Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.07.2015, Az.: 2 Ws 116/15

Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts zur Herausgabe von Kopien der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Daten an den Verteidiger; Entgegenstehen der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der von der Überwachung und Aufzeichnung betroffenen unbeteiligten Gesprächsteilnehmer; Aushändigung von Kopien der aufgezeichneten Telekommunikationsüberwachung an den Verteidiger

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.07.2015
Aktenzeichen
2 Ws 116/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 27379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0724.2WS116.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - AZ: 7 KLs 9/15

Fundstellen

  • NJW-Spezial 2015, 729-730
  • NStZ 2016, 305-307
  • NStZ-RR 2016, 5
  • RÜ 2016, 309
  • StRR 2015, 423-424
  • StV 2016, 146-148
  • ZD 2016, 177-179

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, Kopien der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Daten an den Verteidiger herauszugeben, kann von der Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde angefochten werden.

  2. 2.

    Der Aushändigung von Kopien der aufgezeichneten Telekommunikationsdaten an den Verteidiger stehen die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der von der Überwachung und Aufzeichnung betroffenen unbeteiligten Gesprächsteilnehmer als wichtige Gründe gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO entgegen.

  3. 3.

    Im Falle einer Herausgabe von originalgleichen Dateikopien könnten die Strafverfolgungsbehörden die ihnen übetragenen grundrechtssichernden Aufgaben für die Rechte betroffener Dritter nach § 101 Abs. 8 Satz 1 StPO nicht mehr in der gebotenen Weise wahrnehmen.

In der Strafsache
gegen L. G.,
XXX
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Verden vom 15.06.2015 gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 10. Juni 2015 nach Anhörung der Angeklagten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXXXXX, die Richterin am Oberlandesgericht XXXXXX und die Richterin am Amtsgericht XXXXXX am 24. Juli 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Verfügung des Vorsitzenden der 7. großen Strafkammer zur Übersendung von Kopien der Daten aus der aufgezeichneten Telekommunikation an die Verteidigerin wird aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Verden erhob am 23.04.2015 Anklage gegen fünf Angeschuldigte wegen des Vorwurfs des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiterer Straftaten zur großen Strafkammer des Landgerichts Verden. Die Ermittlungen wurden seit dem Jahr 2013 unter anderem mit umfangreichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen geführt und mündeten am 16.01.2015 in einen polizeilichen Zugriff, bei dem ca. 11,3 kg Marihuana, das durch die Tätergruppierung kurz zuvor in den Niederlanden erworben worden sein soll, sichergestellten werden konnten.

Mit Schreiben vom 21.01.2015 und 11.03.2015 wies die Staatsanwaltschaft die Verteidigerin P. darauf hin, dass umfangreiche Aufzeichnungen der Telekommunikation, Observationen und Aufzeichnungen von Innenraumgesprächen erfolgt seien. Diese könnten als Beweismittel besichtigt werden. Sofern eine Besichtigung - auch durch die Angeklagte selbst - gewünscht werde, werde diese in den Räumen der ZKI Oldenburg ermöglicht werden.

Nachdem die 7. große Strafkammer des Landgerichts Verden das Hauptverfahren mit Beschluss vom 18.06.2015 eröffnet hatte, musste die am 08.07.2015 begonnene Hauptverhandlung zunächst ausgesetzt werden. Ein Angeklagter war verhandlungsunfähig und zwei weiteren Angeklagten konnten die Ladungen zum Termin nicht rechtzeitig zugestellt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt befinden sich noch zwei Angeklagte in Untersuchungshaft. Der erneute Beginn der Hauptverhandlung ist für den 27.07.2015 vorgesehen.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 beantragte die Verteidigerin P. beim Landgericht Verden die Übersendung der Audiodateien bezüglich der durchgeführten umfassenden TKÜ- und Observationsmaßnahmen. Diesem Antrag trat die Staatsanwaltschaft Verden mit Stellungnahme vom 01.06.2015 entgegen.

