Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.09.2018, Az.: 2 AR (Ausl) 39/18

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.09.2018
Aktenzeichen
2 AR (Ausl) 39/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 72125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 01.12.2020 - AZ: 2 BvR 2100/18

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.07.2018, C-220/18) sind im Auslieferungsverfahren die Justizbehörden des ersuchten Staates nur verpflichtet, die Haftbedingungen im ersuchenden Staat in denjenigen Haftanstalten zu überprüfen, in denen diese Person, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll. Es besteht gerade keine Überprüfungspflicht hinsichtlich anderer Haftanstalten, in denen der Verfolgte gegebenenfalls später inhaftiert werden könnte (vgl. EuGH, a.a.O. Rn 87).

  2. 2.

    Dies bedeutet in Fällen der Auslieferung zur Strafverfolgung, dass nur die Haftbedingungen in der Untersuchungshaftanstalt zu überprüfen sind.

In dem Auslieferungsverfahren
gegen den i. Staatsangehörigen
H. A.,
geboren am ...,
wohnhaft ...,
derzeit: JVA ...,
- Beistand: Rechtsanwalt ... -
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag der Generalstaatsanwalt-
schaft Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX am 05. September 2018 beschlossen:

Tenor:

Die Auslieferung des Verfolgten an die r. Justizbehörden zur Verfolgung der in dem Europäischen Haftbefehls des Tribunalul Timis vom 08. Mai 2018 (Az.:1110/30/2018) bezeichneten Tat ist zulässig.

Der Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2018 bleibt aufrechterhalten. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.

Gründe

I.

Die r. Justizbehörden betreiben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Tribunalul Timis vom 08. Mai 2018 (Az.:1110/30/2018) die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung.

Ausweislich des o.g. Europäischen Haftbefehls führen die r. Justizbehörden gegen den Verfolgten ein Strafverfahren wegen Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt. Das zugrundeliegende Tatgeschehen wird in dem o.g. Europäischen Haftbefehl wie folgt beschrieben:

In dem Zeitraum vom 26.06.2017 bis zum 21.02.2018 verhalf der Verfolgte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in den Bezirken T. und A. Flüchtlingen zu illegalen Grenzübertritten.

Der Senat hat mit Haftbefehl vom 27. Juni 2018 die förmliche Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet.

Der Verfolgte wurde am 16. Juli 2018 in der B. D. vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht Buxtehude hat den Verfolgten am 16. Juli 2018 angehört, wobei der Verfolgte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt (§ 41 Abs. 1 IRG) und zudem nicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet (§ 41 Abs. 2 IRG) hat. Er hat angegeben, im Juli 2017 mit seiner Familie nach D. eingereist zu sein und seit Januar 2018 in B. zu leben.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 17. Juli 2018 bei den r. Justizbehörden nähere Informationen zu den vom Verfolgten im Falle seiner Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen eingeholt. Daraufhin haben die r. Behörden Erklärungen der nationalen r. Verwaltung der Haftanstalten vom 25. Juli 2018 sowie der Generalinspektion der r. Polizei vom 27. Juli 2018 übersandt, ausweislich derer der Verfolgte im Falle einer Überstellung eine etwaige Untersuchungshaft in den Arrestzentren und den Zentren vorbeugender Haft des Kreises T. verbüßen wird. Der Verfolgte werde dort in einem Haftraum für drei Untersuchungsgefangene mit einer Fläche von 12,47 qm untergebracht, wobei eine adäquate Möblierung des Haftraumes ebenso vorhanden sei wie ein ständiger Zugang zu fließendem Wasser und sanitären Anlagen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 hat der Verfolgte Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl und dessen weiteren Vollzug erhoben. Die Auslieferung sei schon aufgrund der menschenrechtswidrigen Haftbedingungen in R. unzulässig; zudem sei er für die ihm zur Last gelegte Tat nicht verantwortlich.

Der Senat hat die Einwendungen des Verfolgten durch Beschluss vom 09. August 2018 zurückgewiesen und Haftfortdauer angeordnet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat als zuständige Bewilligungsbehörde mit Entschließung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG vom 14. August 2018 erklärt, dass sie nicht beabsichtige, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Diese Entschließung ist dem Verfolgten in k.-s. Übersetzung am 27. August 2018 mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zugestellt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären und Haftfortdauer anzuordnen.

II.

Den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft war zu entsprechen.

