§ 1 JägFalkPVO - Prüfungskommission
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JägFalkPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
1Für die Durchführung der Jägerprüfung wird bei der Jagdbehörde eine Prüfungskommission unter Vorsitz der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters gebildet. 2Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister beruft die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen jagdpachtfähig sein.