Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.07.2015, Az.: 2 Ss (OWi) 112/15

Unzulässige Schleichwerbung im redaktionellen Programm eines Rundfunksenders

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.07.2015
Aktenzeichen
2 Ss (OWi) 112/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 25576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0710.2SS.OWI112.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 10.02.2015

Amtlicher Leitsatz

1. Sofern die Erwähnung oder Darstellung von Waren und Dienstleistungen nicht gegen Entgelt oder eine ähnliche Leistung erfolgt, kann sie jedenfalls dann absichtlich zu Werbezwecken erfolgt sein, wenn zwischen dem Programmveranstalter und dem Unternehmen ein Werbevertrag besteht und weitere äußere Beweisanzeichen, die für eine Werbeabsicht sprechen, festgestellt werden können.

2. Es kann unzulässige Schleichwerbung darstellen, wenn im Rahmen von Interviews mit Unternehmensmitarbeitern, die im redaktionellen Programm eines Rundfunksenders ausgestrahlt werden, der Moderator die Produkte und Dienstleistungen ohne kritische Distanz werbend anpreist und sich lediglich als Stichwortgeber für die ein positives Bild zeichnenden Eigeninformationen des Gesprächsteilnehmers betätigt.

3. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die äußeren Beweisanzeichen, die für das Vorliegen der Werbeabsicht i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV sprechen können, zu würdigen und sich eine Überzeugung vom Vorliegen des subjektiven Tatbestandsmerkmals zu verschaffen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10.02.2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten im Rubrum des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:

N. GmbH & Co. KG,

vertreten durch die N. GmbH,

diese vertreten durch den Geschäftsführer S. M..

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verhängte mit dem angefochtenen Urteil gegen die Verfahrensbeteiligte wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen - hier: Verantwortung des Rundfunkveranstalters im Hinblick auf das Verbot der Schleichwerbung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV - eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betreibt die Verfahrensbeteiligte unter der Bezeichnung "R." einen privaten Radiosender, dessen Hörfunkprogramm unter anderem in Niedersachsen ausgestrahlt wird. Die Verfahrenbeteiligte finanziert sich ausschließlich über Werbeeinnahmen. Der durchschnittliche Jahresumsatz beträgt 4,5 Mio. Euro, der durchschnittliche Jahresgewinn 150.000 Euro.

Seit mehreren Jahren strahlt die Beteiligte werktäglich um ca. 11:45 Uhr das Programmelement "A. Flurfunk" aus, das fester Bestandteil innerhalb der "A.-R.-Show" ist. Ziel des "Flurfunks" ist es, Belegschaften in Unternehmen zu erreichen und diese mit berufsspezifischen Inhalten zu Wort kommen zu lassen, einschließlich der Möglichkeit, sich einen Musiktitel zu wünschen. Hierdurch soll eine Bindung der Hörer erzeugt werden, insbesondere sollen die Betriebsangehörigen dazu veranlasst werden, das Programm des Senders "R." auch privat weiterzuhören. Eine Bewerbung als Interviewpartner im "Flurfunk" ist unter anderem telefonisch möglich. Die Auswahl der Interviewpartner erfolgt durch die Moderatorin A. R., die bereits seit dem Jahr 2009 bei der Verfahrensbeteiligten beschäftigt ist. Die telefonisch geführten Interviews werden vor der Ausstrahlung aufgezeichnet. Zur Vorfallszeit im Juli/August 2013 betrug der Anteil der Interviewpartner von Firmen, die sich aus eigener Initiative beworben hatten, nur noch etwa 50 %, während es sich bei den übrigen 50 % um Werbekunden der Verfahrensbeteiligten handelte, was die Zeugin R. auch wusste. Diese hatte sich in Absprache mit dem Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten seit Frühjahr 2013 bei den Medienberatern verstärkt für die Gewinnung vorhandener und potentieller Werbepartner als Interviewteilnehmer des "Flurfunks" eingesetzt. Der Vertriebsmitarbeiter B. konzipierte eigens eine Präsentation für Firmensponsoren aus der nördlichen Region für die zu diesem Zeitpunkt anstehende "On Air am Meer Tour 2013", die bei Buchung des größeren Pakets mit 120 Trailern als "Bonbon" eine Teilnahme als Interviewpartner in dem Programmelement "A. Flurfunk" beinhaltete.

