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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

Vom 25. Oktober/10. November 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 78 - VORIS 78600 -) (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 78)

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Häfen, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe den nachfolgenden Staatsvertrag:

InhaltsübersichtArtikel
Präambel
Übertragung von Aufgaben1
Zuständige Behörde2
Amtshandlungen nach Artikel 13
Information und Interessenvertretung4
Datenschutz und Akteneinsicht5
Finanzieller Ausgleich6
Verwaltungsvereinbarungen7
Geltungsdauer, Kündigung und Salvatorische Klausel8
Inkrafttreten9

Präambel

Die Bundesländer Bremen und Niedersachsen bilden auf dem Gebiet der Agrarmärkte einen gemeinsamen Wirtschaftsraum. Die gemeinsame Marktordnung der Europäischen Union fordert für einige Bereiche die Überwachung der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auf den Handelsstufen. Dies soll nur mit entsprechend qualifiziertem Personal sachgerecht und einheitlich für den gemeinsamen Wirtschaftsraum erfolgen. Um dies zu gewährleisten, schließen die beiden Bundesländer folgenden Vertrag:

Nach Artikel 9 bedarf dieser Vertrag der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens jedoch am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 78) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.