§ 35 NSchG - Verteilung der Aufgaben der Konferenzen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Gesamtkonferenz entscheidet über alle Angelegenheiten nach § 34, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz nach den Absätzen 2 bis 4 gegeben ist.
(2) Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Rahmenrichtlinien.
(3) Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
- 1.das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
- 2.die Koordinierung der Hausaufgaben,
- 3.die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler (allgemeine Urteile),
- 4.wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
- 5.Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen.
Soweit die Schule nicht in Klassen gegliedert ist oder wenn eine Klasse von nicht mehr als zwei Lehrkräften unterrichtet wird, bestimmt die Gesamtkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 2 wahrnimmt.
(4) Im übrigen kann die Gesamtkonferenz für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen zugewiesen hat.
(5) In Zweifelsfällen entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für eine Angelegenheit zuständig ist.
(6) Konferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.