Die Niedersächsische Landesmedienanstalt wurde auf drei Flurfunk-Sendungen der Moderatorin R. vom 26. Juli 2013, 30. Juli 2013 und 22. August 2013 aufmerksam, die jeweils Gespräche mit einem Mitarbeiter bzw. Inhaber eines im Sendegebiet ansässigen Betriebes zum Gegenstand hatten. Auch diese Gespräche waren im Vorfeld aufgezeichnet worden. Hinsichtlich des konkreten Wortlauts der ausgestrahlten drei Interviews nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Zwar hatten die drei Firmen für die Teilnahme am "Flurfunk" kein gesondertes Honorar gezahlt oder vereinbart; allerdings handelte es sich bei den drei Unternehmen um aktuelle Werbekunden der Verfahrensbeteiligten, was die Zeugin R. wusste. Über den genauen Inhalt der Werbeverträge war die Moderatorin indes nicht informiert. Die drei Gespräche wurden im redaktionellen Programm ausgestrahlt. Die Programmelemente waren nicht durch akustische oder andere Mittel als Werbung gekennzeichnet, sondern wurden als "A. Flurfunk" bezeichnet.

Das erste Gespräch vom 26. Juli 2013 führte die Zeugin R. mit dem "Firmenjunior" S. W. von der Firma F. und M. E. Matjes, die in E. Matjes-Heringe vertreibt. Diese Firma war im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Interviews Werbepartner der "On Air am Meer Tour 2013". Nach der Begrüßung leitete die Zeugin R. das Gespräch mit den Worten "Moin, ihr macht, so habe ich gehört, den besten Matjes in E." ein, gefolgt von der Frage "Habt ihr so ein besonderes Spezialrezept wo du sagst: Mensch da sind wir besonders stolz drauf, das ist unser F. und M. Special?". Beide Aufforderungen nutzte der Zeuge W., um daraufhin die Vorzüge seiner Matjes ausgiebig darzustellen, was die Moderatorin mit den Worten "Da nehme ich mal ´ne ganze Kiste" kommentierte.

Das zweite, am 30. Juli 2013 gesendete Interview, führte die Moderatorin R. mit dem Mitarbeiter R. By. von der Firma N.-Automobile aus R. Dieses Unternehmen hatte im Jahr 2013 einen Jahresvertrag über 72 Werbespots im Monat mit der Verfahrensbeteiligten. Nach der Begrüßung und einem kurzen Gespräch über das Thema "Freundschaft" leitete die Zeugin R. das Gespräch auf die Produkte der Autofirma mit den Worten "Ja, toll bei euch - bei N.automobile R. - R. kann man echte Luxusschlitten kaufen. Erzähl doch mal von deinem schicksten Männermodel quasi" über. Darauf antwortete der Zeuge R. "Unser schickstes Männermodel haben wir gerade vor zwei Tagen wieder reinbekommen. Das ist ein 700 PS starker Lamborghini Aventador in knallorange, schwarze Felgen und einem Mördersound". Dies kommentierte die Zeugin R. mit "in knallorange, das ist ja unglaublich. Wahnsinn, was kostete denn dieses Geschoss?". Dies nutzte der Zeuge B. für weitere Angaben zu dem Fahrzeug.

Das am 22.08.2013 ausgestrahlte dritte Interview führte die Moderatorin R. mit dem Inhaber F. K. des Hotels "K. Forsthaus" aus A. F. K. hatte im Juli 2013 und für den Zeitraum Oktober 2013 bis 2014 ebenfalls Werbeverträge mit der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen. Im Vorgespräch vor der Aufzeichnung des Interviews wies die Zeugin R. noch darauf hin, dass keine Preise genannt werden dürften. Nach einer kurzen Begrüßung leitete die Zeugin auch hier auf die Dienstleistungen des Hotels mit den Worten "F., du hast ein Wellness Hotel? (..) In A., wie kann man sich denn da verwöhnen lassen?" über. Die dann von K. geschilderten Verwöhnmöglichkeiten kommentierte die Moderatorin mit den Worten "Das hört sich gut an, ich komme da gleich mal rüber (lacht). Das Wetter ist toll, also ich mein, das wär doch perfekt für ein schönes Wochenende-de, ne?". Nachdem der Zeuge K. das besondere Sonntag-Montag-Special vorgestellt hatte, fragte die Moderatorin nach der Internetseite, um sich das Hotel noch mal genau anschauen zu können, die von dem Zeugen K. genannt wurde.

Eine Unterweisung der Mitarbeiter, insbesondere der Zeugin R. in medien- und rundfunkrechtliche Normen - auch zum Thema Schleichwerbung - ist vor der Aufzeichnung und Ausstrahlung der drei Flurfunk-Gespräche weder durch Informationsmaterial noch durch Schulungen erfolgt. Erst nachdem die Landesmedienanstalt Niedersachsen die drei Interviews mit Bußgeldbescheid vom 11.12.2013 wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht - Verstoßes gegen das Verbot der Schleichwerbung - beanstandet und eine Geldbuße von 5.000 Euro festgesetzt hatte, ergriff die Verfahrensbeteiligte die Initiative. Ihre Mitarbeiter wurden im Rahmen einer Fortbildung auch zum Thema Schleichwerbung geschult.

