Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.11.2016 (aktuelle Fassung)

§ 3 Göttingen-NG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen
Redaktionelle Abkürzung
Göttingen-NG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.