Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.03.2015, Az.: 1 Ws 90/15

Auflage; Beschwerde; Einstellung; Sicherheitsleistung; Strafverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.03.2015
Aktenzeichen
1 Ws 90/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Beschluss, mit dem das Gericht nach Erfüllung der Auflagen das Strafverfahren gem. § 153a StPO endgültig einstellt, ist von der Staatsanwaltschaft nicht mit der Beschwerde angreifbar.
2. Steht einer mit Zustimmung des Beschuldigten erteilten Geldauflage im Sinne des § 153a StPO ein verrechenbarer Anspruch des Beschuldigten gegen die Landeskasse aus einer erbrachten Sicherheitsleistung gegenüber, bedarf es für eine solche Verrechnung ebenfalls der Zustimmung des Beschuldigten.

Tenor:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten ermittelte die Staatsanwaltschaft Hannover seit März 2010 wegen des Verdachts des Betruges und der Untreue. Das Amtsgericht Hannover erließ am 31. März 2010 eine Anordnung nach § 132 StPO, durch die der Angeklagte verpflichtet wurde, eine Sicherheit in Höhe von 10.000 € zu leisten (Aktenzeichen: 170 Gs 585/10). Dem kam der Angeklagte in der Folgezeit nach. Nach Erhebung der Anklage zum Amtsgericht Springe fand am 25. Juni 2010 Hauptverhandlungstermin statt. Dabei wurde vom Gericht der Vorschlag gemacht, das Verfahren vorläufig gegen eine Geldauflage in Höhe von 10.000 € an die Landeskasse sowie eine Zahlung in Höhe von 3.200 € als Schadenswiedergutmachung vorläufig einzustellen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger erklärten sich damit einverstanden. Das Amtsgericht erließ daraufhin den Beschluss, dass das Verfahren für die Dauer von 3 Monaten gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werde. Dem Angeklagten wurde zugleich die Auflage erteilt, einen Geldbetrag von 10.000 € an die Staatskasse zu zahlen, „diese werden mit der bereits geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet“. Zudem wurde dem Angeklagten aufgegeben, zur Schadenswiedergutmachung 3.200 € zu zahlen und die Erfüllung dieser Auflage dem Gericht nachzuweisen.

Unter dem 23. August 2010 kündigte der Angeklagte an, die Auflage nicht zahlen zu wollen und regte an, die geleisteten 10.000 € unmittelbar freizugeben. Am 12. Oktober 2010 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Auflage hinsichtlich der Schadenswiedergutmachung aufzuheben, da der Angeklagte mittlerweile durch den Geschädigten vor dem Arbeitsgericht erfolgreich verklagt worden war, und das Verfahren endgültig einzustellen, da die weitere Auflage, nämlich die Zahlung von 10.000 €, durch die Verrechnung erfüllt sei. Daraufhin hat der Angeklagte die vorläufige Einstellung des Verfahrens angefochten. Seine Beschwerde wurde durch das Landgericht Hannover am 25. November 2010 verworfen, weil eine vom Angeklagten vorgetragene Drohung der Richterin, die zur Zustimmung zur vorläufigen Einstellung geführt haben soll, nicht vorgelegen habe. Zudem hat die Kammer bemerkt, dass auch das Rechtsschutzbedürfnis des Angeklagten fraglich sei, weil er sich durch bloße Nichterfüllung der Auflagen von der lediglich vorläufigen Verfahrenseinstellung lösen könne.

Die Staatsanwaltschaft hat am 2. Dezember 2010 ihren Antrag auf endgültige Einstellung des Verfahrens zurückgenommen, nachdem aufgrund der Berufung des Angeklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil mit einem kurzfristigen Schadensausgleich nicht mehr zu rechnen sei. Daraufhin hat das Amtsgericht das Verfahren am 25. Januar 2011 wieder aufgenommen. Auf der Grundlage einer Verständigung verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten am 7. März 2011 wegen Betruges in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen. Hiergegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Angeklagte angeregt, das Verfahren erneut gemäß § 153 a StPO einzustellen und zwar gegen Rückzahlung der Kaution in Höhe von 10.000 €. Dabei hat er ausgeführt, mit der ursprünglichen Auflage auch deswegen nicht einverstanden gewesen zu sein, da die Sicherheitsleistung zu seinen Gunsten von einem Unternehmen erbracht worden sei, welches den Betrag auf jeden Fall zurückerhalten solle.