Das Amtsgericht hat den festgestellten Sachverhalt als Ordnungswidrigkeit nach § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV gewertet. Hierbei ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Schluss gelangt, dass bei den drei festgestellten Interviews seitens der Moderatorin jeweils Werbeabsichten vorgelegen hätten. Im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung hat das Gericht auf eine Geldbuße von 5.000 Euro erkannt und hierbei unter Zugrundelegung des angedrohten Höchstmaßes der Geldbuße von 250.000 Euro gemäß § 130 Abs. 3 Satz 2 OWiG i. V. m. § 57 Abs. 3 NMedienG und § 17 Abs. 2 OWiG zugunsten der Verfahrensbeteiligten die weitgehend geständige Einlassung des Geschäftsführers, die überschaubar kurze Vorfallszeit, die nachträgliche Schulung der Mitarbeiter und den Umstand berücksichtigt, dass die Verfahrensbeteiligte bislang noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten sei. Unter Abwägung aller Umstände und der wirtschaftlichen Verhältnisse hielt das Gericht die ausgeurteilte Geldbuße für angemessen. Der Tatrichter hat deutlich gemacht, dass diese Höhe der Geldbuße auch verhängt worden wäre, wenn nur eines der drei beanstandeten Interviews gegen das Verbot der Schleichwerbung verstoßen hätte. Der zu ahndende Vorwurf sei in der fahrlässig unterlassenen Aufsichtspflicht begründet.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfahrensbeteiligte mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung formellen und materielle Rechts rügt. Im Wege der Verfahrensrüge beanstandet sie die im Verkündungstermin nicht erfolgte Rechtsmittelbelehrung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Das angefochtene Urteil ist zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Feststellung eines Verstoßes gegen das Verbot der Schleichwerbung aus § 7 Abs. 7 S. 1 RStV zu stellen sind, klärungsbedürftig ist. Diese - abstraktionsfähige - Frage ist, soweit ersichtlich jedenfalls im Rahmen von Bußgeldverfahren noch nicht entschieden worden. Die Sache ist daher mit Beschluss vom 09.07.2015 dem 2. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen worden, § 80a Abs. 3 OWiG.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Auf dem mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Unterbleiben einer Rechtmittelbelehrung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 35a Satz 1 StPO beruht das angefochtene Urteil ersichtlich nicht. Darauf käme es allenfalls bei der Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO an. Dafür ist indes kein Raum, weil alle Fristen eingehalten sind.

Die Nachprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge hat weder im Schuld-, noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfahrensbeteiligten aufgedeckt. Deshalb hat der Senat die Rechtsbeschwerde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen gemäß § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 49 Abs. 1 Nr. 7, 7 Abs. 7 Satz 1 RStV.

a) Nach § 130 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verwirklichung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Inhaber im Sinne des § 130 Abs. 1 OWiG kann insbesondere auch eine juristische Person sein (vgl. Göhler, OWiG, § 130, Rn. 6). Die Verfahrensbeteiligte als juristische Person ist Inhaberin eines Unternehmens.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 RStV handelt ordnungswidrig, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 7 S. 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt. Diese Norm ist über § 57 Abs. 1 NMedienG auch auf Veranstalter anwendbar, die - wie hier der Rundfunksender R. - ihren Hörfunk nur regional im Anwendungsbereich des NMedienG verbreitet.

Nach § 7 Abs. 7 RStV sind Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierungen sowie entsprechende Praktiken unzulässig. Die Wertung des Amtsgerichts, bei den im redaktionellen Programm unter dem Programmelement "A. Flurfunk" ausgestrahlten drei Interviews vom 27.07.2013 (Fa. F. und M., E.), 30.07.2013 (Fa. N.-Automobile, R.) und 22.08.2013 (K. Forsthaus, A.) habe es sich um Schleichwerbung gehandelt, hält auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlicher Nachprüfung stand. Nach der maßgeblichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV ist Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.

Nach den getroffenen Feststellungen fanden in allen drei Sendungen die Namen der Betriebe, mit deren Inhabern bzw. Mitarbeitern die Zeugin R. sprach und die von diesen Unternehmen hergestellten bzw. zum Kauf angebotenen Produkten und Dienstleistungen mehrfach Erwähnung.

