Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.03.2015, Az.: 1 Ausl 6/15

Prüfung der Bedingung der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung bei Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafverfolgung bei einer ausländischen Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.03.2015
Aktenzeichen
1 Ausl 6/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 23242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0318.1AUSL6.15.0A

Fundstellen

  • NStZ-RR 2015, 322
  • StV 2016, 238-239

Amtlicher Leitsatz

Eine Vorabbewilligung ist rechtsfehlerhaft, wenn die Generalstaatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung sich nicht dazu verhält, warum die Bewilligung der Auslieferung einer ausländischen Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland wegen einer Tat mit maßgeblichem Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat nicht von der Bedingung der Rücküberstellung im Fall der Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion abhängig gemacht werden soll.

Tenor:

1. Die Akten werden zur erneuten Entscheidung über die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen an die Generalstaatsanwaltschaft Celle zurückgegeben.

2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich wird zurückgestellt.

3. Die Anordnung der Auslieferungshaft bleibt aufrecht erhalten.

Gründe

I.

Die französischen Justizbehörden betreiben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Leitenden Oberstaatsanwalts am Landgericht Lille vom 21. November 2014 (Az.: 11203000007) die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung.

Danach wird dem Verfolgten folgendes Verhalten vorgeworfen:

"Am 17. Juli 2011 stellten die Zollbeamten im Hafen von D. auf einem Schiff, das 55 000 Tonnen Kohle transportierte, 259 Kg Kokain sicher, mit einem Reinheitsgrad von 78 %. Das Schiff wurde am 19. Juni 2011 in M., Venezuela, gemietet und begab sich ohne Zwischenstopp nach D. 4 venezuelanische Staatsbürger wurden an Ort und Stelle verhaftet. Ein spanischer und ein schwedischer Staatsbürger wurden später als die Finanzierer eines Teils des Kokains identifiziert. Die Ermittlung ermöglichte den Zusammenhang mit mehreren Ermittlungen, die in Europa durchgeführt wurden bezüglich ähnlicher Sicherstellungen (P. T., Gross-Britannien am 16. Oktober 2008; R., Niederlande am 7. Februar 2009, G., Spanien, am 12. April 2010, W., Deutschland, am 18. April 2011).

Die Zeugenaussagen der Personen, gegen die ein Verfahren eingeleitet wurde, beschuldigten J. Y. C. G., der von dem in W. importierten Kokain mehrere Kilo weiterverkauft hat. Diese Verwicklung, sowie seine vorgesehene Rolle im Weiterverkauf des in D. importierten Kokains wurden durch die Auswertung eines Telefons und eines Computers bestätigt, die in seinem Besitz gefunden wurden während einer Verhaftung in Frankreich im Januar 2012 wegen illegalen Kokaintransports."

Der Senat hat am 23. Januar 2015 einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten erlassen. Der Verfolgte wurde am 26. Januar 2015 in H. festgenommen und am selben Tag der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Hannover vorgeführt. Der Verfolgte hat sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Er hat weiter angegeben, dass er sich seit 2010 durchgehend in Deutschland aufhalte, hier mit seiner Ehefrau und seiner 5 Jahre alten Tochter wohne und in H., D. Straße gemeldet sei. Er habe zunächst als Installateur für Solaranlagen gearbeitet und sei zuletzt bis Juni 2014 als Reinigungskraft bei der Firma G. in der Galeria K. tätig gewesen. Derzeit lebten er und seine Familie von Sozialleistungen. Sein Bruder sowie eine Tante und eine Cousine seiner Frau lebten auch in Deutschland. Seine Ehefrau, die - durch spanischen Pass ausgewiesen - spanische Staatsangehörige ist, werde ab Februar 2015 einen Deutschkurs belegen. Der Verfolgte behauptet, nicht nur kolumbianischer, sondern auch spanischer Staatsangehöriger zu sein. Die Landeshauptstadt H. hat ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bis zum 4. April 2016 befristet ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat als zuständige Bewilligungsbehörde unter dem 12. Februar 2015 erklärt, dass sie nicht beabsichtige, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Sie hat auch nicht erklärt, die Bewilligung von der Zusicherung einer Rücküberstellung zur Vollstreckung abhängig zu machen. Diese Entschließung ist dem Verfolgten am 16. Februar 2015 in spanischer Übersetzung mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zugestellt worden. Er hat sich dazu nicht geäußert.

