Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.01.2000, Az.: 9 U 130/99

Haftung eines Tierhalters bei Betreiben einer Pferdepension; Verschuldensabhängige Tierhalterhaftung bei Tierhaltung für Erwerbszweck; Voraussetzungen der Erwerbstätigkeit bei der Tierhaltung; Erforderliche Höhe eines Weidezauns für Pferde

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.01.2000
Aktenzeichen
9 U 130/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 19913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:0126.9U130.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim 4 O 361/97

Fundstellen

  • NJW-RR 2000, 1194 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2000, 100-101

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Betreiben einer Pferdepenison sowie das Aufziehen und Ausbilden von Jungpferden zu Reitpferden zum Zwecke der späteren Veräußerung stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB mit der Folge dar, dass den Tierhalter für eine Inanspruchnahme aus Tierhalterhaftung ein Verschulden treffen muss.

  1. 2.

    Zur erforderlichen Beschaffenheit und Höhe des Zauns einer befriedeten Weide, um einen Ausbruch von Pferden durch Überspringen zu verhindern.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Mai 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt,

    1. a)

      an den Kläger weitere 19.407,50 DM zu zahlen sowie

    1. b)

      Jahreszinsen gemäß folgender Aufstellung zu zahlen:

    1. aa)

      auf 10.460,50 DM 9,75 % vom 12.06.1997 bis 03.12.1997, vom 16.12.1997 bis 24.01.1999, vom 15.02.1999 bis 07.03.1999, vom 15.03.1999 bis 31.03.1999, vom 30.06.1999 bis 03.08.1999, vom 13.08.1999 bis 09.09.1999, vom 23.09.1999 bis 20.10.1999, vom 26.11.1999 bis 30.11.1999, 4 % vom 07.02.1997 bis 11.06.1997 und vom 04.12.1997 bis 15.12.1997, 5 % vom 25.01.1999 bis 14.02.1999, vom 08.03.1999 bis 14.03.1999, vom 01 04.1999 bis 29.06.1999, vom 04.08.1999 bis 12.08.1999, vom 10.09.1999 bis 22.09.1999, vom 21.10.1999 bis 25.11.1999 und seit dem 01.12.1999;

    1. bb)

      auf 6.540,00 DM 9,75 % vom 12.06.1997 bis 03.12.1997, vom 16.12.1997 bis 24.01.1999, vom 15.02.1999 bis 07.03.1999, vom 15.03.1999 bis 31.03.1999, vom 30.06.1999 bis 03.08.1999, vom 13.08.1999 bis 09.09.1999, vom 23.09.1999 bis 20.10.1999, vom 26.11.1999 bis 30.11.1999, 4 % vom 04.12.1997 bis 15.12.1997, 5 % vom 25.01.1999 bis 14.02.1999, vom 08.03.1999 bis 14.03.1999, vom 01.04.1999 bis 29.06.1999, vom 04.08.1999 bis 12.08.1999, vom 10.09.1999 bis 22.09.1999, vom 21.10.1999 bis 25.11.1999 und seit dem 01.12.1999;

    1. cc)

      auf 501,50 DM 4 % vom 12.06.1997 bis zum 30.06.1998, 5 % seit dem 01.07.1998;

    1. dd)

      auf 1.905,50 DM 4 % seit dem 04.10.1997 bis zum 30.06.1998, 5 % seit dem 01.07.1998.

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

      Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

  1. 2.

    Die Kosten des Berufungsrechtszuges in dem Verfahren 9 U 130/99 trägt der Beklagte voll. Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 23 % und der Beklag-te 77 % mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die der Beklagte voll trägt.

  1. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  1. 4.

    Beschwer für den Beklagten: 18.140,00 DM

  1. 5.

    Beschwer für den Kläger: bis 1.000,00 DM.