Das Tatgericht hat auch eine Absicht der Moderatorin R., die Namen der genannten Unternehmen und die von ihnen hergestellten bzw. zum Kauf angebotenen Waren und Dienstleistungen zu erwähnen, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für alle drei gesendeten Interviews festgestellt.

Die Absicht einer Erwähnung zu Werbezwecken als subjektives Element ist regelmäßig schwer nachweisbar. Die Motivation des Veranstalters ist daher aus äußeren Indizien, also aus äußeren Beweisanzeichen festzustellen (vgl. Goldbeck in: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl. 2012, 28. Abschnitt, Rn. 148). Besteht eine vertragliche Verpflichtung zwischen Programmveranstalter und dem Dritten, die den Programmveranstalter verpflichtet, Werbung für den Dritten zu betreiben, so ist dies ein schwer widerlegbares Indiz für das Vorliegen der Werbeabsicht. Ein weiteres Indiz ist auch die Art und Weise der Darstellung, insbesondere, wenn diese unsachlich ist. Eine unsachliche Darstellung liegt etwa vor, wenn die Vorzüge des Produkts in außergewöhnlicher Weise ohne rechtfertigenden Grund besonders hervorgehoben werden (vgl. Schulz in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 2 Rn. 123 - 125 m. w. N.). Ein weiteres Beweisanzeichen liegt vor, wenn dem Zuhörer ein Besuch des schon unkritisch und pauschal lobend herausgestellten Unternehmens geradezu anempfohlen wird und der Moderator jede kritische Distanz zum Unternehmen vermissen lässt, insbesondere wenn er sich eher als bloßer Stichwortgeber für die - ein positives Bild zeichnenden - Eigeninformationen in den Antworten der Gesprächspartner zeigt (KG Berlin, Beschl. v. 29.07.2005, 5 W 85/05). Die Schlussfolgerung aus den Indizien auf die Werbeabsicht des Veranstalters muss derart eindeutig sein, dass sie die Überzeugung vom Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals verschafft.

Der Tatrichter hat seine Entscheidung, aufgrund welcher Beweisanzeichen er vom Vorliegen der Werbeabsicht in allen drei beanstandeten Interviews überzeugt ist, ausführlich und sorgfältig begründet und dabei im Rahmen der Gesamtwürdigung kein Indiz außer Acht gelassen. Er hat ausgeführt, dass alle drei beteiligten Firmen während der Aufzeichnung und Ausstrahlung der Interviews Werbekunden der Verfahrensbevollmächtigten waren, was die Zeugin R. auch wusste. Im Rahmen der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Analyse der drei Gesprächsinhalte durch den Tatrichter kommt dieser zu dem Schluss, dass in allen Fällen die Produkte und Dienstleistungen der Werbekunden mehrfach namentlich genannt und über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend angepriesen wurden. Die Moderatorin habe sich jeweils als bloße Stichwortgeberin für die - ein positives Bild zeichnenden - Eigeninformationen in den Antworten der Unternehmensinhaber oder -mitarbeiter betätigt. Eine kritische Distanz habe gänzlich gefehlt und mit der allein lobenden Herausstellung sei dem Zuhörer ein Besuch des jeweiligen Unternehmens geradezu anempfohlen worden.

Die vorgenommene Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dieses überprüft die Beweiswürdigung lediglich auf rechtliche Fehler, also insbesondere darauf hin, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. dazu etwa BGH NStZ 1984, 180 [BGH 17.11.1983 - 4 StR 375/83]). Es ist auch Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. In diese Bewertung kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (KK-Gericke, 7. Aufl. 2013, § 337, Rn. 29 m. w. N.). Die Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Gemessen an diesen Maßstäben hat die überzeugende Beweiswürdigung des Amtsgerichts auch im Hinblick auf die Feststellung der Werbeabsicht der Moderatorin Bestand. Der Tatrichter hat die Aussagen der Zeugen und die sonstigen belastenden Umstände, die er im Urteil umfassend anführt, sorgfältig und umfassend gewürdigt und sich im Rahmen der Gesamtwürdigung die Überzeugung verschafft, dass die Zeugin R. bei den drei Gesprächen auch in der Absicht gehandelt habe, die Produkte und Dienstleistungen der Interviewpartner besonders herauszustellen. Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler. Mit ihrer im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung ausgeführten abweichenden tatsächlichen Würdigung der Zeugenaussagen kann die Verfahrensbeteiligte nicht gehört werden.

