Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.09.2011, Az.: 17 UF 154/11

Ideelle oder familiäre Interessen rechtfertigen in der Regel nicht die Genehmigung des für ein minderjähriges Kind wirtschaftlich unvorteilhaften Vertrages; Kriterien für die familiengerichtliche Genehmigung des Erwerbs und der Übertragung eines dem Kind gehörenden Grundstücks

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.09.2011
Aktenzeichen
17 UF 154/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 26085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0928.17UF154.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - 06.07.2011 - AZ: 30 F 259/10

Fundstellen

  • FamRZ 2012, 1066-1068
  • NJW-RR 2012, 73-75
  • Rpfleger 2012, 144-145

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die familiengerichtliche Genehmigung eines von dem Ergänzungspfleger im Namen des minderjährigen Kindes mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil abgeschlossenen Erwerbs und Übertragungsvertrages über ein dem Kind gehörendes Grundstück verweigert, besteht für den erwerbenden Elternteil in der Regel keine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG.

2. Das Familiengericht ist im Rahmen der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag daran gebunden, allein die Interessen des Minderjährigen, nicht aber die Interessen sonstiger Dritter in den Blick zu nehmen.

3. Rein ideelle oder familiäre Interessen können es in der Regel nicht rechtfertigen, einen für das minderjährige Kind wirtschaftlich erheblich unvorteilhaften Vertrag zu genehmigen.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 6. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren nach einem Wert von 97.500 €.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die familiengerichtliche Genehmigung eines Grundstücksübertragungsvertrages.

2

Die Übergeberin (im Folgenden: Betroffene) ist die minderjährige Tochter der Übernehmerin (im Folgenden: Kindesmutter), die aus einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindesmutter mit dem im Jahre 2009 gestorbenen Vater der Betroffenen hervorgegangen ist. Die Betroffene ist als Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters im Wege gesetzlicher Erbfolge alleinige Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Erbbaurechtsgrundstückes mit einem Verkehrswert von rund 195.000 € geworden. Das Erbbaurechtsgrundstück ist mit einer Finanzierungsgrundschuld belastet, wobei das mit dem Grundpfandrecht besicherte Darlehen, dessen alleiniger Darlehensnehmer der verstorbene Vater der Betroffenen war, derzeit noch zur Höhe von rund 30.000 € valutiert und laufend mit monatlichen Leistungsraten in Höhe von rund 300 € bedient werden muss.

3

Am 25. Oktober 2010 schlossen die Betroffene, vertreten durch den vom Amtsgericht bestellten Ergänzungspfleger, und die Kindesmutter einen notariellen Übertragungsvertrag, in dem die Betroffene der Kindesmutter 1/2 Mitberechtigungsanteil an dem Erbbaurechtsgrundstück übertrug. Als Übertragungsgrund war in der Urkunde aufgeführt, dass die Kindesmutter dem verstorbenen Vater der Betroffenen im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstückes ?ca. 50.000 € zur Verfügung gestellt? habe und daneben gemeinsam mit ihm den laufenden Abtrag auf das Baufinanzierungsdarlehen geleistet habe. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Kindesmutter, die Betroffene für die Zeit ihrer Minderjährigkeit von allen erbbaurechtsbezogenen Lasten zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Art freizustellen. Über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus sollte die Betroffene so lange weiter freigestellt werden, bis sie sich wegen der Erzielung auskömmlicher Eigeneinkünfte oder wegen des Anwachsens eines geerbten oder geschenkten Vermögens wieder zur Hälfte an der Tragung der Grundstückslasten beteiligen könne.

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Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht hat die familiengerichtliche Genehmigung des Übertragungsvertrages versagt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter.

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II. 1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist aber im Übrigen unzulässig, weil es der Kindesmutter an der erforderliche Beschwerdeberechtigung (§ 59 Abs. 1 FamFG) fehlt. Nach allgemeiner Auffassung hat der Dritte, der bei einem nach § 1821 Abs. 1 BGB oder § 1822 BGB genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft dem Mündel, Pflegling oder Betreuten als Vertragspartner gegenübersteht, kein eigenes Beschwerderecht, wenn das Gericht die Genehmigung versagt. Denn nach §§ 1828, 1829 BGB ist die Entscheidung über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts oder ihre Versagung nur für den Vertreter des Mündels, Pfleglings oder Betreuten selbst bestimmt, dem es gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB selbst überlassen bleibt, die Entscheidung des Gerichts dem Dritten mitzuteilen. hierzu verpflichtet ist er nicht (MünchKomm/Wagenitz BGB 5. Auflage § 1829 Rn. 9). Bereits dies verdeutlicht, dass durch die Versagung der Genehmigung kein eigenes Recht des am Vertrag beteiligten Dritten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG verletzt werden kann, weil es an der Unmittelbarkeit des Eingriffes in dessen subjektiven Rechte fehlt. ein bloß berechtigtes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Genehmigungserteilung reicht nicht aus (vgl. OLG München MDR 2009, 1001. OLG Rostock NJWRR 2006, 1229 f.. OLG Schleswig BtPrax 1994, 142, 143. OLG Frankfurt RPfleger 1979, 423). Soweit im Einzelfall unter besonderen Umständen Ausnahmen von diesen Grundsätzen zugelassen worden sind (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB 70. Auflage § 1828 Rn. 20), liegen solche Sachverhaltskonstellationen hier erkennbar nicht vor.

