Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 05.09.2016, Az.: L 7 AS 484/16 B ER

SGB-II-Leistungen; Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft; Objektive Tatbestandsvoraussetzungen; Widerlegung einer Vermutung; Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage umfasst auch die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung; Antrag auf Sozialhilfe wirkt als Antrag auf Arbeitslosengeld II

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
05.09.2016
Aktenzeichen
L 7 AS 484/16 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 26938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2016:0905.L7AS484.16B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 12.05.2016 - AZ: S 74 AS 154/16 ER

Fundstellen

  • ZfSH/SGB 2017, 103-108
  • info also 2017, 142

Redaktioneller Leitsatz

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt; dabei hat das BSG hervorgehoben, dass es sich um Partner handeln muss, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

2. Bei den Kriterien Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen.

3. Sofern die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegen, wird die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebenden Partner auch den gemeinsamen Willen haben, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn einer der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgezählten vier Fälle positiv festgestellt werden kann.

4. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die notwendigen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei zwischen den Beteiligten insbesondere streitig ist, ob zwischen dem Antragsteller und Frau G. eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft besteht.

Der H. geborene Antragsteller bezog seit 2005 längere Zeit Leistungen nach dem SGB II, zuletzt bis März 2010. Er lebt seit 2005 im Mehrfamilienhaus I., und zwar bis Mai 2014 in einer im ersten Obergeschoss links gelegenen 3-Zimmer-Wohnung und seither in der im selben Geschoss rechts gelegenen 2-Zimmer-Wohnung. Die dem Antragsteller langjährig bekannte Frau G., mit der in den Jahren 1998 und 2003 auch eine Liebesbeziehung bestand, bezog - nach der Trennung von ihrem Ehemann und einem vorübergehenden Aufenthalt bei einer Arbeitskollegin - im Oktober 2014 die Wohnung im ersten Obergeschoss links.

Der Antragsteller war bis Februar 2015 als Umzugshelfer erwerbstätig und erhielt sodann erneut laufende Leistungen nach dem SGB II. Dem Erstantrag war die Verbrauchsabrechnung der J. vom 24. Oktober 2014 beigefügt, die für den Zeitraum von Juni bis September 2014 einen Stromverbrauch von 497 kWh Strom auswies. Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 3. Juli 2015 Leistungen für den Zeitraum von August 2015 bis Januar 2016, zuletzt in Höhe von 583,18 Euro monatlich.

Im Oktober 2015 teilte ein anonymer Anrufer dem Antragsgegner mit, der Antragsteller sei seit April 2014 als Discjockey und Handwerker erwerbstätig und lebe mit Frau K. in einer Partnerschaft. Bei der nachfolgenden Befragung durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners verneinte der Antragsteller erwerbstätig zu sein. Bei einem im November 2015 erfolgten Besuch der Wohnung des Antragstellers durch Mitarbeiter des Antragsgegners befanden sich im Wohnzimmer eine Couch und ein Couchtisch. Das Schlafzimmer war unmöbliert. In der Küche befand sich ein Gasherd, jedoch keine Spüle und kein Kühlschrank. Im Bad befanden sich keine Hygieneartikel; diese wurden im Wohnzimmer aufbewahrt. Mit Bescheid vom 13. November 2015 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 3. Juli 2015 ohne vorherige Anhörung auf. Der Antragsteller lebe mit Frau K. in einem eheähnlichen Verhältnis.

Im Dezember 2015 erhielt der Antragsgegner ohne Absenderangabe die Kopie eines Schreibens des Wohnungsvermieters an einen anderen Mieter übersandt, in dem dieser Frau K. als Lebensgefährtin des Antragstellers bezeichnet.

Den gegen den Bescheid vom 13. November 2015 erhobenen Widerspruch begründete der Antragsteller damit, dass er zwar mit Frau K. "zusammen" sei, aber kein eheähnliches Verhältnis bestehe. Die Möblierung erkläre sich daraus, dass er nicht gewusst habe, eine Erstausstattung beantragen zu können. Er schlafe auf dem Sofa, seine Wäsche wasche er im Waschsalon und die Lebensmittel kaufe er so ein, dass man sie nicht kühlen müsse.