Der Vorsitzende ordnete mit Verfügung vom 10.06.2015 die Übersendung von Kopien der Daten aus der Telekommunikation, die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet worden waren, an die Verteidigerin P. an. Zur Begründung führte er aus, es könne dahinstehen, ob § 147 Abs. 4 StPO ein Verbot für (die Aushändigung) aufgezeichneter Daten der Telekommunikation darstelle. Jedenfalls sei im vorliegenden Verfahren zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens sowie zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigerin mit den Daten unsachgemäß oder rechtswidrig umgehen werde, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen sei das Recht der Angeklagten auf Einsichtnahme in die Akten/Beweismittel im vorliegenden Verfahren praktisch nicht anders umsetzbar als durch die Übersendung der Audiodateien. Nach Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Verden bestehe gegenwärtig auch nicht die Möglichkeit, den Verteidigern und den Angeklagten im Landgericht die aufgezeichneten Gespräche zu Gehör zu bringen. Diese Verfügung ist - soweit ersichtlich - bislang nicht vollzogen worden.

Im weiteren Verlauf haben bislang zwei weitere Verteidiger die Aushändigung von Kopien der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Audiodateien beantragt. Über diese Anträge ist bislang nicht entschieden worden.

Mit Schreiben vom 15.06.2015 legte die Staatsanwaltschaft Verden Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden vom 10.06.2015 ein. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde beigetreten und hat beantragt,

die angefochtene Anordnung des Vorsitzenden der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 10.06.2015 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, sie ist nicht gemäß § 147 Abs. 4 S. 2 StPO kraft Gesetzes einer Anfechtung ausdrücklich entzogen. Nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO sollen dem Verteidiger auf Antrag - soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen - die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Auf diese Regelung bezieht sich der Anfechtungsausschluss des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO, der dahingehend auszulegen ist, dass alle Entscheidungen nach S. 1 über die Art und Weise der Akteneinsicht für den Verteidiger bzw. den Angeklagten unanfechtbar sind. Das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Denn im Gegensatz zu dem Angeklagten, der eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt noch im Rahmen der Revision mit einer Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO geltend machen kann, ist der Staatsanwaltschaft diese revisionsrechtliche Überprüfung versagt. Die Strafverfolgungsbehörde hätte damit im Falle eines Ausschlusses ihres Beschwerderechts keine Möglichkeit, eine Herausgabeentscheidung des Gerichts über Aktenbestandteile oder auch Beweismittel auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Dies wäre insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass durch die Herausgabe von Daten der Telekommunikationsüberwachung Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis dritter Personen - der Gesprächsteilnehmer der jeweiligen Beschuldigten - betroffen sind und deshalb bereits an die Aufzeichnung der Telekommunikation sehr hohe Anforderungen zu stellen sind (§§ 100a, 100b StPO), schlechterdings nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn es im Rahmen des weiteren Verfahrens keine Überprüfungsmöglichkeit für die Staatsanwaltschaft bei einer angeordneten Herausgabe der solchermaßen geschützter Audiodateien gäbe.

Letztlich sprechen auch die systematische Stellung des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO und die erkennbare Bezugnahme auf Satz 1, wonach es eines Antrages der Verteidigung bedarf, für die Auslegung, dass § 147 Abs. 4 S. 2 StPO eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht verbietet.