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Schließlich kann die Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter auch nicht aus einem Eingriff in ihr Elternrecht hergeleitet werden. Die Nichtgenehmigung des von den Beteiligten abgeschlossenen Übertragungsvertrages betrifft eine Angelegenheit, bei der die elterliche Sorge im Umfang der Pflegerbestellung eingeschränkt ist (§ 1630 Abs. 1 BGB) und in deren Rahmen die Kindesmutter als Vertragspartnerin allein ihre eigenen Interessen wahrnimmt (vgl. OLG Frankfurt aaO.).

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2. Im Übrigen wäre die angefochtene Entscheidung auch in der Sache nicht zu beanstanden gewesen, da der gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtige Übertragungsvertrag nicht genehmigungsfähig ist.

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Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Familiengericht über die Genehmigungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. es ist aber insoweit gebunden, als es allein auf das Interesse des durch das Genehmigungserfordernis gesetzlich geschützte Minderjährigen und nicht darüber hinaus auch auf das Interesse sonstiger Dritter abstellen musste (OLG Hamm FamRZ 2001, 53. Palandt/Diederichsen aaO. § 1828 Rn. 8. MünchKomm/Wagenitz aaO. § 1828 Rn. 18), so dass insbesondere die von der Beschwerde hervorgehobenen Interessen der Kindesmutter ohne Belang sind. Erforderlich ist allerdings eine Gesamtabwägung, in deren Rahmen neben rein materiellen Interessen unter Umständen im Rahmen der Zweckmäßigkeit auch ideelle oder familiäre Interessen des Kindes zu berücksichtigen sein können (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 540, 541). Jedoch bedarf es einer besonders genauen Abwägung, ob rein ideelle Interessen es rechtfertigen, einen wirtschaftlich nicht vorteilhaften Vertrag zu genehmigen (BGH Urteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829, 2830). Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in erster Linie geprüft hat, ob der zur Genehmigung vorgelegte notarielle Übertragungsvertrag für die Entäußerung eines Vermögenswertes in Höhe von rund 97.500 € eine adäquate Gegenleistung zugunsten der Betroffenen vorgesehen hatte. Das ist hier nicht der Fall.

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a) Soweit es um die Behauptung der Kindesmutter geht, sie habe dem Vater der Betroffenen im Zusammenhang mit der Baufinanzierung einen Betrag in Höhe von rund 50.000 € als Darlehen zur Verfügung gestellt habe, mag dieses Vorbringen im Rahmen der Gesamtabwägung dann von Bedeutung sein, wenn der Kindesmutter aufgrund dieser Zuwendungen ein Rückforderungsanspruch gegen die Betroffene als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Lebensgefährten zugestanden hätte, den sie allein aus familiären Rücksichten nicht geltend macht. Mit Recht hat das Amtsgericht daher die Beibringung von Nachweisen darüber verlangt, dass die von der Kindesmutter behaupteten Vermögenszuwendungen an den Vater der Betroffenen überhaupt erbracht worden sind. Der Hinweis darauf, dass im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Quittieren von Sach oder Geldleistungen nicht üblich sei, deckt sich jedenfalls in solchen Fällen, in denen wie bei einem Darlehensvertrag - ein wirklicher Rechtsbindungswille der Lebenspartner vorhanden ist, nicht zwingend mit den Erfahrungen des Senats. Unabhängig davon ändert er nichts an der Beurteilung, dass es nicht im materiellen Interesse der Betroffenen liegen kann, durch die Entäußerung eines Vermögenswertes faktisch zur Erfüllung einer sonst wegen Beweisnot offensichtlich nicht durchsetzbaren Nachlassverbindlichkeit gegenüber der Kindesmutter herangezogen zu werden.