Der Antragsteller hat am 26. Februar 2016 beim Sozialamt der Stadt Salzgitter unter Hinweis auf die vom Antragsgegner eingestellten Zahlungen und deshalb nicht mehr bestehenden Krankenversicherungsschutz um Leistungen nachgesucht und das ihm dabei überlassene Antragsformular am 3. März 2016 eingereicht.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der üblichen Lebensumstände sei davon auszugehen, dass die Wohnung bereits möbliert gewesen sei. Die Behauptung des Antragstellers, er habe nicht gewusst, dass er u. a. Bett, Kühlschrank und Waschmaschine beim Jobcenter beantragen könne, sei aufgrund seines langjährigen Leistungsbezuges nicht glaubhaft. Ebenso könne die Angabe, er wasche seine Wäsche im Waschsalon, nicht überzeugen, weil es einen solchen in Salzgitter nicht gebe und es eher unwahrscheinlich erscheine, dass er seine Wäsche in einen Waschsalon nach Braunschweig bringe. Es sei daher davon auszugehen, dass er mit Frau K. bereits seit Oktober 2014 zusammenlebe. Hiergegen hat der Antragsteller am 5. April 2016 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Aktenzeichen S 74 AS 753/16).

Im Rahmen seines am selben Tag gestellten Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Antragsteller mitgeteilt, er habe sich für den Lebensunterhalt insgesamt 3.000,- Euro bei einem Freund geliehen, bis er wieder SGB II-Leistungen erhalte und zur Glaubhaftmachung Kopien schriftlicher Vereinbarungen vorgelegt. Das SG hat den Antragsteller angehört und Frau K. als Zeugin vernommen (Niederschrift des Erörterungstermins vom 20. April 2016). Mitarbeiter des Antragsgegners haben Frau K. und den Antragsteller am 27. April bzw. 3. Mai 2016 in ihren Wohnungen aufgesucht (Aktenvermerke vom 28. April und 4. Mai 2016). Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass zwischen Frau K. und dem Antragsteller eine langjährige Liebesbeziehung bestehe. Er hat eine Kopie der Verbrauchsabrechnung der J. vorgelegt, nach der der Antragsteller im Zeitraum von September 2014 bis September 2015 121 kWh Strom verbraucht hat. Er hat die Ansicht vertreten, dass dieser Verbrauch erheblich unter den durchschnittlichen Verbrauchswerten liege. Dies entspreche nur rund 15% des geringsten im Stromspiegel für Deutschland 2016 ausgewiesenen Werts. Dies und die unzureichende Möblierung spreche dagegen, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt in der eigenen Wohnung habe.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 hat das Sozialgericht (SG) Braunschweig unter Ablehnung des Antrages im Übrigen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. November 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides 15. März 2016 angeordnet und den Antragsgegner zu - nicht bezifferten - vorläufigen "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II" für den Zeitraum vom 5. April bis 31. Juli 2016 verpflichtet. Der Antragsteller lebe mit Frau K. bereits nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, so dass es nicht auf die Frage ankomme, ob zwischen beiden eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bestehe. Ein ggf. auch ungewöhnlicher Lebensstil des Antragstellers belege nicht, dass dieser mit Frau K. zusammenlebe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht in seiner Wohnung lebe. Er sei dort für den Antragsgegner und das Gericht stets erreichbar gewesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er ist der Meinung, dass der Antragsteller nicht in seiner Wohnung lebe. Dies ergebe sich aus dem dort fehlenden Mobiliar und den fehlenden persönlichen Gegenständen. Auch die vom Antragsteller und Frau K. eingeräumten sexuellen Beziehungen und das dem Antragsteller überlassene Auto sprächen indiziell für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Der Antragsgegner hat dem Antragsgegner am 24. Mai 2016 einmalig Leistungen in Höhe von insgesamt 2.269,61 Euro und sodann laufend monatlich in geringfügig differierender Höhe von rund 585,- Euro ausbezahlt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des SG Braunschweig vom 12. Mai 2016 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde gründe sich auf reine Vermutungen. Eine sexuelle Beziehung sei kein Indiz für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Der geringe Energieverbrauch erkläre sich aus den fehlenden Haushaltsgeräten.

