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  • ab 01.11.2016 (aktuelle Fassung)

§ 1 Göttingen-NG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen
Redaktionelle Abkürzung
Göttingen-NG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz werden aufgelöst.

(2) Es wird ein neuer Landkreis Göttingen gebildet aus

  1. 1.

    den Gemeinden des bisherigen Landkreises Göttingen sowie

  2. 2.

    den Gemeinden und dem gemeindefreien Gebiet Harz (Landkreis Osterode am Harz) des bisherigen Landkreises Osterode am Harz.

(3) Das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Osterode am Harz) erhält die Bezeichnung "gemeindefreies Gebiet Harz (Landkreis Göttingen)".

(4) 1Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Göttingen. 2Die Verwaltung des Landkreises wird auch in der Stadt Osterode am Harz geführt.