Unter dem 16. Februar 2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft unter Hinweis darauf, dass das Oberlandesgericht dies möglicherweise zur Bedingung mache, an die französischen Justizbehörden die Anfrage gerichtet, ob sie zusichern, den Verfolgten nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurückzuüberstellen. Eine Antwort hierauf liegt bislang nicht vor.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle beantragt nunmehr, die Auslieferung für zulässig zu erklären und Haftfortdauer anzuordnen.

II.

Die Akten waren zur erneuten Entscheidung über die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen an die Generalstaatsanwaltschaft Celle zurückzugeben, weil die Entscheidung vom 12. Februar 2015 der vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG vorzunehmenden Nachprüfung nicht standhält.

1. Das Oberlandesgericht hat die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, kein Bewilligungshindernis nach § 83 b IRG geltend zu machen und die Bewilligung auch nicht von der Zusicherung der Rücküberstellung abhängig zu machen, darauf zu überprüfen, ob sie aufgrund einer vollständig und zutreffend ermittelten Tatsachengrundlage getroffen worden ist und keine Ermessenfehler enthält (vgl. KG NJW 2010, 3177). Bei dieser Überprüfung ist zu beachten, dass nach § 79 Abs. 1 IRG grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungen besteht und der Bewilligungsbehörde bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen eingeräumt ist (vgl. (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2008 - 1 ARs 44/08 (Ausl) -; OLG Stuttgart StV 2007, 258; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; KG aaO.). Unter Berücksichtigung dieses weiten Ermessens ist aber erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83 b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. Senat aaO.; OLG Karlsruhe StV 2007, 149; KG NJW 2006, 3507 [KG Berlin 14.08.2006 - (4) Ausl.A. 378/06 (149/06)]; BT-Drucks. 16/1024 S. 11, 13). In die Ermessensabwägung dürfen einerseits keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt werden, andererseits müssen die wesentlichen Gesichtspunkte ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte müssen abwägend gegenüber gestellt werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107 [OLG Karlsruhe 16.12.2008 - 1 AK 51/07][OLG Karlsruhe 16.12.2008 - 1 AK 51/07]). Diesen Anforderungen wird die getroffene Entschließung nicht in vollem Umfang gerecht.

2. Nach § 83 b Abs. 2 Buchst. a IRG kann die Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 IRG nicht zulässig wäre. Die Vorschrift begründet ein fakultatives Bewilligungshindernis und stellt es in das Ermessen der Bewilligungsbehörde, ob sie bei Unzulässigkeit der Auslieferung nach § 80 Abs. 1 und 2 IRG ein solches geltend machen will. Von einer vollständigen auslieferungsrechtlichen Gleichstellung Deutscher und ausländischer Staatsangehöriger hat der Gesetzgeber insoweit abgesehen. Nach den Bestimmungen des § 80 IRG ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung grundsätzlich unzulässig bei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 IRG). Bei maßgeblichem Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedsstaat ist sie dagegen zulässig, wenn die Rücküberstellung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion gesichert ist (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG). Hat die Tat maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedsstaat, hat die Bewilligungsbehörde bei Auslieferung eines Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland also im Ermessenswege darüber zu befinden, ob sie - wenn sie nicht ein Bewilligungshindernis annimmt - eine Bewilligung jedenfalls von der Bedingung abhängig macht, dass der Verfolgte zur Strafvollstreckung nach Deutschland zurücküberstellt wird (OLG Köln NStZ-RR 2011, 44 [OLG Köln 16.08.2010 - 6 AuslA 136/09]).