Alle drei Sendebeiträge waren nach den tatrichterlichen Feststellungen auch geeignet, die Allgemeinheit über ihre Funktion als Werbung in die Irre zu führen, weil sie nicht entsprechend gekennzeichnet waren. Nach den Urteilsfeststellungen haben sie auch zu einer Irreführung der Hörer geführt. Die Interviews seien im redaktionellen Programm der Beteiligten gesendet und ausdrücklich als Programmelement "A. Flurfunk" bezeichnet worden. Der durchschnittliche Verbraucher schenke redaktionellen Beiträgen eine größere Bedeutung und Beachtung als von vornherein als Werbung gekennzeichneten Beiträgen. Die Irreführung habe in der Verwischung der Grenze zwischen Werbung und Programm bzw. darin gelegen, dass der Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert worden sei. Von dem Programmelement habe der Zuhörer erwartet, dass Belegschaften eines Unternehmens die spontane Möglichkeit hätten, während der Sendezeit anzurufen und sich direkt zu Wort zu melden. Die Moderatorin habe zu Beginn eines jeden Gesprächs explizit die Hörer unter Nennung der Telefonnummer mit den Worten "mal eben anrufen bei mir unter 0800. 3 x die 8 kostenlos" dazu aufgefordert, spontan anzurufen. Dass die an den drei Interviews beteiligten Unternehmen und Mitarbeiter zuvor durch den Sender ausgewählt und die Gespräche aufgezeichnet worden seien, sei für den Verbraucher nicht erkennbar gewesen. Die Eignung der drei Interviews dahingehend, die Allgemeinheit hinsichtlich des werbenden Zwecks in die Irre führen zu können, hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Irreführung der Allgemeinheit bedurfte es zur Tatbestandsverwirklichung nicht. Die dennoch getroffene Feststellung der Irreführung ist allerdings revisionsrechtlich unerheblich.

Das Amtsgericht hat auch die Anknüpfungstat für die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG - die Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 Abs. 1 OWiG - rechtsfehlerfrei dargelegt. Diese bestand nach den Urteilsausführungen darin, dass es die Beteiligte unterlassen habe, insbesondere die Moderatorin R. zu den Grenzen der Schleichwerbung zu schulen, obwohl sich die Pflicht zur Schulung/Einweisung aufgedrängt habe. Die Pflicht zur Schulung und Einweisung der Mitarbeiter habe bei dem Geschäftsführer S. M. der Komplementär-GmbH der Verfahrensbeteiligten bestanden, dem nach den im Urteil getroffenen Feststellungen sowohl das Konzept der Programmelements "A. Flurfunk" als auch die maßgebliche Beteiligung von Werbekunden bekannt gewesen sei. Dass der Geschäftsführer auch um die Gefahren hinsichtlich unzulässiger Schleichwerbung und der sich daraus ergebenden Pflicht zum Handeln gewusst habe, hat das Amtsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch aus dem Inhalt der E-Mail vom 15.02.2013 geschlossen. Die im Rahmen der Beweisaufnahme hierzu vernommenen Zeugen R., P., E., H. und B. haben nach den Feststellungen ebenfalls bekundet, dass es entsprechende Schulungen oder Einweisungen vor den drei Interviews nicht gegeben habe. Dies wird auch von der Verfahrensbeteiligten nicht behauptet. Das fahrlässige pflichtwidrige Unterlassen des Geschäftsführers muss die Beteiligte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegen sich gelten lassen. Bei entsprechenden Maßnahmen wären die Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Schleichwerbung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert worden.

b) Die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bußgeldbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Bußgeldzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Geldbuße nach oben oder unten von ihrem Zweck, eine bestimmte Ordnung durchzusetzen, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. In Zweifelsfällen muss die Bußgeldbemessung des Tatrichters hingenommen werden. Dies setzt voraus, dass die für die Höhe der Geldbuße bestimmenden Gründe in dem Urteil angegeben werden. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Es werden die wesentlichen Zumessungserwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang dargelegt. Das angefochtene Urteil teilt auch in hinreichendem Maße die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten mit, so dass die Bemessung der Geldbuße im Einklang mit § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG steht.

c) Das Rubrum des angefochtenen Urteils war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Klarstellung zu berichtigen. Verfahrensbeteiligte ist die N. GmbH & Co. KG. Diese Kommanditgesellschaft wird durch die N. GmbH vertreten, deren Geschäftsführer und damit vertretungsberechtigtes Organ S. M. ist. Auf die Unvollständigkeit der Angaben im Urteilskopf kann die Revision - und damit auch die Rechtsbeschwerde - nicht gestützt werden, da das Urteil auf diesen Mängeln nicht beruhen kann (KK-Greger, 7. Aufl. 2013, § 275, Rn. 66).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.