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Art. 5 LWMÜStV - Datenschutz und Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

(2) Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht im Einvernehmen mit dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz im Land Bremen die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz im Rahmen der nach Artikel 1 übertragenen Aufgaben.