a) Mit Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft hier angenommen, dass es sich bei dem Verfolgten um einen Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland handelt, weshalb § 83 b Abs. 2 Buchst. a IRG anwendbar ist.

b) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist die Bewilligungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die dem Verfolgten vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweist (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG). Denn die Tat hat als schweres Delikt des organisierten Drogenhandels (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - juris) von vornherein einen typischen grenzüberschreitenden Charakter und damit einen maßgeblichen Auslandsbezug. § 80 Abs. 1 Satz 2 IRG weist für den spezifischen Rechtshilfeverkehr auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls derartigen Delikten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Regelfall einen maßgeblichen Bezug zu dem ersuchenden Mitgliedsstaat zu (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - (4) 151 AuslA 145/12 (216/12) - juris).

c) Indes fehlt es in dem Bescheid vom 12. Februar 2015 an einer Begründung für die Entscheidung, die Bewilligung nicht von der Zusicherung der Rücküberstellung abhängig zu machen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG). Die Entschließung lässt insoweit eine Abwägung der widerstreitenden Belange vermissen.

Zwar genügt der gewöhnliche Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland allein als Voraussetzung für die Geltendmachung dieses fakultativen Ablehnungsgrundes nicht. Vielmehr ist für die Ermessensausübung - neben der Beachtung des Gesichtspunkts des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG (vgl. OLG Köln aaO.; OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569 [OLG Karlsruhe 11.05.2007 - 1 AK 3/07]) und der Gewährleistungen des Art. 8 MRK - von maßgeblicher Bedeutung, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch die Verbüßung der Strafe im Inland merklich erhöht werden können (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203 [EuGH 17.07.2008 - C 66/08]; OLG Köln; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108; KG NJW 2010, 3177). Hierzu verhält sich die Entschließung nicht.

Es darf auch berücksichtigt werden, dass die Bindungen an Deutschland bei drohender Strafvollstreckung im Heimatstaat des Verfolgten besonderer Ausprägung bedürfen (vgl. KG aaO.). Denn die Bewilligungsbehörde darf die Situation eines nach langjährigem Aufenthalt beruflich und gesellschaftlich fest integrierten Verfolgten ohne Ermessensfehler anders beurteilen als diejenige eines Ausländers, der - und sei es auch als Freizügigkeit genießender EU-Bürger (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart NJW 2007, 613 [OLG Stuttgart 26.10.2006 - 3 Ausl/ 52/06]) - erst kürzere Zeit mit geringerer sozialer und wirtschaftlicher Integration hier lebt. Zudem setzt eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland voraus, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden kann, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG). Grundlage hierfür ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. KG aaO.; OLG Karlsruhe aaO.). Demgegenüber bestünden für einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug im Heimatland des Verfolgten, in dem er den Großteil seines Lebens verbracht hat - keine Sprachhindernisse. Auch wären ihm die dortigen kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten geläufig. Eine Auslieferung in den Heimatstaat des Verfolgten steht hier jedoch nicht an. Ob und inwieweit der Verfolgte der französischen Sprache hinreichend mächtig ist, ist der Entschließung nicht zu entnehmen.

Schließlich dürfte berücksichtigt werden, ob der Verfolgte sich zu einer Zeit nach Deutschland begeben hat, als er mit seiner (weiteren) Strafverfolgung im ersuchenden Staat rechnen musste. Dieser Umstand würde die Bedeutung der Bindungen des Verfolgten an Deutschland relativieren (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2008 - Ausl 3/08 - [bei juris]; KG aaO.). Von Bedeutung kann auch sein, ob der Verfolgte ausreisepflichtig ist (OLG Köln aaO.).

3. Da die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Februar 2015 danach ergänzungsbedürftig ist, kann eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung derzeit noch nicht getroffen werden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 IRG).

III.

Es besteht allerdings kein Grund zur Abänderung des Haftbefehls, weil aus den dort genannten Gründen weiterhin die Gefahr der Flucht besteht.