§ 2 Göttingen-NG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen
- Redaktionelle Abkürzung
- Göttingen-NG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Der neue Landkreis Göttingen ist Rechtsnachfolger der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz.
(2) 1Soweit die bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmt haben, gilt ihr Kreisrecht in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der Hauptsatzungen als Recht des neuen Landkreises Göttingen fort. 2Satz 1 gilt auch für Kreisrecht der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz, das erst nach dem 31. Oktober 2016 wirksam wird. 3Unberührt bleibt das Recht des neuen Landkreises Göttingen, das nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, fortgeltende Kreisrecht zu ändern oder aufzuheben. 4Das Kreisrecht der aufgelösten Landkreise tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. 5Abweichend von Satz 4 treten die Regionalen Raumordnungsprogramme der aufgelösten Landkreise spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 6Satz 4 gilt nicht für Verordnungen nach § 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) und nicht für Kreisrecht, das nur für ein Teilgebiet eines aufgelösten Landkreises gilt oder eine Einrichtung eines aufgelösten Landkreises im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) oder die Festlegung von Schulbezirken betrifft; § 63 Abs. 2 NPOG findet keine Anwendung.