Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.01.2000, Az.: 9 U 152/99

Unfall; Rangierbahnhof; Schadensersatz; Betriebsstätte

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.01.2000
Aktenzeichen
9 U 152/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum Schadensanspruch bei einem Unfall im Rahmen einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit, hier: Rangierbahnhof.

Tenor:

Auf die Berufung wird das am 30. April 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 11.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Wert der Beschwer: unter 60.000 DM

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger war bei der P. D.  GmbH beschäftigt. Diese reinigte im Auftrage der Deutschen Bahn AG deren Reisezugwagen. Der Kläger und zwei seiner Kollegen hatten am 19. Februar 1998 gegen 7:45 Uhr auf dem Betriebshof "..." in Hannover die Reinigung eines Zuges abgeschlossen. Sie gingen mit ihren Müllsäcken auf einem ca. 70 cm breiten Plattenweg am Gleis 207. Der Kläger legte seinen Müllsack an diesem ab und begab sich in ein in der Nähe befindliches Dienstgebäude, um die "Fertigmeldung" zu machen. Danach verließ er das Gebäude wieder und wollte den zuvor abgelegten Müllsack aufheben, um ihn zu einer Müllsammelstelle zu bringen. Als er sich bückte, wurde er von einer sog. Rangierabteilung, bestehend aus einer Lok und zwei Reisezugwagen, erfasst und erlitt als hauptsächliche Verletzung eine subtotale Vorfußamputation li.

Lokführer war der Beklagte zu 1, mitfahrender Rangierleiter der Beklagte zu 2. Die Rangierabteilung fuhr zunächst auf dem Gleis 232 und war von dort mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h auf das Gleis 207 gefahren.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe kein Warnsignal abgegeben, "als die Rangierlok sich in den unmittelbaren Unfallbereich begab" (S. 2 der Klage) und habe auch nicht gebremst. Er - der Kläger - habe sich, bevor er sich gebückt habe, nach links und rechts umgesehen, um sich zu vergewissern, dass kein Zug das Gleis 207 befährt. Er habe die Rangierabteilung (auf diesem Gleis) nicht gesehen. Normalerweise hätte zwischen ca. 7:50 Uhr und 8:00 Uhr ein "ICEWagenpark" aus Richtung Hauptbahnhof, also aus der entgegengesetzten Richtung, in das Gleis 207 einfahren müssen, sodass nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass die Rangierabteilung auf das Gleis 207 fahren werde.

Die Beklagten haben vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe mit einem Typhon - einer mit Pressluft betriebenen Fanfare - zwei kurz hintereinander folgende Achtungsignale abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rangierabteilung noch ca. 50 m vom Kläger entfernt gewesen. Das Signal sei "von der Gruppe sofort aufgenommen" worden, denn eine Person habe direkten Blickkontakt mit dem Beklagten zu 2 aufgenommen und die Hand gehoben, um zu signalisieren, dass das Signal verstanden worden sei (S. 1 des Schriftsatzes des Beklagten zu 2 vom 22. Juli 1998). Der Kläger müsse die herannahende Rangierabteilung gesehen haben, als er sich gebückt habe, denn zu diesem Zeitpunkt sei sie nur noch wenige Meter von ihm entfernt gewesen, oder er habe sich nicht umgesehen, als er sich in das sog. Gleisprofil gebückt habe. Von letzterem sei auszugehen, weil der Kläger und dessen Kollegen nur den ICEWagenpark erwartet hätten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte zu 1 hätte ein (erneutes) Warnsignal geben müssen, als die Rangierabteilung auf das Gleis 207 fuhr, da erst in diesem Augenblick eine Gefahr für den Kläger entstanden und erkennbar geworden sei. Der Beklagte zu 2 als Rangierleiter hätte den Beklagten zu 1 dazu auffordern müssen, wenn dieser eine Warnung unterließ. Den Kläger treffe jedoch ein hälftiges Mitverschulden an dem Zustandekommen seines Unfalls. Der Anspruch sei nicht durch § 105 SGB VII ausgeschlossen.