In der Hauptverhandlung vor der Kammer am 10. Dezember 2014 regten der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger den Vorschlag an, das Verfahren erneut gemäß § 153 a Abs. 2 StPO, diesmal unter der Auflage, eine Geldauflage von 3.000 € an die Landeskasse zu zahlen, vorläufig einzustellen. Dabei erklärten sich die Verfahrensbeteiligten einverstanden, dass die Zahlung unter Verrechnung mit der Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € erfolgen solle. Der Angeklagte stimmte einer Verwendung seines Anteils der Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € zur Zahlung der Geldauflage zu. Daraufhin stellte die Kammer das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an die Landeskasse in Höhe von 3.000 € vorläufig und im Hinblick auf die Verrechnung mit der Sicherheitsleistung zugleich endgültig ein.

Am 15. Dezember 2014 gab die Kammer die Sicherheitsleistung hinsichtlich eines Teilbetrages von 7.000 € frei.

Unter dem 18. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Hannover gegen die Beschlüsse der Kammer vom 10. und 15. Dezember 2014. Diese habe „bei den angefochtenen Entscheidungen über die Verrechnung des ursprünglich als Sicherheitsleistung gezahlten Geldbetrages von 10.000 € offensichtlich übersehen, dass dieser Geldbetrag aus den gesetzlichen Gründen des § 153 a Abs. 1 Satz 6 StPO nicht mehr zur Verfügung steht“. Mit der Feststellung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2010, dass die Auflage erfüllt sei, sei die Geldauflage aus dem ursprünglichen Beschluss erbracht und nicht mehr rückzahlbar. Die Beschwerde sei auch zulässig, weil die angeordneten Maßnahmen jeder rechtlichen Grundlage entbehrten. Soweit sich die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten auch auf die Verrechnung bezieht, dürfte ein offener Dissens vorliegen, sodass eine wirksame Zustimmung zu § 153 a StPO von keinem der Verfahrensbeteiligten erklärt worden sei.

Die Kammer hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Rechtsmittel. Sie hält diese auch für zulässig, da eine prozessuale Voraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses in Form der Erfüllung einer Auflage, nicht wirksam gegeben sei.

II.

Die Beschwerden blieben ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO ist bereits unzulässig.

a) Mit der Generalstaatsanwaltschaft geht der Senat davon aus, dass sich die Beschwerde allein gegen die endgültige Einstellung des Verfahrens, nicht aber auch gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens richtet. Dies folgt aus der Formulierung der Beschwerdebegründung, wonach die Strafkammer „bei den angefochtenen Entscheidungen über die Verrechnung“ übersehen habe, dass die Sicherheitsleistung für eine Verrechnung nicht mehr zur Verfügung stehe. Dass sich die Staatsanwaltschaft auch dagegen wenden will, dass das Strafverfahren gegen den Angeklagten gegen eine Zahlung von 3.000 € vorläufig eingestellt worden ist, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Formulierungen der Beschwerdeschrift. Maßgeblich ist demnach für die Staatsanwaltschaft offensichtlich allein, dass der Angeklagte seiner Zahlungsauflage nicht durch die Verrechnung mit der geleisteten Sicherheit nachkommen dürfe.

b) Der die endgültige Einstellung des Verfahrens feststellende Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2014 ist nicht anfechtbar.

aa) Fraglich könnte schon sein, ob dem angefochtenen Beschluss überhaupt eine regelnde Wirkung zukommt, die einer Anfechtung unterliegen könnte, da das Gesetz in § 153 a StPO einen endgültigen Einstellungsbeschluss nicht vorsieht, sondern durch die Erfüllung von Auflagen das Verfahrenshindernis des § 153 a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 153 a Abs. 1 Satz 5 automatisch eintritt. Gleichwohl ist unbestritten, dass das Verfahren formal durch eine Einstellungsentscheidung beendet werden muss (vgl. die Nachweise bei LR-Golke, 26. Aufl., § 153 a StPO Rdnr. 101). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aufgrund der Regelung des § 467 Abs. 5 StPO aus.