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Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, dass die Kindesmutter dem Vater der Betroffenen im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses tatsächlich 50.000 € zugewendet hat, bedeutet dies noch nicht, dass deshalb auch ein Rückforderungsanspruch der Kindesmutter bestünde. Vermögenszuwendungen, die im Rahmen einer bestehenden Lebensgemeinschaft im Zusammenhang mit der Schaffung eines Familienheimes erbracht werden, beruhen nur selten auf der ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung eines Darlehensvertrages. Anhaltspunkte dafür, dass es hier anders sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Schaffung eines Familienheimes - wie es meistens der Fall sein wird - keinen über die Verwirklichung ihrer Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen und deshalb auch gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsansprüche (§§ 730 ff. BGB) ausscheiden, kommt eine Rückforderung von Vermögenszuwendungen in erster Linie auf der Grundlage eines Bereicherungsanspruches wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. Die auf diese rechtlichen Gesichtspunkte gestützten Rückforderungsansprüche gehen von dem gedanklichen Ausgangspunkt aus, dass einer erheblichen Zuwendung an den Partner regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen wird, die nichteheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben und der Zuwendende werde selbst auch selbst langfristig an dem betreffenden Vermögenswert teilhaben (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - NZG 2011, 984 [Tz. 19 und 35]). Nach diesen Maßstäben würde ein Rückforderungsanspruch der Kindesmutter - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - ausscheiden. Zwar ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Kindesmutter mit dem Vater der Betroffenen durch dessen Tod beendet worden. Die der behaupteten Vermögenszuwendung durch die Kindesmutter zugrundeliegende Erwartung, langfristig an dem geschaffenen Vermögenswert partizipieren zu können, hat sich dadurch jedoch noch nicht erledigt, weil die Kindesmutter gemeinsam mit der Betroffenen weiterhin mietfrei in der Immobilie wohnen kann. Es mag zwar später möglicherweise zu der Situation kommen, dass der Kindesmutter die Möglichkeit einer unentgeltlichen Nutzung der Immobilie (etwa beim Verkauf der Immobilie) wieder entzogen wird, so dass sich die Betroffene in diesem Fall etwaiger Rückforderungs oder Bereicherungsansprüche der Kindesmutter ausgesetzt sehen könnte. Aber auch der Verzicht auf einen solchen - hypothetischen - Anspruch der Kindesmutter stellt indessen für die Betroffene keine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung für die Übertragung des hälftigen Erbbaurechtsgrundstücks dar, zumal ein künftiger Ausgleichsanspruch nach Grund und Höhe auch maßgeblich davon abhängen wird, wie lange die Kindesmutter die Immobilie tatsächlich nutzen und dadurch die von ihr behaupteten Zuwendungen an der Vater der Betroffenen ?abwohnen? konnte (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 23. August 2010 - 5 W 24/10 - veröffentlicht bei Juris [Tz. 17]).

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b) Erst recht spielt der Gedanke, dass die Kindesmutter sich während bestehender Lebensgemeinschaft an der Rückführung des von dem Vater des Betroffenen aufgenommenen Baudarlehens beteiligt hat, im Rahmen der Würdigung der Kindesinteressen keine Rolle. Unabhängig davon, dass auch diese Zahlungen der Kindesmutter nicht nachgewiesen worden sind, gehört die regelmäßige (Mit) Bedienung von Leistungsraten für das von dem anderen Partner aufgenommene Baudarlehen zur Finanzierung einer in dessen Alleineigentum stehenden und von den Partnern und deren gemeinsamen Kind gemeinsam genutzten Immobilie typischerweise zur Erfüllung des täglichen Lebensbedarfs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn sie nicht deutlich über das Maß dessen hinausgeht, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums für die Partner und das gemeinsame Kind aufzuwenden gewesen wäre (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 9. Juni 2011 - 5 U 50/10 - veröffentlicht bei Juris [Tz. 24]). Ausgleichsansprüche gegen den durch die Kredittilgung begünstigten Partner oder dessen Erben können darauf regelmäßig nicht gestützt werden.

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c) Schließlich stellt auch die - allerdings nur zeitlich befristete - Befreiung der Betroffenen von den grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverpflichtungen und den sonstigen Lasten des Erbbaurechtsgrundstückes keine angemessene Gegenleistung für die Entäußerung des hälftigen Grundstücksanteiles. Es genügt insoweit schon der Hinweis darauf, dass die Kindesmutter als überlebender Elternteil der minderjährigen Betroffenen sowohl Betreuungsunterhalt als auch Barunterhalt schuldet und dies insbesondere die Deckung des Wohnbedarfs der Betroffenen umfasst. Die Tragung der Wohnkosten für eine Unterbringung der Betroffenen, welche die Kindesmutter aufgrund ihrer - durch das Wohnen im großzügigen Einfamilienhaus geprägten - individuellen Lebensverhältnisse für angemessen hält, ist deshalb keine freiwillige und besonders zu vergütende Leistung der Kindesmutter, sondern lediglich die Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht.

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3. Nach den vorstehenden Ausführungen lässt sich nicht erkennen, dass der Entäußerung des Vermögenswertes überhaupt eine wirtschaftlich nennenswerte Gegenleistung gegenüberstehen würde. Allein der für die konkrete Vertragsgestaltung offenbar maßgebend gewesene und durchaus nachvollziehbare Wunsch, der Kindesmutter angesichts ihrer offensichtlich ungenügenden Absicherung beim unerwarteten Tod des Lebensgefährten eine als billig empfundene Teilhabe an Nachlass zu vermitteln, hätte zwar unter dem Gesichtspunkt ideeller und familiärer Interessen in engen Grenzen mitberücksichtigt werden können, rechtfertigt aber für sich genommen die Übertragung des Grundstücksanteils nicht.