Auf die Anfrage des Senats vom 9. August 2016 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er nach der Leistungseinstellung keinen weiteren Leistungsantrag gestellt habe, weil seine Prozessbevollmächtigte und - nicht näher bezeichnete - Mitarbeiter des Antragsgegners ihm mitgeteilt hätten, dass er abwarten müsse. Der Antragsgegner habe ihm auch kein neues Antragsformular zugeschickt. Aus den Kontoauszügen im Dezember 2015 ersichtliche Ausgaben an Tankstellen erklärten sich dadurch, dass er seinerzeit noch ein eigenes Auto gehabt habe. Er habe noch 500,- Euro Erspartes gehabt, mit dem er die notwendigen Ausgaben noch habe bestreiten können. Die Miete habe er zu dieser Zeit nicht bezahlt und sei trotz der daraufhin erklärten Kündigung in der Wohnung verblieben. Die Forderungen habe er erst nach Erhalt der Nachzahlung des Antragsgegners beglichen.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des SG ist - zumindest soweit der Antragsgegner durch sie beschwert ist - im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Als Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat das SG zutreffend zum einen die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. November 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides 15. März 2016 angesehen (hierzu 1.), zum anderen die Verpflichtung des Antragsgegners zu vorläufigen Leistungen nach dem SGB II ab Februar 2016 (hierzu 2.).

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegen vor.

Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen anordnen, in denen Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Dabei ist vom Gericht im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von der belastenden Wirkung des streitigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem besonderen Interesse der die Verfügung erlassenden Verwaltung, das zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG geführt hat bzw. dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen besonderen allgemeinen Vollzugsinteresse, wie es in § 39 SGB II geregelt ist. Denn mit der zuletzt genannten Vorschrift wird die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers deutlich, bei der Kürzung oder Aufhebung von laufenden Leistungen nach dem SGB II solle regelmäßig mit sofortiger Wirkung eine Zahlung nicht mehr vorgenommen werden. Dahinter steht die Befürchtung, dass später eine Realisierung von eingetretenen Überzahlungen wegen des häufig eingetretenen Verbrauchs der Leistungen nur schwerlich möglich ist. Daher sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung wesentlich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mit zu berücksichtigen, weil an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein - auch kein gesetzlich angeordnetes - öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, so hat eine allgemeine Interessenabwägung hinsichtlich der Folgen für die jeweiligen Beteiligten bei der Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung zu erfolgen (vgl. dazu umfassend: Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2006 - L 12 AL 124/06 ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12e ff.).

Der Bescheid des Antragsgegners vom 13. November 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides 15. März 2016 stellt sich als rechtswidrig dar.

Eine Rechtsgrundlage hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid nicht benannt. In Betracht kommen - da Frau K. bereits vor Erlass des aufgehobenen Bewilligungsbescheides in ihre Wohnung einzog - sowohl die §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung vom 13. Mai 2011), 330 Abs. 2 SGB III, 45 Abs. 1 SGB X als auch §§ 40 Abs. 2 Nr. 3, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Im Einzelnen kann die Frage für die hiesige Entscheidung offen bleiben, weil die Voraussetzungen beider Rechtsgrundlagen nicht erfüllt sind.

Der angefochtene Bescheid erweist sich nach gegenwärtigem Aktenstand als materiell rechtswidrig, weil bislang nicht hinreichend mit Tatsachen belegt ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung mit Frau K. in einem "eheähnlichen Verhältnis" lebte und der Antragsgegner deshalb zu Unrecht davon ausging, dass der Antragsteller mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildete.