Tatbestand:

1

Der Kläger macht mit der Klage Vergütungsansprüche für die Unterbringung und Ausbildung von Pferden auf seinem Reiterhof geltend, die durch Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 29. Januar 1998 in Höhe von 25.583,00 DM als begründet festgestellt und in Höhe von 6.175,50 DM durch Leistungsurteil ausgeurteilt worden sind. Dazu sind das Teilurteil des Senats vom 30. Dezember 1998 und das Schlussurteil des Senats vom 10. Februar 1999 (9 U 116/98) ergangen, durch das dem Kläger klagerweiternd weitere Beträge zugesprochen worden sind. Gegenstand des Rechtsstreits ist danach noch, ob die verbleibenden Forderungen des Klägers in Höhe von 19.407,50 DM durch Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen sind.

2

Der Beklagte hat mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Jungfohlens der Stute ####### durch ein Pferd des Klägers am 26. Juni 1997 und der nachfolgend notwendigen Tötung des Tieres sowie mit einem Anspruch auf Ersatz von Pensionskosten für das Pferd ##############, das vom Beklagten im Gestüt ####### untergebracht war, die Aufrechnung erklärt.

3

Das Landgericht hat die Aufrechnung in Höhe von 10.140,00 DM als berechtigt angesehen und dementsprechend in Höhe dieses Betrages die Klage abgewiesen sowie zur Zahlung weiterer 9.267,50 DM nebst 9,75 % Zinsen auf 6.705,50 DM seit dem 12.06.1997, auf 1.150,00 DM seit dem 02.05.1997 und auf 1 412,00 DM seit dem 08.02.1997 verurteilt. Den Gegenanspruch wegen der Pensionskosten des Pferdes ############## hat es für die Zeit von Oktober 1995 bis Januar 1998 in Höhe von 4.140,00 DM als begründet angesehen. Dem Anspruch wegen der Verletzung des Fohlens hat es teilweise stattgegeben.

4

Der Beklagte erstrebt die Zuerkennung eines höheren Schadensersatzbetrages wegen der Verletzung des Fohlens; der Kläger erstrebt mit der Anschlussberufung eine höhere Verurteilung des Beklagten, weil er aufrechenbare Ansprüche verneint. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur hinsichtlich eines Teils der zugesprochenen Zinsen erfolgreich; die zuläs-sige Anschlussberufung des Klägers hat in vollem Umfang Er-folg, weil dem Beklagten die beiden vom Landgericht zuer-kannten Aufrechnungsforderungen nicht zustehen.

6

I.

Schadensersatz wegen der Tötung des Jungfohlens

7

1.

Der Beklagte kann den begehrten Schadensersatz nicht verlangen. Als Anspruchsgrundlage kommt nur die verschuldensgebundene Haftung nach § 833 S. 2 BGB in Betracht, da die Stute, die über den Weidezaun gesprungen ist und das Jungfohlen auf der Nachbarweide so schwer verletzt hat, dass es eingeschläfert werden musste, wie alle Pferde des Klägers dessen Erwerbszwecken diente.

8

Der Erwerbszweck wird von der Rechtsprechung umfassend verstanden (vgl. BGH NJW 1986, 2883, 2884 [BGH 24.06.1986 - VI ZR 202/85]; NJW 1986, 2501, 2502 [BGH 27.05.1986 - VI ZR 275/85]; NJW-RR 1986, 572, 573). Die von MünchKomm/Stein, BGB, 3. Aufl. , § 833 Rz. 29 und 32, demgegenüber vertretene Einschränkung ist willkürlich und vom Normzweck nicht gedeckt. Unter die Erwerbszwecke fällt jede auf Erzielung von Gewinn gerichtete Tätigkeit (Staudinger/Belling/Eberl-Borges, § 833 BGB, 13. Bearbeitung 1997, Rz. 127), also auch das Betreiben einer Pferdepension sowie das Aufziehen und Ausbilden von Jungpferden zu Reitpferden zwecks späterer Veräußerung. Die mit Schriftsatz vom 24. 11. 1999 nachgeschobene pauschale Behauptung des Beklagten, er bestreite, dass der Kläger sämtliche Pferde zu Erwerbszwecken halte, ist angesichts der gewerblichen Betätigung des Klägers sowie des intensiv geführten Rechtsstreits um die Pensionskostenforderungen für die vom Beklagten eingestellten Pferde und um die Auseinandersetzung wegen der gemeinschaftlich bis zum Verkauf aufgezogenen Pferde unsubstantiiert.

