§ 6 Göttingen-NG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen
- Redaktionelle Abkürzung
- Göttingen-NG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz dürfen zu der Zusammenführung ihrer IT-Infrastrukturen zu einer einheitlichen Infrastruktur bei ihnen vorhandene Daten an den jeweils anderen Landkreis übermitteln und die von dem jeweils anderen Landkreis übermittelten Daten verarbeiten, soweit es für die Zusammenführung erforderlich ist.