Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 29.01.2008, Az.: 6 B 214/07

Beweisverwertungsverbot bei Entzug der Fahrerlaubnis; Beweisverwertungsverbot; Blutprobe; Cannabis; Fahrerlaubnisentzug; Kokain

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
29.01.2008
Aktenzeichen
6 B 214/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 45053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2008:0129.6B214.07.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein im strafrechtlichen Verfahren wegen Verstoß gegen § 81a StPO anzunehmendes Beweisverwertungsverbot ist im Interesse der Verkehrssicherheit nicht auf das verwaltungsrechtliche Verfahren zum Fahrerlaubnisentzug zu übertragen.

Gründe

1

1. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 13.06.2007 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig angeordnet.

2

Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin hat insbesondere in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

3

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage wiederherzustellen.

4

Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist rechtmäßig, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen überwiegt. Das ist der Fall, wenn schon bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzuges eindeutig zu erkennen ist oder wenn sich die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen so weit verdichtet haben, dass die dringende Besorgnis besteht, der Betroffene werde andere Verkehrsteilnehmer bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ernsthaft gefährden (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 1273 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

5

Die hier allein mögliche summarische Prüfung der Sachlage ergibt, dass die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Von einer fehlenden Fahreignung ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zu den §§ 11,13 und 14 FeV vorliegt, durch den die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV). Ein solcher Mangel entsteht regelmäßig mit der Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG); Besonderheiten gelten insoweit nur für die Einnahme von Cannabis (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV).

6

Auf dieser Grundlage ist die Fahrerlaubnis des Antragstellers rechtmäßig entzogen worden. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis der Blutprobe Kokain und Cannabis konsumiert hat und unter dem Einfluss dieser Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat.

7

In der Rechtsprechung der Kammer und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass regelmäßig (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV) schon die einmalige Einnahme von Kokain oder eines anderen von der Regelung in Nr. 9.1 der genannten Anlage 4 erfassten Betäubungsmittels die Annahme rechtfertigt, dass die konsumierende Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (geworden) ist; insoweit ist nicht erforderlich, dass der Fahrerlaubnisinhaber unter der Wirkung des Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 16.06.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432, 14.08.2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471 f. und  17.05.2001 - 12 LA 352/02 -; VG Braunschweig, Urt. vom 28.01.2004 - 6 A 175/03 - und  28.02.2002 - 6 A 230/01 -; Beschl. vom 19.03.2004 - 6 B 173/04-, 21.01.2004 - 6 B 500/03 - und  28.06.2002 - 6 B 86/02 -; vgl. ferner OVG Thüringen, Beschl. vom 30.04.2002 - 2 EO 87/02 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 23.05.2000 - 7 A 12289/99 -,juris, Beschwerde zurückgewiesen durch Bundesverwaltungsgericht, Beschl. vom 22.01.2001 - 3 B 144/00 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 21.11.2000 - 7 B 11967/00 -, DAR 2001, 183; VGH Baden-Württemberg,Beschl. vom 15.05.2002 - 10 S 2699/01 -, NZV 2003, 56 [VGH Baden-Württemberg 15.05.2002 - 10 S 2699/01]; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVG Rn. 17; anderer Ansicht insofern Hess. VGH, Beschl. vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -, juris; Bode in: Bode/ Winkler, Fahrerlaubnis, 5. Aufl., § 3 Rn. 192 ff.).

8

Dafür, dass nach dem Willen des Normgebers bereits der einmalige Konsum von Kokain die Fahreignung ausschließt, spricht bereits der Wortlaut der Regelung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV, der allein von der "Einnahme" eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes spricht und damit einen Begriff verwendet, der auch den einmaligen Konsum eines der genannten Rauschmittel umfasst. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt (siehe Begründung zum Verordnungsentwurf, Bundesrats-Drucksache 443/98, S. 262 f.). Auch die Systematik der Regelung zeigt, dass der Eignungsausschluss in Nr. 9.1 zur Anlage 4 - anders als in den nachfolgenden Vorschriften - allein an die Einnahme eines Betäubungsmittels geknüpft und damit - anders als bei anderen Substanzen - eine die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise oder ein missbräuchlicher, regelmäßiger bzw. mehrmaliger Konsum gerade nicht verlangt wird. Der Verordnungsgeber hat damit ein "Stufensystem" geschaffen, in dem der Erfahrungssatz zum Ausdruck gekommen ist, dass Betäubungsmittel wie Kokain oder die anderen sogenannten harten Drogen in besonderem Maße die Fahreignung beeinträchtigen und der Konsum dieser verbotenen Stoffe auf eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft oder Unbesorgtheit des Konsumenten schließen lässt. Ihr Konsum gibt deshalb regelmäßig auch Anlass zu der Befürchtung, dass der Konsument am Straßenverkehr teilnehmen wird, obwohl er noch den Wirkungen des Drogenkonsums ausgesetzt ist (vgl. hierzu Abschnitt 3.12 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Stand Februar 2000, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115). Dies betrifft nicht nur die akuten Rauschfolgen, sondern auch mögliche Langzeitwirkungen zumindest eines regelmäßigen Konsums "harter Drogen", die aber selbst bei einem erstmaligen Substanzgebrauch für den Konsumenten kaum zuverlässig abzuschätzen sind.

