Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.07.2015, Az.: 2 Ss (OWi) 140/15

Bestimmung der Höhe der jeweiligen Raten und der Zeitpunkte ihrer Fälligkeit bei gerichtlicher Anordnung einer Ratenzahlung bzgl. einer Strafe oder eines Bußgeldes; Beginn einer nicht genehmigungsfreien Baumaßnahme ohne Baugenehmigung; Bestimmung von Fälligkeit und Ratenhöhe bei Anordnung einer Ratenzahlung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.07.2015
Aktenzeichen
2 Ss (OWi) 140/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 27384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0713.2SS.OWI140.15.0A

Amtlicher Leitsatz

Ordnet das Gericht bezüglich einer Strafe oder eines Bußgeldes Ratenzahlung an, so müssen die Höhe der jeweiligen Raten und die Zeitpunkte ihrer Fälligkeit bestimmt werden.

In der Bußgeldsache
gegen R. A. ,
XXX
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Niedersächsischen Baurecht
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 22.01.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 13.07.2015 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG), dass die festgesetzten Raten monatlich in Höhe von 500 € jeweils zum 10. eines Monats zu zahlen sind.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 22.01.2015 wegen vorsätzlicher Ausführung von Baumaßnahmen ohne Baugenehmigung zu einer Geldbuße von 10.000 € und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen eine baubehördliche Stilllegungsverfügung zu einer Geldbuße von 2.000 €. Es gestattete ihm, die Geldbußen jeweils in 24 monatlichen Raten, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zahlen.

Der Betroffene ist von Beruf Architekt und plante im Herbst 2011 als Eigentümer eines Grundstückes in N. W. dort die Errichtung eines Doppelhauses mit jeweils zwei Wohneinheiten. Die Kosten dafür beliefen sich auf 180.000 €. Nach Bauabschluss sollten die einzelnen Wohnungen als Wohnungseigentum verkauft werden, wobei die zugrunde liegenden Kaufverträge zum Zeitpunkt des Baubeginns bereits abgeschlossen waren. Der Bebauungsplan sah für dieses Wohngebiet nur Doppelhäuser und Hausgruppen mit maximal zwei Wohneinheiten vor.

Der Betroffene zeigte das Bauvorhaben dem Landkreis H. an, der ihm am 10.10.2011 mitteilte, dass die Voraussetzungen für ein genehmigungsfreien Bauen nach § 69a NBauO (in der zu dieser Zeit geltenden Fassung) nicht vorlägen. Danach bedurfte es keiner Baugenehmigung für Wohngebäude geringer Höhe in allgemeinen Wohngebieten, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprachen und die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hatte, dass die Erschließung bereits gesichert war.

Über die Frage des genehmigungsfreien Bauens kam es zu einem Schriftwechsel zwischen dem Landkreis und dem Betroffenen, weil der Landkreis meinte, ein solches Bauvorhaben könne nach dem Bebauungsplan nicht auf einem ungeteilten Grundstück errichtet werden, der Betroffene hingegen die Auffassung vertrat, die bauplanungsrechtliche Festsetzung eines Doppelhauses erfordere es nicht zwingend, dass es auf zwei Grundstücken errichtet werde. Er berief sich dazu auf eine Kommentierung zu § 22 der Baunutzungsverordnung, aus der sich eine unterschiedliche Rechtsauffassung zu dieser Frage in der oberverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ergab. Unter Berufung auf die Mindermeinung kündigte der Betroffene dem Landkreis an, er werde nun am 24.10.2011 mit den Bauarbeiten beginnen. Die Bauaufsichtsbehörde trat dem in einer E-Mail entgegen und drohte für den Fall des Baubeginns die Verhängung eines Bußgeldes an. Nachdem der Betroffene bei seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung verblieb, wies ihn der Landkreis unter dem 20.10.2011 nochmals darauf hin, dass eine Realteilung des Grundstückes vor Errichtung eines Doppelhaues erforderlich und der beabsichtigte Baubeginn deshalb ordnungswidrig sei.

Gleichwohl veranlasste der Betroffene den Beginn der Bauarbeiten jedenfalls vor dem 28.10.2011. An diesem Tag waren bereits die Fundamente des geplanten Hauses gelegt, wie der Landkreis anlässlich einer Besichtigung des Grundstückes feststellte.

Am selben Tag ordnete der Landkreis mündlich die sofortige Stilllegung des Baues an und wiederholte die Stilllegungsverfügung am 31.10.2011 schriftlich. Darin wurde dem Betroffenen der Weiterbau unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, und er wurde - wie im Übrigen auch schon bei der mündlichen Anordnung am 28.10.2011 - darauf hingewiesen, dass er sich ordnungswidrig verhalte, wenn er der Verfügung zuwiderhandele. Gleichwohl wurden die Bauarbeiten bis zum 03.11.2011 fortgesetzt.

Später stellte der Betroffene einen Antrag auf Genehmigung des geplanten Vorhabens, dem entsprochen wurde.

Zur Höhe der festgesetzten Rechtsfolgen führte das Amtsgericht aus, dass das Gesetz ein Bußgeld bis zu 500.000 € für den Baubeginn ohne Baugenehmigung vorsehe und die Bauarbeiten durch die Errichtung der Fundamente schon in einem wesentlichen Teil fortgeschritten gewesen seien. Ein Bußgeld von 10.000 € sei deshalb angemessen. Für die Tat des fahrlässigen Verstoßes gegen eine baubehördliche Stilllegungsverfügung ist das Gericht von einem Bußgeldrahmen bis zu 25.000 € ausgegangen und hat dafür eine Geldbuße von 2.000 € für schuldangemessen erachtet. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Betroffene mit einer erheblichen Sorglosigkeit bis an die Grenze der bewussten Fahrlässigkeit gehandelt habe. Andererseits habe der Verstoß nur einen sehr kurzen Zeitraum angedauert.

Zur Vermeidung von Härten hat das Gericht schließlich eine Ratenzahlung über 24 Monate festgesetzt, ohne allerdings die jeweiligen Fälligkeitstermine zu bestimmen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Soweit der Betroffene eine Aufklärungsrüge mit der Behauptung erhebt, der Landkreis habe früher in vergleichbaren Fällen bereits ein genehmigungsfreies Bauen erlaubt und dies hätte das Amtsgericht aufklären müssen, teilt er weder diese Fälle mit noch den Inhalt der dortigen Bebauungspläne. Auch verhält er sich nicht zu der Frage, ob der Betroffene diese Fälle kannte und sich darauf berufen hatte oder aus welchen Gründen sich das Gericht sonst hätte gedrängt sehen sollen, dieser Behauptung nachzugehen (zur Zulässigkeit der Aufklärungsrüge vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 244 Rdnr. 80 ff.).

Die Sachrüge ist unbegründet. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene gegen das öffentliche Baurecht verstoßen und eine nicht genehmigungsfreie Baumaßnahme ohne Baugenehmigung begonnen hat. Es hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene den beiden Stilllegungsverfügungen des Landkreises trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht sofort, sondern erst einige Tage später nachgekommen ist.

Damit hat er sich in zwei Fällen ordnungswidrig verhalten; die Höhe der dafür festgesetzten Geldbußen hat das Amtsgericht nachvollziehbar begründet. Lediglich der Ausspruch über die Fälligkeit und die Höhe der einzelnen Raten (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 42 Rn. 9) war zu ergänzen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 79 Abs. 3 OWiG, 473 StPO.