“

Nichts anderes gilt beim Konsum von Amphetamin wie hier.

Macht also ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem ein positiver Befund in Bezug auf ein Betäubungsmittel (außer Cannabis) vorliegt, geltend, er habe die Droge unwissentlich zu sich genommen, muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, vortragen. Vor dem Hintergrund, dass Hartdrogen allgemein und z.B. Amphetamin und Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig sind, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass diese Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber und hier dem Antragsteller in der Weise zugeführt werden, dass dies ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen geschieht, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (Nds. OVG, Beschlüsse vom 31. März 2017 – 12 ME 26/17 –, juris, und vom 1. Dezember 2011 – 12 ME 198/11 –, juris, sowie VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 7 B 181/17 - und Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 – 7 A 1603/15 –, aaO, sowie Beschluss vom 7. August 2012 – 7 B 4018/12 – Vnb.).

Dabei sind wegen der großen Gefahren, die von Hartdrogen und von Hartdrogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern - wie hier - ausgehen, hohe Anforderungen an die Substantiierung zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2017 – 12 ME 26/17 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11 –, juris; Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2018 - 7 B 2621/18 - Vnb.). Dies hat der 12. Senat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht betont, indem er wörtlich festgehalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2017 – 12 ME 26/17 -, Vnb.):

„Dabei sind in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von harte Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, hohe Anforderungen an die Plausibilität der Einlassung zu stellen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 25.1.2012 - 10 B 11430/11 -, a. a. O.).“

Mithin liegen strenge Anforderungen vor (so auch: VG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2019 – 7 B 820/19 –, mwN., juris). Es gelingt dem Antragsteller nicht, diesen hohen Anforderungen zu genügen und diese engen Voraussetzungen zu erfüllen. Substantiiertes Vorbringen des Antragstellers im voranstehenden Sinne fehlt. Seinen für das Vorliegen eines etwaigen Ausnahmefalles aus seiner Sicht womöglich sprechenden Schilderungen vermag das Gericht im Übrigen auch nicht näher zu treten. Der Antragsteller überzeugt das Gericht nicht.

Auch muss sich der Antragsteller vorhalten lassen, schon nach eigenem Vortrag bösgläubig hinsichtlich der psychoaktiven Wirkung des eingenommenen Mittels gewesen zu sein, soweit er wörtlich (Klage- und Antragsschrift, Seite 3 oben) vorbringt:

„Der Kläger war angetrunken und sehr müde. Er wollte sich nach Hause begeben. Als er diesen Wunsch äußerte, wurde er von anwesenden Gästen der Feier angesprochen, dass man als Mittel gegen die Müdigkeit etwas,,schnelles" hätte. Der Kläger hat eine geringe Menge des Substanz probiert,sich dann aber gleichwohl nach Hause begeben.“

Mithin ist der Schluss erlaubt, dass er jedenfalls wusste, einen psychoaktiven Wirkstoff zu konsumieren, nämlich etwas „schnelles“. Daher geht das Gericht zusätzlich zum oben Dargelegten auch positiv davon aus, dass der Antragsteller bewusst eine Hartdroge zu sich genommen hat. Die Kenntnis des Antragstellers davon, worum es sich beim Konsum im Einzelnen (Speed? Ecstasy? MDMA? Chrystal Meth? Koks?) wohl handeln könnte, ist hier nicht erforderlich. Sein Bewusstsein über ein etwaiges Verbot kann ebenfalls dahinstehen, („Dass er dabei verbotene Mittel im Sinne des BTMG zu sich nahm, war ihm nicht bewusst“, ebenda). Es reicht seine o.a. allgemeine Kenntnis aus.

