Göttingen-NG,NI - Göttingen-Neubildungsgesetz

Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen
Redaktionelle Abkürzung
Göttingen-NG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307 - VORIS 20300 -) (1)

Geändert durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) (2)

Artikel 1 des Gesetzes über die kommunale Neuordnung der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307)

Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88):

"Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden."

§ 1 Göttingen-NG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen
Redaktionelle Abkürzung
Göttingen-NG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz werden aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis Göttingen gebildet aus

  1. 1.

    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Göttingen sowie

  2. 2.

    den Gemeinden und dem gemeindefreien Gebiet Harz (Landkreis Osterode am Harz) des bisherigen Landkreises Osterode am Harz.

(3) Das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Osterode am Harz) erhält die Bezeichnung "gemeindefreies Gebiet Harz (Landkreis Göttingen)".

(4) 1Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Göttingen. 2Die Verwaltung des Landkreises wird auch in der Stadt Osterode am Harz geführt.

§ 2 Göttingen-NG

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Titel
Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen
Redaktionelle Abkürzung
Göttingen-NG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Der neue Landkreis Göttingen ist Rechtsnachfolger der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz.

(2) 1Soweit die bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmt haben, gilt ihr Kreisrecht in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der Hauptsatzungen als Recht des neuen Landkreises Göttingen fort. 2Satz 1 gilt auch für Kreisrecht der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz, das erst nach dem 31. Oktober 2016 wirksam wird. 3Unberührt bleibt das Recht des neuen Landkreises Göttingen, das nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, fortgeltende Kreisrecht zu ändern oder aufzuheben. 4Das Kreisrecht der aufgelösten Landkreise tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. 5Abweichend von Satz 4 treten die Regionalen Raumordnungsprogramme der aufgelösten Landkreise spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 6Satz 4 gilt nicht für Verordnungen nach § 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) und nicht für Kreisrecht, das nur für ein Teilgebiet eines aufgelösten Landkreises gilt oder eine Einrichtung eines aufgelösten Landkreises im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) oder die Festlegung von Schulbezirken betrifft; § 63 Abs. 2 NPOG findet keine Anwendung.

§ 3 Göttingen-NG

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Titel
Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen
Redaktionelle Abkürzung
Göttingen-NG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

§ 4 Göttingen-NG

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Titel
Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen
Redaktionelle Abkürzung
Göttingen-NG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Kreiswahl und die Wahl der Landrätin oder des Landrates finden in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet am allgemeinen Kommunalwahltag für die Wahlperiode ab dem 1. November 2016 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. 2Die genannten Wahlen sind so durchzuführen, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. 3Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium, bestehend aus den Mitgliedern der Kreistage der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz, wahrgenommen. 4Das Gremium wird zu seiner ersten Sitzung von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen; es wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 5Die Tagesordnung zur ersten Sitzung stellt die Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit den Vorsitzenden der Kreistage der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz auf; sie wird mit der Einladung versandt und ist mit Angabe der Zeit und des Ortes der Sitzung von den Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz ortsüblich bekannt zu machen.

(2) 1Das Gremium nach Absatz 1 Satz 3 beruft die Wahlleitung und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz machen die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt.

(3) Für die Wahl der Landrätin oder des Landrates gilt § 73 Abs. 6 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung entsprechend.

(4) 1§ 24 Abs. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. 2Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.

(5) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Wahl der Landrätin oder des Landrates ist § 45e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.

    als bisheriger Amtsinhaber im Sinne des § 45e Abs. 1 Satz 2 NKWG der Landrat des Landkreises Göttingen gilt und

  2. 2.

    die nach § 45e Abs. 1 Satz 3 NKWG maßgebende Stimmenzahl die Summe der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Kreistage der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz ist.

(6) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen gelten im Übrigen die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 NKWG Regelungen getroffen sind.