9

Da sich Betäubungsmittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - mit Ausnahme von Cannabis, bei dem es auf weitere Umstände des Konsums ankommt -, als besonders gefährlich erwiesen haben (vgl. dazu auch Brenner-Hartmann/ Löhr-Schwaab/ Bedacht/ Aderjan/ Eisenmenger in: Schubert/Schneider/ Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung - Kommentar, 2. Aufl. S. 169 ff.), bestehen auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel keine Bedenken insbesondere gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelungen, auf die der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt hat. Der Verordnungsgeber wollte dadurch, dass er auf den klaren Begriff der "Einnahme" abstellt, zugunsten der Verkehrssicherheit schließlich auch verhindern, dass die Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte in jedem Einzelfall prüfen müssen, inwieweit das jeweilige Betäubungsmittel beim jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber wirksam war. Die darin zum Ausdruck kommende normative Strenge ist durch die besondere Gefährlichkeit der hier in Rede stehenden sogenannten harten Drogen, die sich nicht zuletzt in ihrer Aufnahme in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes ausdrückt, gerechtfertigt (vgl. dazu insbes. Nds. OVG, aaO., OVG Rheinland-Pfalz, aaO.).

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Zwar entfällt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch einen einmaligen Konsum sogenannter harter Drogen nur im Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Von der Fahrerlaubnisentziehung kann jedoch nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die entgegen dem in der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gekommenen Erfahrungssatz die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis trotz des Drogenkonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Von einem Ausnahmefall kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Antragsteller unter dem Einfluss der Droge Kokain gefahren ist und diese in Kombination mit Cannabis konsumiert hat (vgl. VG Braunschweig, Beschl. vom 30.07.2003 - 6 B 282/03 -).

11

Darüber hinaus rechtfertigt allein die Tatsache, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat und ein THC-Wert festgestellt worden ist, der mit 3,2 ng/ml deutlich über dem Grenzwert von 1,0 ng/ml liegt, die Annahme fehlender Fahreignung (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 11.07.2003 - 12 ME 287/03 -).

12

Die Antragsgegnerin war auch nicht daran gehindert, das Ergebnis der von der Polizei am 20.04.2007 veranlassten Blutprobe zu berücksichtigen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Ein vom Antragsteller geltend gemachtes absolutes Beweisverwertungsverbot bestand im verwaltungsrechtlichen Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde nicht.

13

Dabei braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt zu werden, ob die Blutprobe im Hinblick auf den im Strafverfahren geltenden § 81a StPO rechtlichen Bedenken begegnet, insbesondere ihre Anordnung einer richterlichen Entscheidung bedurft hätte. Selbst für das strafrechtliche Verfahren existiert kein allgemeiner Rechtssatz, dass aus einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung stets ein Beweisverwertungsverbot folgt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04 -, NVwZ 2005, 1175 [BVerfG 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04]). Auch ergibt sich aus § 81a Abs. 3 StPO kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 49. Aufl., Einleitung Rn. 55), welches gegebenenfalls auch in anderen Rechtsbereichen unabhängig von einer dortigen einfach-gesetzlichen Regelung Anwendung finden müsste (vgl. für § 136a Abs. 3 StPO: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 -, NJW 2007, 2571 [VGH Baden-Württemberg 16.05.2007 - 10 S 608/07]).

14

Jedenfalls wäre ein im Strafverfahren nach strafrechtlichen Maßstäben anzunehmendes Beweisverwertungsverbot nicht auf das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde zum Fahrerlaubnisentzug zu übertragen. Da die verwaltungsrechtlichen Regelungen zur Fahrerlaubnisentziehung dem präventiven Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete bzw. nicht befähigte Kraftfahrzeugführer dienen, ist die Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe als neue, für die Beurteilung der Fahreignung relevante Tatsache im Interesse der Verkehrssicherheit jedenfalls geboten. In dieser Hinsicht obliegt der Fahrerlaubnisbehörde der Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern, die darauf vertrauen, dass die zuständige Behörde sie vor Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme am Straßenverkehr soweit wie möglich schützt (vgl. VG Freiburg, Beschl. vom 23.01.2003 - 6 K 1946/02 -, juris, bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 16.06.2003 - 10 S 430/03 -, NJW 2003, 2004; Bay. VGH, Urt. vom 19.01.1998 - 11 B 95.2282 -, juris). Bestätigt wird dies durch die in § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG geregelte umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 16.05.2007, aaO.).

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Angesichts der aus seinem Drogenkonsum resultierenden erheblichen Gefahren für den Straßenverkehr muss der Antragsteller die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NZV 2002, 422).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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2. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 1 GKG i.V.m. § 166 VwGO und § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Streitwertbeschluss:

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Wert, der nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( NVwZ 2004, 1327, hier Nr. 46.3) für die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B angemessen ist, wobei die Kammer wegen der Vorläufigkeit einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den für ein Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wert halbiert.