Die Beklagten haben frist und formgerecht Berufung eingelegt. Sie tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Kläger müsse die beiden Warnsignale gehört haben. Ein erneutes Signal sei überflüssig gewesen. Der Kläger und dessen Kollegen seien auf dem Plattenweg gegangen, hätten sich also nicht in dem Gleisprofil bewegt, sodass sie gar nicht gefährdet gewesen seien. Der Kläger habe das Signal nicht ernst genommen, weil er davon ausgegangen sei, dass die Rangierabteilung wegen des aus der entgegengesetzten Richtung erwarteten ICEWagenparks nicht auf das Gleis 207 einfahren werde. Als der Kläger sich nach dem Müllsack gebeugt habe, sei er nicht mehr im Sichtfeld der Beklagten gewesen. Im übrigen sei ihre Haftung durch §106 Abs. 3 SGB VIT ausgeschlossen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er trägt weiter vor, die Beklagten hätten gewusst, dass normalerweise ein ICEWagenpark auf das Gleis 207 einfahre, sodass der Beklagte zu 1 jedenfalls bei dem Verlassen des Gleises 232 ein (erneutes) Warnsignal hätte abgeben müssen. § 106 Abs. 3 SGB VII betreffe den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.

B.

Die Berufung ist begründet.

1. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist durch § 106 Abs. 3 III. Alt. i. V. m. § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, weil der Kläger seinen Unfall im Rahmen einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte erlitten hat.

Als gemeinsam in zeitlicher Hinsicht gilt die Betriebsstätte für die Unternehmen für den Zeitraum, während dessen sie auftragsgemäß auf der Betriebsstätte tätig sind. Dies ist der Zeitraum vom Beginn bis zur Beendigung der auftragsgemäß zu erbringenden Leistungen (SternKrieger und Arnau in VersR 1997, 408, 411). So liegt der Fall hier, denn auch der Kläger als Mitarbeiter der D.  GmbH hatte seine betriebliche Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet. Wenn auch ein bloßer, quasi zufälliger räumlicher Zusammenhang zur Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte noch nicht genügt (vgl. das Beispiel bei Watermann NJW 1997, 3403: es fehle an einer gemeinsamen Betriebsstätte, wenn beim Abladen von Fahrzeugen auf dem Gelände eines Betriebs jeder Beschäftigte die betriebliche Tätigkeit seines Stammunternehmens ausführt), sondern ein übergreifender gemeinsamer Zweck im Sinne eines übergeordneten Betriebszwecks der Tätigkeiten erforderlich ist, der einen zumindest mittelbaren Zusammenhang zwischen ihnen herstellt (vgl. die von Jahnke, NJW 2000, 265, 266 [OLG Karlsruhe 23.06.1999 - 7 U 30/99] für eine "Verbindung" angeführten Indizien), so besteht auch dieser Zusammenhang, denn die Tätigkeiten der Beklagten und die des Klägers dienten beide dem Unternehmenszweck der Deutschen Bahn AG. Dass der Kläger in einem "Fremdbetrieb" verletzt worden ist, dem die Beklagten angehören, spielt keine Rolle (vgl. Jahnke a. a. O., 265). Der Bereich des Gleises 207 ist also als gemeinsame Betriebsstätte anzusehen.

2. Ein Schadensersatzanspruch kann bei dem jetzigen Stand des Verfahrens nicht mit der Begründung verneint werden, dass den Kläger jedenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden an dem Zustandekommen seines Unfalls mit der Folge treffe, dass bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs und Verschuldensbeiträge der Schadensersatzanspruch ganz entfalle (§ 254 Abs. 1 BGB). Denn eine abschließende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs und Verschuldensbeiträge ist zur Zeit nicht möglich, weil streitig ist, ob der Beklagte zu 1 ein Warnsignal abgegeben hat. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass dies geschehen ist und der Kläger es gehört hat, er sich also darauf einstellen musste, dass die Rangierabteilung gegebenenfalls auch auf das Gleis 207 fahren werde, führte der Umstand, dass der Kläger sich nach links und rechts umgesehen haben will, bevor er den Müllsack aufhob, und dabei die Rangierabteilung übersehen haben müsste, noch nicht zu einem Wegfall des Schadensersatzanspruchs. Eine solche Unaufmerksamkeit erscheint hier deshalb in einem milderen Licht, weil normalerweise nur aus der Gegenrichtung ein ICEWagenpark herannahte. Die Entscheidung musste deshalb allein auf das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII gestützt werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 Abs. 1 ZPO.

4. Der Senat hat die Revision zugelassen, damit die Voraussetzungen, unter denen eine "gemeinsame Betriebsstätte" i. S. des § 106 Abs. 3 III. Alt. SGB VII bejaht werden kann, höchstrichterlich (weiter) geklärt werden können.