Desweiteren braucht das Gericht insoweit auch nicht die Strafakten („Ermittlungsakte“, Seite 3 der Klage-/Antragsschrift) zum Beweis für die Einstellung des Verfahrens und/oder der Angaben der benannten Zeugin beizuziehen, weil es ohne weitere Ermittlungen bereits den vorliegenden Beschluss fällen kann, und erst Recht nicht die „Einholung einer amtlichen Auskunft der Kriminalpolizei“, Seite 2 ebd., oder die „Einholung einer Auskunft bei der Polizei“, Seite 3 ebd., zu veranlassen hat. Auf die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft C. kommt es hierbei nicht an ebenso wie die (im Übrigen auf Seite 3 der Klage- und Antragsschrift nicht näher dargetanen) Zeugnisse Dritter dahinstehen können. Dasselbe gilt für die „Einholung einer amtlichen Auskunft der Kriminalpolizei“ etc. und die übrigen auf Seite 2 der Schrift dargetanen Schilderungen von Begleitumständen, die allesamt hier unbeachtlich sind. Es handelt sich um ins Blaue hinein geäußerte Begehren, denen ein materiell-rechtliches Substrat, welches für eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung sprechen könnte, fehlt. Insoweit liegen unzulässige Ausforschungsanträge vor. Zudem ist Entscheidungserheblichkeit weder dargetan noch ansonsten ersichtlich.

Soweit der Antragsteller (in seiner Klage- und Antragschrift am Ende) darum bittet „zu prüfen, ob nicht ein Verwertungsverbot besteht“, zudem dieses „ausdrücklich“ einwendet und meint, für „eine entsprechende Drogenkontrolle scheint es keinen Anlass gegeben zu haben“, kommt es darauf im Gefahrenabwehrrecht (wie hier) – anders womöglich im repressiven Recht –nicht an. So hat auch das Gericht bspw. im Beschluss vom 7. August 2018 – 7 B 2942/18 – entschieden, dass es auf ein (Beweis-)Verwertungsverbot in Bezug auf die Ergebnisse der Blutuntersuchung wegen einer (etwaig) fehlenden Zustimmung zur Blutentnahme jedenfalls im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nicht ankommt, sodass nicht abschließend geklärt werden muss, ob die bei einer Verkehrskontrolle erfolgte Blutentnahme in jeder Hinsicht strafprozessualen Voraussetzungen genügte. Denn aus dem Vorliegen eines etwaigen Verstoßes gegen strafprozessuale Belehrungs- oder sonstige Beweiserhebungsvorschriften wie § 81a StPO folgt in aller Regel kein Beweisverwertungsverbot für das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren. Dies folgt zum einen daraus, dass ein derartiger Verstoß in der Regel nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist, und zum anderen vor allem aus der gefahrenabwehrrechtlichen Schutzrichtung des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG Nds., Beschluss v. 16. Dezember 2009 – 12 ME 234/09 –, juris, Rn. 5). Weiter hat das Gericht auch in seinem Beschluss vom 29. Juni 2018 – 7 B 2507/18 – festgehalten, dass sich ein Antragsteller nicht erfolgreich auf ein Beweisverwertungsverbot berufen kann. So muss auch nicht geklärt werden, ob die bei einer Verkehrskontrolle erfolgte Belehrung in jeder Hinsicht strafprozessualen Voraussetzungen genügte. Denn die Nichtverwertbarkeit der Aussagen des Antragstellers wegen eines etwaigen strafprozessualen Beweisverwertungsverbotes wegen fehlerhafter oder fehlender Belehrung scheidet in der Regel – so auch hier – im Hinblick auf die gefahrenabwehrrechtliche Schutzrichtung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens aus (OVG Nds., aaO). So muss die Behörde bei Bekanntwerden der Btm-Werte tätig werden und die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass ihr etwa eine Prüfpflicht dahin zukäme, wie die Polizei die Ermittlungen und Feststellungen angestellt hatte. Denn die Fahrerlaubnisbehörde wird nicht repressiv, sondern präventiv tätig. Es steht dem angerufenen Gericht nicht zu, die Schilderungen der Aktivseite zu den Abläufen in strafprozessualer oder sonstiger strafrechtlicher Hinsicht zu würdigen. Schon deren Hinweise dürften genügen aufzuzeigen, dass möglicherweise strafprozessual vorgegangen wurde, ohne eine etwaige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch nur zu berühren (anderes mag allenfalls in den Fällen des § 81b 2. Fall StPO „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ gelten). Soweit nun die Aktivseite ein etwaiges Verwertungsverbot aufzeigen möchte, bleibt ihr freigestellt, dieses in entsprechenden Verfahren und / oder Rechtsbehelfen bei der voraussichtlich insoweit zuständigen ordentlichen Justiz (incl. Strafjustiz) entsprechend ein- bzw. anzubringen. Nicht jedoch ist dies hier möglich. Mithin erschließt sich unschwer, dass es auf das Fehlen einer richterlichen Anordnung zur Blutentnahme o.ä., Durchführung einer Kontrolle, Durchsuchung o.ä. sowie sonstigen Begleitumstände hier von Vornherein nicht ankommen kann. Ergänzend macht das Gericht dazu noch wie folgt die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufmerksam, dass am 16. Dezember 2009 - 12 ME 234/09 - Folgendes (auszugsweise) wörtlich festgehalten hat (juris):

„Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a Abs. 2 StPO ausgeht, folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für den Antragsgegner, das Ergebnis der Blutuntersuchung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten. Für den Strafprozess ist anerkannt, dass über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes - mit Ausnahme ausdrücklich geregelter Verwertungsverbote wie in § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO - jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.2009 - 2 BvR 2225/08 -, NJW 2009, 3225-3226 m.w.N. zur Rechtsprechung der Strafgerichte). Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der - wie dargelegt - eine Eilanordnung durch Polizeibeamte ohnehin nicht schlechterdings ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise verkannt worden ist (OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09 -, NJW 2009, 3591-3592 [OLG Oldenburg 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09]; ferner OLG Celle, Beschl. v. 6.8.2009 - 32 Ss 94/09 -, a.a.O., jeweils m.w.N.). Gegen die Annahme eines strafprozessualen Verwertungsverbots spricht hier, dass bei einem Sachverhalt der hier vorliegenden Art eine richterliche Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig auch fernmündlich und typischerweise zu ergehen pflegt, dass eine Blutentnahme durch einen Arzt einen eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen darstellt, dem andererseits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abwendung erheblicher Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gegenübersteht, und dass die die Blutentnahme anordnende Polizeibeamtin die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung nicht schlechthin verkannt, sondern eine solche im Einzelfall wegen Eilbedürftigkeit als entbehrlich angesehen hat (vgl. dazu OLG Celle, Beschl. v. 15.9.2009 und 6.8.2009, a.a.O.).

Selbst wenn man indes ein strafprozessuales Verwertungsverbot annehmen wollte, bedeutete das nicht, dass im vorliegenden Zusammenhang eine entsprechende Beurteilung geboten wäre. Zwar muss die Behörde auch im Verwaltungsverfahren bei ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen beachten (vgl. Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 24 Rn 30). Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist aber weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen bestimmt. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 14.8.2008 - 12 ME 183/08 -, VD 2008, 242-244 unter Bezugnahme auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3. 2008 - 1 M 12/08 -, juris; zuletzt Beschl. v. 5.11.2009 - 12 ME 237/09 -; ferner VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2009 - 6 A 65/08 -, juris und VG Braunschweig, Beschl. v. 29.1.2008 - 6 B 214/07 -, juris). Denn im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde maßgeblich und mit besonderem Gewicht weitere Rechtsgüter Drittbetroffener und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, ein von der Fahrerlaubnisbehörde rechtswidrig angeordnetes Gutachten über die Fahreignung bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, wenn das Gutachten ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 14.8.2008 - 12 ME 183/08 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3. 2008 - 1 M 12/08 -, a.a.O.). Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn der Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Da der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO in Konstellationen wie vorliegend nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgeht, kann die für das Strafverfahren gültige Überlegung, dass das Interesse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht übertragen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem ohne Weiteres eine fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich ahndungsfähigen Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 - 1 S 205.09 -, juris).“