9

2.

Der Kläger hat bewiesen, dass er die Stute, die über den Weidezaun gesprungen ist, ausreichend beaufsichtigt hat. Zu den Pflichten eines Pferdehalters gehört die Sorge für die Verwahrung des Pferdes auf der umfriedeten Weide. Deren Umzäunung muss u. a. zumutbare Vorkehrungen treffen, um einen Ausbruch durch Überspringen zu verhindern. Was im Einzelnen erforderlich ist, variiert situativ im Hinblick auf die abzuwehrenden Rechtsgutbedrohungen, sodass die Vorkehrungen gegen einen Ausbruch in der Nähe von Straßen wegen zu befürchtender Verkehrsunfälle strenger sind (vgl. Staudinger/Belling/Eberl-Borges, § 833 Rz. 172 mit weit. Nachw. ) als in sonstigen Situationen. Daher kann die pflichtgemäß einzuhaltende Zaunhöhe unterschiedlich sein.

10

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zur Vorbereitung der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens den fraglichen Zaun persönlich in Augenschein genommen und nachgemessen. Dabei hat er eine Zaunhöhe zwischen 1,28 m und 1,32 m festgestellt. Diese Höhe liegt über der Angabe von 1,20 m, die ihm erstinstanzlich für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vorgegeben war und die er darin als 'unterste Grenze' bezeichnet hatte. Der Sachverständige hat mündlich dargelegt, dass der Zaun zur Abgrenzung zweier Pferdeweiden für das Beweiden durch eine Stute unter Berücksichtigung des Sehvermögens der Pferde ausreichend hoch sei. Die obere Begrenzung durch die dort angebrachte zwei Zentimeter starke Elektrolitze, die sich im Wind bewege, stelle in Verbindung mit der weiteren Verlattung und Gummibewehrung eine genügende Sichtbarriere da, um Stuten in der Regel von einem Sprung über einen derartigen Zaun abzuhalten. Bei dieser Zaungestaltung sei es unerheblich, ob das Stromkabel unter Strom gestanden habe. Die Parteien haben diese Feststellungen nicht angegriffen. Der Senat hegt keine Zweifel an der Fachkunde des angesehenen Sachverständigen und folgt seinen Ausführungen. Es besteht kein Anlass, über die in der landwirtschaftlichen bzw. reiterlichen Praxis befolgte Übung aus Rechtsgründen hinauszugehen, also strengere Anforderungen an die erforderliche Sicherheit zu stellen, weil es im Einzelfall doch zu einem Überspringen des Zaunes mit Verletzungsfolgen für ein anderes Tier gekommen ist. Damit besteht der geltend gemachte Anspruch schon dem Grunde nach nicht.

11

II.

Unterbringung des Pferdes #######

12

Dem Beklagten steht auch kein aufrechenbarer Anspruch wegen der Unterbringung des Hengstes in dem Landgestüt zu. Entgegen der Annahme des Landgerichts sind die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 713, 670 BGB nicht gegeben, da der Beklagte nicht dargetan hat, für welchen Zeitraum die dortige Einstallung einem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach und die Aufwendungen gesellschaftsrechtlich erforderlich waren.

13

Die Unterbringung des Pferdes beruhte allerdings nicht von Beginn an auf einer Eigenmächtigkeit des Beklagten. In der mündlichen Verhandlung ist unstreitig geworden, dass der Beklagte das Pferd zunächst als Alleineigentümer erworben und auf Grund eines im eigenen Namen abgeschlossenen Vertrages in das Landgestüt gebracht hat. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hat der Kläger sein Interesse an der gemeinsamen Aufzucht auch dieses Pferdes gezeigt, sodass insoweit eine konkludent geschlossene BGB-Gesellschaft entstanden ist. Als Voraussetzung für die gemeinsame Aufzucht will der Kläger - so seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - zunächst verschiedene Bedingungen gestellt haben; diese Bedingungen hat er aber offenbar später fallen gelassen. Frühestens von dem nicht näher datierbaren Zeitpunkt des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages an konnte dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz hälftiger Pensionskosten für das Pferd erwachsen.