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II (in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung vom 20.12.2011 [BGBl I S. 2854]) haben Personen Anspruch auf Leistungen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist dabei nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe c SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch der Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn diese Person mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies wird nach § 7 Abs. 3a bzw. 4 SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - Rn. 20). Dabei hat das BSG (a. a. O.) hervorgehoben, dass es sich

1. um Partner handeln muss, die

2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar

3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Bei den Kriterien zu 1. und 2. (Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Sofern die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegen, wird die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebenden Partner auch den gemeinsamen Willen haben, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn einer der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgezählten vier Fälle positiv festgestellt werden kann. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen (BSG, a.a.O.).

Hiervon ausgehend lagen im Zeitraum von Dezember 2015 bis Januar 2016 bereits die objektiven Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht vor. Es ist - jedenfalls gegenwärtig - nicht nachgewiesen, dass zwischen dem Antragsteller und Frau K. eine Partnerschaft bestand (hierzu a.). Ebenso wenig ist belegt, dass der Antragsteller mit Frau K. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (hierzu b.).

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87 - SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) und des BSG besteht eine Partnerschaft, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (BSG, Urteil vom 23. August 2012, a. a. O.). Zudem muss eine Heirat oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz rechtlich möglich sein.

Es besteht bereits keine Partnerschaft im soeben dargestellten Sinne, so dass hier dahin stehen kann, ob der Antragsteller und Frau K. rechtlich an einer Heirat gehindert waren, weil Frau K. ggf. seinerzeit noch verheiratet war und dann ein Eheverbot i. S. des § 1306 BGB bestanden hätte (insoweit zu Recht kritisch Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 172). Zwar hat der Antragsteller dem Antragsgegner mitgeteilt, mit Frau K. "zusammen" zu sein. Allerdings haben beide bei ihrer Anhörung bzw. Vernehmung im Rahmen des Erörterungstermins übereinstimmend eine zwischen ihnen bestehende Partnerschaft verneint. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller und Frau K. selbst jemals schriftlich oder persönlich als Paar aufgetreten sind. Das SG wird dieser Frage allerdings im Hauptsacheverfahren noch in weitergehendem Umfang nachgehen müssen, weil das Schreiben der Vermieterin des Antragstellers insoweit einen Anhaltspunkt darstellt. Gegenwärtig spricht dieses allerdings nicht deutlich dafür, dass tatsächlich eine Partnerschaft besteht. Ebenso erscheint ein Missverständnis der Vermieterin denkbar, die nicht im selben Wohnhaus wohnt. Die Vernehmung der Vermieterin und von Zeugen, die im selben Mehrfamilienhaus wohnen, erscheint vor diesem Hintergrund geboten.

b. Gegenwärtig ist auch nicht ersichtlich, dass zwischen Frau K. und dem Antragsteller ab Dezember 2014 eine Haushaltsgemeinschaft bestand. Insbesondere hat der vom Antragsgegner veranlasste Besuch in der Wohnung von Frau K. keine dies belegenden Tatsachen ergeben. Dem Senat ist dabei bewusst, dass es für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft nicht zwingend erforderlich ist, dass diese in einer einzigen Wohnung vollzogen wird, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch bei getrennten Wohnungen von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden kann. Erforderlich ist jedoch bei mehreren vorhandenen Wohnungen, dass das gemeinsame Leben überwiegend in einer Wohnung oder zumindest als "funktionelles Zusammenleben" stattfindet (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 173 m. w. N.). Letzteres ist jedoch bislang weder von dem Antragsgegner noch durch sonst für den Senat ersichtliche Tatsachen belegt. Es mag sein, dass sich der Antragsteller nur selten in seiner Wohnung aufhält. Ohne weitere gewichtige Anhaltspunkte erlaubt dies aber - wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat - nicht den Rückschluss, dass der Antragsteller mit Frau K. einen gemeinsamen Haushalt führt. Für eine abschließende Klärung bedarf es auch insoweit weitergehender Ermittlungen und Zeugenvernehmungen, die jedoch aufgrund ihres Umfangs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Der Senat weist darauf hin, dass das Begehren des Antragstellers neben der Aussetzung der vorläufigen Vollziehbarkeit auch als Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung auszulegen gewesen wäre. § 86b Abs 1 Satz 2 SGG erfasst als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch auch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b, Rn. 10 m. w. N.), hier den Vollzug der mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 13. November 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides 15. März 2016 verfügten Leistungseinstellung ab Dezember 2015. Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, ist das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Allerdings folgt nicht bereits aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, dass auch die bereits eingetretenen Vollzugsfolgen zwingend zu beseitigen sind. Vielmehr ist insoweit eine eigenständige Abwägung erforderlich (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2009 - L 20 AS 1061/09 B ER -, juris Rn. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2010 - L 6 AS 981/10 B ER -, juris Rn. 22). Der Senat geht nach der Begründung des Beschlusses davon aus, dass es das SG in Ausübung seines Ermessens für angezeigt gehalten hat, die teilweise Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG anzuordnen, auch wenn es dies im Tenor nicht ausdrücklich und insbesondere auch nicht beziffert ausgesprochen hat und die Begründung insoweit ebenfalls nur knappe Ausführungen enthält. Nachdem der Antragsgegner die Nachzahlung veranlasst, der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt hat und der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist, sieht der Senat davon ab, den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung klarstellend neu zu fassen.