§ 305 Satz 1 StPO steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Zum einen sind nach dieser Vorschrift nur Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, der Beschwerde entzogen. Erkennendes Gericht ist das Gericht, bei dem das Hauptverfahren anhängig ist. Damit können in verfahrensrechtlicher Hinsicht Entscheidungen dieses Gerichts im Zeitraum von der Eröffnung des Hauptverfahrens bis zur Urteilsfällung der Anfechtung entzogen sein (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 305 Rn. 2 m.w.N.). Die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Verfügung des Vorsitzenden ist am 10.06.2015 und damit vor der Eröffnung des Hauptverfahrens ergangen. Es handelt sich also nicht um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts. Zum anderen werden durch die Anordnung des Vorsitzenden die Rechte der am Verfahren nicht beteiligten Telefongesprächspartner und damit dritter Personen betroffen, so dass die Entscheidung auch aus diesem Grund nach § 305 S. 2 StPO nicht der Beschwerde entzogen ist.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei Kopien der aufgezeichneten Daten der Telekommunikationsüberwachung um Augenscheinsobjekte - die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden können - oder um Aktenbestandteile handelt, für die nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO der Verteidiger einen Antrag auf Mitnahme in seine Geschäftsräume stellen kann. Denn es stehen wichtige Gründe i. S. d. § 147 Abs. 4 S. 1 StPO der Aushändigung von Kopien der Daten aus der aufgezeichneten Telekommunikation an die Verteidigerin entgegen. Dies sind die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der von der überwachten und aufgezeichneten Kommunikation betroffenen unbeteiligten Gesprächsteilnehmer, die zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Überwachung und Aufzeichnung haben, mithin ihre Rechte nicht geltend machen können. Bei der Telekommunikationsüberwachung werden sämtliche Gespräche ohne Differenzierung nach Gesprächspartner oder Inhalten der Gespräche aufgezeichnet und anschließend ausgewertet. Damit werden von dieser Maßnahme auch Gespräche mit oder zwischen Personen erfasst, die nicht mit den aufzuklärenden Straftaten in Verbindung stehen. Da bei der Telekommunikationsüberwachung keine mit vertretbarem Aufwand realisierbare Möglichkeit besteht, den erforderlichen Grundrechtsschutz für die von der Maßnahme betroffenen Dritten schon im Rahmen der Aufzeichnung der Gespräche zu wahren und der Grundrechtseingriff nicht nur in der Aufzeichnung und dem anschließenden Anhören der Gespräche, sondern auch in der Speicherung, Verwendung und Weitergabe der gewonnenen Informationen fortgesetzt und vertieft wird (BVerfGE, NJW 2004, 999 ff. [BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98][BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98]; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742 ff. [OLG Karlsruhe 29.05.2012 - 2 Ws 146/12][OLG Karlsruhe 29.05.2012 - 2 Ws 146/12]), muss im Ablauf des weiteren Verfahrens darauf geachtet werden, dass dieser Grundrechtseingriff nicht weiter als unbedingt erforderlich vertieft wird. Dies wäre aber durch eine Herausgabe von Kopien der aufgezeichneten Telekommunikation an die Verteidigerin der Fall.

Zudem würde durch eine Weitergabe der Daten Dritter aus dem Gewahrsam der Justizbehörden der Eingriff in die Grundrechte der unbeteiligten Gesprächsteilnehmer nicht nur vertieft, sie wären auch der Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf ihre weitere Verwendung entzogen. Anders als bei der Ablichtung eines Schriftstücks, das als Kopie erkennbar ist, eröffnet eine Kopie der gespeicherten Telekommunikationsdaten de facto dieselben Nutzungsmöglichkeiten wie das Original und birgt ein abstraktes Missbrauchsrisiko. Auch die weiteren Kontrollmechanismen würden durch eine Herausgabe ausgehebelt. Nach § 101 Abs. 8 S. 1 StPO sind die durch eine Maßnahme nach § 100a StPO erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich sind. Bei der Telekommunikationsüberwachung müssen nicht nur die Tonbänder gelöscht, sondern auch die Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen vernichtet werden (M/G, StPO, 58. Aufl. 2015, § 101, Rn. 28 m.w.N). Diese Pflicht trifft grundsätzlich die Staatsanwaltschaft und während der Anhängigkeit der Sache das mit ihr befasste Gericht, nicht aber die Verteidiger. Sobald orginalgleiche Dateikopien aus dem Einflussbereich der Staatsanwaltschaften und der Gerichte gegeben werden, können diese die ihnen gesetzlich übertragenen grundrechtssichernden Aufgaben für die Rechte betroffener Dritter nicht mehr ausüben. Denn aus § 101 Abs. 8 StPO folgt nicht die Verpflichtung eines Verteidigers zur Teilnahme an der den Staatsanwaltschaften übertragenen Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten (OLG Köln, Beschl. v. 27.03.2009, 2 Ws 125/09). Diese Verpflichtung könnte auch durch eine Erklärung der Verteidiger, nach dem Abschluss des Verfahrens die ausgehändigten Kopien der Audiodateien zurückzugeben, nicht genügend gesichert werden, zumal eine solche Erklärung nicht vollstreckbar wäre. Die Staatsanwaltschaften könnten also weder die Einhaltung der Verpflichtung durchsetzen, keine weiteren Kopien herzustellen noch eine Herausgabe der Kopien nach Abschluss des Verfahrens erzwingen. Sie könnten deshalb der ihnen übertragenen Kontrollfunktion hinsichtlich der Grundrechte Dritter nicht gerecht werden.