bb) Die Zulässigkeit der Anfechtung eines feststellenden, endgültigen Einstellungsbeschlusses folgt nicht aus § 206 a Abs. 2 StPO. Während der Einstellungsentscheidung bei § 153 a StPO lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt, wird bei einer Entscheidung nach § 206 a StPO das Verfahren erst durch den Gerichtsbeschluss beendet (vgl. OLG Frankfurt am Main, MDR 1980, 515 [OLG Frankfurt am Main 27.09.1979 - 3 Ws 740/79]). Darüber hinaus ergibt sich auch aus der systematischen Einordnung des § 153 a StPO in den Zusammenhang zahlreicher Vorschriften, aufgrund derer ein Verfahren jeweils vorläufig oder endgültig eingestellt werden kann, ohne auf andere Regelungen der StPO zusätzlich zurückgreifen zu müssen, dass § 153 a StPO eine selbstständige, in sich abgeschlossene Sonderregelung darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1976, 423 [OLG Düsseldorf 31.10.1975 - 3 Ws 349/75]).

cc) Die Anfechtbarkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus § 304 StPO. Aus der zutreffenden Annahme, dass sowohl für die vorläufige als auch die endgültige Einstellungsentscheidung Rechtsgrundlage allein § 153 a StPO ist, folgt aus § 153 a Abs. 2 Satz 4 StPO die generelle Unanfechtbarkeit solcher Entscheidungen. Zwar ist anerkannt, dass gegen die vorläufige Einstellung ausnahmsweise dann Beschwerde erhoben werden kann, wenn dem Einstellungsbeschluss unverzichtbare prozessuale Voraussetzungen, wie z. B. die Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten, fehlen, oder die angeordneten Maßnahmen jeder rechtlichen Grundlage entbehren (vgl. Meyer-Goßner/

Schmitt, 57. Aufl., § 153 a StPO, Rdnr. 57 m. w. N.). Diese Ausnahmetatbestände haben jedoch bei einem endgültigen Einstellungsbeschluss keine Relevanz (vgl. KK- Diemer, 7. Aufl., § 153a StPO, Rn. 61).

(1.) Der Ansatz der Generalstaatsanwaltschaft, es fehle an einer notwendigen Prozessvoraussetzung, weil das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses in Form der Erfüllung einer Auflage nicht gegeben sei, geht fehl. Er kollidiert nämlich mit § 153 a Abs. 2 Satz 5 StPO, wonach die Feststellung, dass erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind, nicht anfechtbar ist. Die insoweit bemühte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (a. a. O.) erging vor Inkrafttreten dieser Vorschrift und ist daher veraltet.

(2.) Die als Ausnahmetatbestände bei der Frage der Anfechtbarkeit der vorläufigen Einstellung diskutierten Fallgruppen kommen bei der endgültigen Einstellung im Übrigen nicht zum Tragen, da der Prüfungsmaßstab bei der endgültigen Einstellung nur die Erfüllung der Auflage ist (vgl. Jostes, Leistungsstörungen und Fehlverhalten von Gericht und Staatsanwaltschaften bei der Einstellung von Strafverfahren gemäß § 153 a StPO, S. 237). Ob eine wirksame Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erfolgt ist oder ob die angeordnete Maßnahme jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, ist für die allein maßgebliche Frage, ob die Auflagen und Weisungen erfüllt sind, ohne Belang.

(3.) Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für die beiden Ausnahmetatbestände nicht vor. Denn die erfolgte Einstellung des Verfahrens in der vorgenommenen Art und Weise beruht auf den übereinstimmenden Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, die dieser Art der Verfahrensbeendigung zugestimmt haben. Ein offener Einigungsmangel lag dementsprechend gerade nicht vor. Vielmehr beruhte die Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf einem Motivirrtum, der die Zustimmung als Prozesserklärung jedoch nicht berühren kann. Ansonsten stünde jegliche Zustimmung unter einem Vorbehalt, der einer unzulässigen Bedingung gleichkäme. Die angeordnete Maßnahme entbehrt schließlich auch nicht jeder rechtlichen Grundlage, was sich aus den Ausführungen im Folgenden unter 2. ergibt.

dd) Dieses Ergebnis begründet auch nicht die Gefahr eines Gesetzlichkeitsdefizites. Denn da dem endgültigen Einstellungsbeschluss nur deklaratorische Wirkung zukommt und die Verfahrensbeendigung zum Wegfall der Rechtshängigkeit führt, ohne dass insoweit eine Rechtskraft eintritt, ist es der Staatsanwaltschaft unbenommen, ein neues Strafverfahren zu betreiben. Dem Zwischenverfahren im Rahmen einer neuen Anklage obläge dann die Prüfung, ob die von der Staatsanwaltschaft bestrittene Erfüllung als entgegenstehendes Verfahrenshindernis eingetreten ist.