So liegt der Fall. Danach muss sich der Antragsteller ohne Rücksicht auf die auch hiernach unbeachtliche Schilderung aller Begleitumstände in Klage- und Antragsschrift vorhalten lassen, dass er anlässlich der Unfallaufnahme durch die Polizei am 1. Mai 2019 laut Vermerk der Polizei C. vom 8. Mai 2019, Blatt 1 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, unten, mitgeteilt hat, „gelegentlich“ Amphetamine zu konsumieren. Daran muss er sich nun festhalten lassen. Hiernach scheidet die Annahme eines Ausnahmefalls der unbewussten Aufnahme vom Amphetamin erst Recht aus.

Berufliche und private Erschwernisse ändern an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nichts; steht (wie hier) die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers fest, so ist die Fahrerlaubnis mithin zwingend zu entziehen und verbleibt für mildere Maßnahmen kein Raum (Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2008
- 12 ME 298/08 -, juris, Rn 13).

Mithin hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen.

Diese Entziehung steht in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts, die insoweit von der Rechtsprechung des 12. Senats des Nds. OVG nicht abweicht, vgl. (aus juris):

- Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 7 B 3434/19 –,

- Beschluss vom 21. August 2019 – 7 B 2289/19 –,
Blutalkohol 56, 424-426 (2019), DÄ 2019, A 1976,

- Beschluss vom 29. März 2019 – 7 B 820/19 –,

- Beschluss vom 6. März 2018 – 7 B 938/18 –,
ZfSch 2018, 359-360,

- Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 – 7 A 1603/15 –,
DV 2015, 228-232,

- Beschluss vom 23. Januar 2014 – 7 B 6904/13 –.

Dagegen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

Schon danach kann der Eilantrag, auch soweit er sich gegen die (rechtmäßige, § 47 FeV) Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins mit Zwangsgeldandrohung richtet, aus den Gründen der materiell-rechtlichen Akzessorietät keinen Erfolg haben und ist dieser abzulehnen.

Schließlich bemerkt das Gericht mit Blick auf das Hauptsacheverfahren, dass auch die Gebührenfestsetzung und damit der gesamte Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist.
-2.-

Nichts Anderes ergibt sich, nimmt das Gericht unabhängig von Voranstehendem eine reine Güterabwägung vor. Unabhängig von der dargestellten voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen einer reinen Güterabwägung zum Schutze der Allgemeinheit (und dabei auch des Antragstellers selber) das Privatinteresse, weshalb der Antrag ebenfalls unbegründet ist. Insbesondere kann der Antragsteller seine privaten Interessen nicht erfolgreich ins Feld führen. So ergibt sich nichts Anderes, wollte man ergänzend noch private Interessen und damit verbundene Fragen, z.B. nach der Erreichbarkeit und – wie hier – dem Erhalt eines Arbeitsplatzes, in den Blick nehmen und solche Interessen im Rahmen einer Güterabwägung dem allgemeinen Interesse der Gefahrenabwehr im Fahrerlaubnisrecht gegenüberstellen. Mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse berühren nämlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Das Interesse, derartige Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie den Betroffenen selber wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2009 - 12 LA 130/08 -), ständige Rechtsprechung. Danach müssen selbst bei Berufskraftfahrern, mithin Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten, weshalb der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 12 M 231/00 -, juris, std. Rspr. d. 12. Senats, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 12 L 216/97 -, juris, sowie Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 12 M 5477/96 -). Mithin ist der Eilantrag selbständig tragend auch aufgrund dieser Abwägung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 Streitwertkatalog.