Ein Anspruch auf Überlassung von Kopien der gespeicherten Audiodateien an die Verteidigerin ergibt sich auch nicht aus § 58a Abs. 2 Satz 3 StPO. Soweit danach im Rahmen der Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung auf Bild-Ton-Träger gesetzlich normiert ist, dass eine solches Protokollsurrogat grundsätzlich dem zur Akteneinsicht berechtigten Verteidiger überlassen werden kann, unterscheidet sich diese Verfahrenssituation grundlegend von der Aushändigung von Audiodateien aus einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme, für die es keine über § 147 StPO hinausgehende Regelung gibt. Abhördateien ersetzen gerade keine (richterlichen) Vernehmungshandlungen, sondern beruhen auf einem rechtmäßig durchgeführten Grundrechtseingriff durch die Strafverfolgungsbehörden. Diese aufgezeichneten Gespräche zwischen Grundrechtsträgern sind vom Schutzbedürfnis nicht mit den Kommunikationsinhalten aus Vernehmungen vergleichbar, bei denen sich der Zeuge sowohl der Vernehmungssituation als auch der Aufzeichnung bewusst ist. Vor diesem Hintergrund müssen auch an die Verwendung der aufgezeichneten Gespräche hohe Anforderungen zu stellen sein.

Darüber hinaus besteht sogar im Regelungsbereich des § 58a StPO ein dem Schutz des Zeugen dienendes Widerspruchsrecht gemäß § 58a Abs. 3 StPO. Durch diesen Widerspruch kann der Zeuge die Herausgabe einer Kopie der Aufzeichnung an den Verteidiger verhindern. Eine entsprechende Schutzregelung kann zwar in § 147 StPO denknotwendigerweise nicht definiert sein - die betroffenen Dritten haben noch keine Kenntnis von der Aufzeichnung der Gespräche -, aber gerade deshalb steht das Schutzbedürfnis der betroffenen Dritten als wichtiger Grund im Sinne des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO der Aushändigung der aufgezeichneten Audiodateien an die Verteidigerin entgegen.

b) Selbst wenn aber die Herausgabe von Kopien der Audiodateien an die Verteidiger grundsätzlich zulässig wäre, ist hier weder erkennbar noch dargelegt, dass das gewährte Besichtigungsrecht zu Informationszwecken nicht ausreichend ist und die Verteidigungsinteressen nur durch die Überlassung amtlicher Kopien gewahrt wären. Die Verteidigung trifft die Obliegenheit, unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensbeschleunigung und Förderung sich aktiv um die Einsichtnahme zu bemühen und alle zumutbaren Anstrengungen in diese Richtung zu unternehmen (BGH NStZ 2014, 347 [BGH 11.02.2014 - 1 StR 355/13]). Der zusätzliche Aufwand, der sich durch das Abhören der Dateien an dem Ort ihrer Verwahrung ergibt, ist weder unzumutbar noch angesichts der Bedeutung der Sache unverhältnismäßig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verteidigerin bereits kurze Zeit nach dem Zugriff und der Offenlegung der Ermittlungen im Januar 2015 von der Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der Besichtigung der Dateien hingewiesen worden ist. Damit besteht bereits seit Monaten die Möglichkeit, sämtliche aufgezeichneten Telefongespräche bei der ZKI Oldenburg anzuhören.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO analog. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt, sondern eine den Belangen der Verfahrensbeteiligten übergeordnete Aufgabe der Strafrechtspflege wahrgenommen. Ihr Rechtsmittel diente der Überprüfung, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für die Angeklagte erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist. Bei einem Erfolg eines derartigen Rechtsmittels dürfen die Angeklagten nicht belastet werden, so dass die Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO analog zugunsten der Angeklagten auszufüllen ist (BGHSt 18, 268).