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  • ab 20.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 5 Göttingen-NG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen
Redaktionelle Abkürzung
Göttingen-NG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die laufende Amtszeit der Personalräte sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Verwaltungen der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz wird bis zum Ablauf des 31. Oktober 2016 verlängert. 2In der Verwaltung des neu gebildeten Landkreises Göttingen ist ab 1. November 2016 innerhalb von sechs Monaten ein Personalrat zu wählen. 3In der Verwaltung des neu gebildeten Landkreises Göttingen wird ein Übergangspersonalrat eingerichtet. 4Der Übergangspersonalrat hat die Rechte und Pflichten des Personalrates der Dienststelle. 5Er besteht aus den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte in den Verwaltungen der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz und vier weiteren Personen je bisherigem Personalrat. 6Die Personalräte in den Verwaltungen der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz bestellen die vier Personen jeweils aus dem Kreis ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung der in dem Personalrat vertretenen Gruppen. 7§ 28 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) ist entsprechend anzuwenden. 8Der Übergangspersonalrat bestellt vor Ablauf des 31. Januar 2017 einen Wahlvorstand zur Durchführung der in Satz 2 genannten Wahl. 9§ 18 Abs. 2 NPersVG gilt mit der Maßgabe, dass eine Personalversammlung einzuberufen ist, wenn am 7. Februar 2017 ein Wahlvorstand nicht bestellt ist. 10Die Amtszeit des Übergangspersonalrates endet mit der konstituierenden Sitzung des Personalrates, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. April 2017.

(2) Bis zu der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs) des neu gebildeten Landkreises Göttingen bleiben die Schwerbehindertenvertretungen der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz in ihren bisherigen Zuständigkeitsbereichen tätig.

(3) 1Ist am 1. November 2016 für den Rettungsdienstbereich des neu gebildeten Landkreises Göttingen ein einheitlicher Bedarfsplan (§ 4 Abs. 6 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes - NRettDG) noch nicht aufgestellt, so gelten die am 31. Oktober 2016 geltenden Bedarfspläne der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz für die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rettungsdienstbereiche fort, jedoch nicht über den 31. Dezember 2018 hinaus. 2Satz 1 gilt für Entgeltvereinbarungen (§ 15 NRettDG) entsprechend. 3Die vor dem 1. November 2016 von den bisherigen Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz nach § 19 NRettDG erteilten Genehmigungen gelten weiterhin nur für die Teile des neuen Rettungsdienstbereichs, für die sie erteilt wurden; sie gelten jedoch nicht über den 31. Dezember 2017 hinaus.

(4) 1Die von den bisherigen Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz nach § 41 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gebildeten Grundstücksverkehrsausschüsse nehmen ihre Aufgaben in ihrem bisherigen Gebiet bis zur ersten Sitzung des vom neu gebildeten Landkreis Göttingen zu bildenden Grundstücksverkehrsausschusses weiter wahr. 2Regelungen durch Zweckvereinbarung bleiben unberührt.

(5) 1Die für die bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz nach § 38 Abs. 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) gewählten Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister und die nach § 39 Abs. 1 NJagdG bei den bisherigen Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz gebildeten Jagdbeiräte nehmen ihre Aufgaben in ihrem bisherigen Zuständigkeitsbereich bis zu der Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters und der Bildung des Jagdbeirats des neu gebildeten Landkreises Göttingen weiter wahr. 2Regelungen durch Zweckvereinbarung bleiben unberührt.

(6) Der neu gebildete Landkreis Göttingen kann als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes die von den bisherigen Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz auf ihn übergegangenen Einrichtungen getrennt weiterführen.