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die r. Justizbehörden ist zulässig.

a) Der Europäische Haftbefehl liegt in deutscher Übersetzung vor und enthält alle nach § 83a Abs. 1 IRG erforderlichen Angaben.

b) Die Auslieferungsfähigkeit der Straftat ist gegeben. Bei dem dem Verfolgten zur Last gelegten Tatgeschehen handelt es sich um eine Katalogtat gemäß Art. 2 Abs. 2 des EU-Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl (RB-EUHb), die nach r. Recht mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist. Die Höchststrafe liegt nach Art. 367 Abs. 1, Art. 263 Abs. 1 des r. Strafgesetzbuchs bei zehn Jahren Freiheitsstrafe. Das Erfordernis einer beiderseitigen Strafbarkeit entfällt damit (§ 81 Nr. 4 IRG).

c) Die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Spezialität werden durch die von EU Staaten zu vollziehende innerstaatliche Transformation des insoweit bindenden RB EuHB (vgl. Art. 27 RB EuHB) gewährleistet. Einer besonderen Zusicherung des ersuchenden Staates bedarf es daher nicht (vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 82 IRG Rn. 2, 18; Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 82 IRG Rn. 2, 5).

d) Gründe, die der Auslieferung nach den Bestimmungen des IRG entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Der Verfolgte besitzt nicht die . Staatsangehörigkeit. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.

Soweit der Verfolgte die Tat bestreitet, kann er damit nicht im Auslieferungsverfahren, sondern allein im Verfahren im ersuchenden Staat gehört werden (§ 10 Abs. 2 IRG).

aa) Der beantragten Zulässigkeitserklärung steht insbesondere nicht das Rechtshilfeverbot des § 73 IRG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist - europarechtskonform (vgl. Erwägungsgründe 12 und 13 der Präambel zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl [RbEuHB] sowie Art. 1 Abs. 3 RbEuHB) - die Leistung von Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn ihre Erledigung zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. Dies aber ist vorliegend nicht der Fall. Denn es ist sichergestellt, dass die Haftbedingungen, die der Verurteilte im Falle seiner Auslieferung an R. im dortigen Strafvollzug zu erwarten hat, den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen. Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen des Art. 6 EUV (vgl. insofern OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.10.2016 - OLG Ausl 9/2016 [47/16]; OLG Stuttgart Beschluss vom 8.06.2016 - 1 Ausl. 321/15).

Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 5.04.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU, NJW 2016, 1709) sind Europäische Haftbefehle gemäß Art. 1 Abs. 2 RbEuHB vom ersuchten Mitgliedstaat nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens prinzipiell zu vollstrecken. Lediglich ausnahmsweise kommt, um das dem RbEuHB zu Grunde liegende System der gegenseitigen Anerkennung und des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen nicht zu konterkarieren, eine Ablehnung der Auslieferung in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn ein Verstoß gegen das - nicht nur in Art. 3 EMRK, sondern wortgleich auch in Art. 4 der EU-Grundrechtecharta aufgestellte - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr besteht, ist nach dem vorgenannten Urteil des EuGH zweistufig vorzugehen.

Hierbei ist zunächst zu klären, ob generell und abstrakt eine Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im ersuchenden Staat besteht. Die Justizbehörden des ersuchten Staates haben zunächst zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben für die Annahme systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat vorliegen. Diese Angaben können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte (Urteilen des EGMR), aus Entscheidungen von Gerichten des ersuchenden Staates oder aus Entscheidungen, Berichten oder anderen Schriftstücken von Organen des Europarates oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben.

Erst wenn danach tatsächliche Anhaltspunkte für menschenrechtswidrige Haftbedingungen vorliegen, ist nach dem vorgenannten Urteil des EuGH auf einer zweiten Prüfungsstufe einzelfallbezogen zu klären, ob die Haftbedingungen, die der konkrete Verfolgte im Falle seiner Auslieferung im ersuchenden Staat zu erwarten hat, menschenrechtswidrig sind oder nicht. Insofern sind Erklärungen des ersuchenden Staates und Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen einzuholen. Kann nach dem Ergebnis dieses Konsultationsverfahrens letztlich das Vorliegen einer "echten Gefahr" menschenrechtswidriger Haftbedingungen im konkreten Einzelfall nicht (innerhalb einer angemessenen Frist) ausgeschlossen werden, muss die Auslieferung abgelehnt werden (näher zu diesem vom EuGH vorgegebenen Prüfungsmaßstab OLG Hamburg Beschluss vom 3.01.2017 - Ausl 81/16; OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.2016 - 1 Ausl. A 23/15).

Die vom EuGH als Voraussetzung für die Statthaftigkeit und zugleich Notwendigkeit eines Eintritts in eine einzelfallbezogene Prüfung der Haftbedingungen im konkreten Auslieferungsfall verlangte allgemeine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen ist zu bejahen (so auch OLG Hamburg Beschluss vom 3.01.2017 - Ausl 81/16). Der Senat verweist insofern auf seine Entscheidung vom 31. März 2017 (2 AR Ausl 15/17), sowie auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Bremen (OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.2016 - 1 Ausl. A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16) und des 1. Senats der Oberlandesgerichts Celle vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an R.für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in R. nicht gewährleistet sei. Hinzu kommt, dass der EGMR in einer Vielzahl von Entscheidungen die Haftbedingungen in r. Justizvollzugsanstalten als EMRK-widrig beanstandet hat (zuletzt EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien).