14

Mangels anderweitiger Vereinbarung galt für die BGB-Gesellschaft gemeinschaftliche Geschäftsführung (§ 709 Abs. 1 BGB). Die Fortdauer der Unterbringung in dem Landgestüt hätte der Beklagte somit mit dem Kläger abstimmen müssen. Da der Kläger vorträgt, dieser Unterbringung widersprochen zu haben, weil er mit den dadurch anfallenden und von ihm als unangemessen hoch angesehen Pensionskosten nicht einverstanden gewesen sei und weil er auf einen Verkauf des unausgebildeten Pferdes gedrängt habe, hätte der Beklagte für Inhalt und Ausführung der gemeinsam abgesprochenen Geschäftsführungsmaßnahmen Beweis antreten müssen; insoweit ist er beweisfällig geblieben (vgl. GA Bl. 414, 417).

15

Der Senat ist nicht im Stande, dem Beklagten jedenfalls Aufwendungsersatz in Höhe der vom Kläger selbst berechneten, niedrigeren Pensionskosten zuzusprechen. Weder steht der Zeitpunkt des Beginns der BGB-Gesellschaft fest, noch lässt sich feststellen, für welche Dauer das gemeinschaftliche Halten des Pferdes einem gemeinsamen Interesse entsprach. Unstreitig ist nur, dass das Pferd bei weitem zu lange in dem Gestüt untergebracht war (vgl. GA Bl. 414), was offenbar darauf zurückzuführen ist, dass dem Beklagten wegen Verzuges mit der Entrichtung des Pensionspreises die Herausgabe verweigert wurde.

16

III.

Zinsanspruch

17

Der Kläger hat seinen bestrittenen Zinsschaden nicht in ausreichendem Maße belegt, weshalb ihm teilweise nur gesetzliche Zinsen zu gewähren sind. Die jeweiligen Zinsanfangszeitpunkte (07. 02. 1997, 12. 06. 1997, 04. 10. 1997) und die maßgeblichen Kapitalbeträge ergeben sich aus der Subtraktion der durch das landgerichtliche Teilurteil vom 29. 01. 1998 ausgeurteilten Beträge vom ursprünglich gestellten Klageantrag. Der gesetzliche Zinssatz ist bis zum 30. Juni 1998 dem § 288 BGB (4 %) zu entnehmen, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass er mit seinem Reiterhof ein kaufmännisches Gewerbe im Sinne der §§ 1 ff. HGB a. F. betrieben hat. Infolge der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des § 1 Abs. 2 HGB sind sowohl der Kläger als auch der Beklagte, der die Aufzucht von Pferden ebenfalls gewerbsmäßig betreibt, als Kaufleute anzusehen, sodass der Kläger aus dem beiderseitigen Handelsgeschäft (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB) den Zinssatz des § 352 Abs. 1 HGB (5 %) verlangen kann.

18

Die vom Kläger unter Verstoß gegen seine Prozessförderungspflicht - er hatte die Beibringung einer ausreichenden Bankbescheinigung selbst angekündigt - erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung über die Zahlung weiter gehender Darlehenszinsen, für die er seine präsente Ehefrau als Zeugin benannt hat, wird als grob nachlässig verspätet zurückgewiesen (§ 296 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte konnte sich zu diesem Vortrag nicht äußern, weil er keine Gelegenheit zur Überprüfung des klägerischen Sachvortrags hatte. Für eine Beweisaufnahme müsste ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt werden; der Rechtsstreit ist indes entscheidungsreif.

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IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.