2. Die Beschwerde gegen die Freigabe der 7.000 € Restsicherheitsleistung ist zulässig, jedoch unbegründet.

a) Die Beschwerde ist zulässig. Inwieweit im Fall einer - wie hier - konkludenten Aufhebung einer Anordnung nach § 132 StPO es für die Freigabe der geleisteten Sicherheit eines gerichtlichen Beschlusses bedarf, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wegen der vergleichbaren Zielrichtung einer solchen Sicherheitsleistung zu einer Maßnahme, die der Aussetzung des Untersuchungshaftvollzugs dient (§ 116 StPO), die beide der Sicherung des Strafverfahrens dienen sollen, ist vorliegend eine analoge Anwendung von § 123 Abs. 2 StPO vorzunehmen. Demnach wird die geleistete Sicherheit, soweit sie noch vorhanden ist, zwar mit der Einstellung des zugrundeliegenden Verfahrens von selbst frei, es bedarf aber gleichwohl eines gerichtlichen Beschlusses, um den die Sicherheit Leistenden in die Lage zu versetzen, seinen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle geltend zu machen. Dieser konnte von der Staatsanwaltschaft nach § 304 StPO - wenn aus ihrer Sicht auch nur zur Beseitigung eines Rechtsscheins, da ein freizugebender Betrag nach ihrer Auffassung nicht mehr vorhanden war - angefochten werden.

b) Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Freigabe der 7.000 € erfolgte zu Recht. Insbesondere war dieser Teil der Sicherheitsleistung nicht gemäß § 153 a Abs. 2 Satz 2  StPO i. V. m. § 153 a Abs. 1 Satz 6 StPO verbraucht.

aa) Zwar sah der Einstellungsbeschluss vom 25. Juni 2010 vor, dass die dem Angeklagten erteilte Auflage zur Zahlung von 10.000 € mit der bereits geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet werde. Das Protokoll über die Hauptverhandlung beinhaltet jedoch eine Zustimmung des Angeklagten ausschließlich zur Zahlung einer Auflage, nicht aber zu einer Verrechnung dieser mit der geleisteten Sicherheit. Sie konnte auch nicht einseitig durch die Feststellung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2010, dass dieser Teil der Auflage erfüllt worden sei, erfolgen. Denn ob eine einem Beschuldigten erteilte Auflage i. S. von § 153 a StPO erfüllt wird oder nicht, darf nur allein von seinem Willen abhängen. So ging auch der Angeklagte, wie die im Folgenden eingegangenen Schriftsätze zeigen, immer davon aus, dass er nicht nur die Schadenswiedergutmachung, sondern auch die Zahlung von 10.000 € als Auflage abgelehnt habe, da ansonsten sein mehrfaches Beanspruchen der Freigabe der Sicherheitsleistung keinen Sinn ergäbe.

bb) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte die vorläufige Einstellung durch das Amtsgericht, in der die vorzunehmende Verrechnung zur Sprache kommt, ohne Erfolg angefochten hat. Zum einen schließt der Wortlaut des Einstellungsbeschlusses nicht aus, dass die ins Auge gefasste Verrechnung erst noch von einer Willensbetätigung des Angeklagten abhängen sollte, wie sie etwa vor der Einstellung vor der Kammer am 10. Dezember 2014 ausdrücklich Gegenstand des Hauptverhandlungsprotokolls geworden ist. Zum anderen hat sich die Kammer, die über die Beschwerde des Angeklagten gegen den vorläufigen Einstellungsbeschluss vom 25. Juni 2010 befasst hat, nur damit zu beschäftigen gehabt, ob die Zustimmung von Seiten des Angeklagten wirksam erteilt worden war. Darüber hinaus ging auch diese Kammer von der Möglichkeit aus, dass der Angeklagte sich durch Nichterfüllung der erteilten Auflagen ohne weiteres von der vorläufigen Einstellung lösen konnte, weshalb auch das Rechtsschutzbedürfnis des Angeklagten für eine entsprechende Beschwerde fraglich war. Grundlage der Entscheidung vom 25. November 2010 war also erkennbar, dass der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen gerade noch nicht erfüllt hatte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.