Mithin war vorliegend auf der zweiten Prüfungsstufe zu klären, welche Haftbedingungen der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung konkret zu erwarten hat, und waren diesbezügliche Erklärungen und Zusicherungen der r. Justiz einzuholen.

Die r. Justizbehörden haben der Generalstaatsanwaltschaft Celle auf deren Anfragen hin durch Erklärungen der nationalen r. Verwaltung der Haftanstalten vom 25. Juli 2018 sowie der Generalinspektion der r. Polizei vom 27. Juli 2018 die von dem Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen näher dargelegt.

Nach den darin mitgeteilten Informationen kann das Vorliegen einer "echten Gefahr" menschenrechtswidriger Haftbedingungen im konkreten Einzelfall ausgeschlossen werden. Insbesondere ist danach der Zugang des Verfolgten zu sanitären Anlagen und eine ausreichende Versorgung mit Wasser gewährleistet.

Nach der durch die Große Kammer des Gerichtshofs (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mursic/Kroatien, Rn. 122 ff.) bestätigten und konkretisierten Rechtsprechung des EGMR stellt lediglich eine Unterschreitung der Haftraumgröße einer mit mehreren Gefangenen belegten Zelle von weniger als 3 m2 pro dort untergebrachtem Gefangenen eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung dar, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann (vgl. nur EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20.10. 2016 - 7334/13, Mursic/Kroatien, Rn.137). Nach diesen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, denn dem Verfolgten wird im Rahmen der etwaigen Verbüßung von Untersuchungshaft eine anteilige Haftraumgröße von mehr als 3 qm zur Verfügung gestellt werden.

Der Umstand, dass die r. Behörden mitgeteilt haben, es stehe noch nicht fest, in welcher Haftanstalt der Verfolgte im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung untergebracht werden würde, ist nicht geeignet, eine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen zu begründen. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 09. August 2018 auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hingewiesen, nach der die Justizbehörden des ersuchten Staates nur verpflichtet sind, die Haftbedingungen in den Haftanstalten des ersuchenden Staates zu prüfen, in denen die verfolgte Person nach den vorliegenden Informationen, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll. In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, auf dem das System des Europäischen Haftbefehls beruht, und unter Berücksichtigung insbesondere der den vollstreckenden Justizbehörden durch Art. 17 des Rahmenbeschlusses für den Erlass der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls gesetzten Fristen, sind die Justizbehörden des ersuchten Staates gerade nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die genannte Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könnte, zu überprüfen. Diese Überprüfung fällt vielmehr in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats (EuGH, Urteil vom 25.07.2018, C-220/18, Celex-Nr. 62018CJ0220).

e) Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen, hält der vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG vorzunehmenden Nachprüfung stand. Die Entscheidung ist aufgrund einer vollständig und zutreffend ermittelten Tatsachengrundlage getroffen worden und lässt Ermessenfehler nicht erkennen. Die vom Verfolgten gegen die Auslieferung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Das Oberlandesgericht überprüft die Bewilligungsentscheidung lediglich darauf, ob sie ermessensfehlerhaft getroffen wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht der Bewilligungsbehörde hierbei ein sehr weites Ermessen zu, das gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann. Unter Berücksichtigung dieses weiten Ermessens ist erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war. In die Ermessensabwägung dürfen keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt werden, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte müssen abwägend gegenüber gestellt werden (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 18. März 2015 - 1 Ausl 6/15, StV 2016, 238; Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 79 IRG Rn. 10 m.w.N.; BT-Drucks. 16/1024 S. 11, 13). Diesen Anforderungen wird die getroffene Entschließung gerecht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihre Entscheidung eingestellt, dass der Verfolgte über eine Meldeanschrift in D. verfügt. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Generalstaatsanwaltschaft als Ergebnis einer Gesamtabwägung gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse des Verfolgten an einer Strafvollstreckung in D. (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG) verneint hat. Insofern hat die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht berücksichtigt, dass der Verfolgte vollziehbar ausreisepflichtig ist, lediglich über eine befristete Duldung verfügt und selbst nach seinen eigenen Angaben erst kürzlich nach D. eingereist ist.

2. Der Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2018 bleibt aufrechterhalten. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass der Verfolgte, käme er auf freien Fuß, sich dem Auslieferungsverfahren entziehen würde. Der Verfolgte verfügt - wie dargelegt - über keine nennenswerten sozialen Bindungen in D., die geeignet wären, um den aus der Straferwartung resultierenden erheblichen Fluchtanreiz beseitigen zu können. Weniger einschneidende Maßnahmen als ein Vollzug der Auslieferungshaft erscheinen hiernach nicht geeignet, deren Zweck, nämlich das Durchführen der zulässigen Auslieferung, zu gewährleisten (§ 25 IRG). Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen steht gleichfalls nicht in Frage.

III.

Der Senat wird gemäß § 26 Abs. 1 IRG eine Haftprüfung durchführen, wenn sich der Verfolgte zwei weitere Monate in Auslieferungshaft befunden haben wird.