2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind - nur insoweit ist der Antragsgegner beschwert - für den Zeitraum ab dem 5. April 2016 erfüllt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sowohl ein Anordnungsanspruch (die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) sind hierzu vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Artikel 19 Abs. 4 GG) ist vom Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später möglicherweise nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17). Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dient aber nicht dazu, zu Lasten der Beteiligten anderer Hauptsacheverfahren eine schnellere Entscheidung des Gerichts zu erlangen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. August 2007 - L 6 AS 520/07 ER -, unveröffentlicht).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller jedenfalls einen Anspruch auf Leistungen in Höhe des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 Abs. 1 SGB II, hierzu a.) und einen Anordnungsgrund (hierzu b.) glaubhaft gemacht. Das SG durfte die Anordnung auch auf den Ablauf des Monats Juli 2016 befristen (hierzu c.).

a. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind glaubhaft gemacht. Danach hat der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), er ist erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4).

Der Antragsteller hat auch den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II notwendigen Leistungsantrag gestellt. Er beantragte am 26. Februar 2016 beim Sozialamt der Stadt Salzgitter Leistungen unter Hinweis auf die vom Antragsgegner eingestellten Zahlungen und den deshalb fehlenden Krankenversicherungsschutz. Selbst wenn sich der beim Sozialamt gestellte Antrag explizit auf Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben sollte, ist davon auszugehen, dass ein Leistungsberechtigter jedenfalls im Bereich der Grundsicherung ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags die Leistungen begehrt, die er erhalten kann und die ihm den größten Nutzen bringen können (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 2008 - 8/9b SO 18/07 R - juris Rn. 22). Das entspricht zumindest auch dem Rechtsgedanken des § 16 SGB I, wonach der Bürger mit seinem Begehren nach Sozialleistungen gerade nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern soll (BSG, a. a. O.). Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII wegen der gleichen Ausgangslage im Zweifel auch als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu werten ist. Dem Leistungsberechtigten kommt es regelmäßig nur darauf an, die als notwendig empfundene Hilfe vom zuständigen Sozialleistungsträger zu erhalten, und zwar unabhängig von den für einen Laien nur eingeschränkt durchschaubaren Abgrenzungsregelungen für Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2012 - L 19 AS 1029/11 B PKH -, juris Rn. 7; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Januar 2014 - L 13 AS 190/12, juris Rn. 36). Insofern besteht ein gewichtiger Unterschied zum Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III, der nicht auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld II umfasst (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 29/13 R - Rn. 19). Das SG muss auch im Weiteren nicht mehr der Frage nachgehen, ob sich der Antrag ausdrücklich auf die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen beschränkt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre der notwendige Leistungsantrag gestellt worden. Ein Antrag auf Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II ist von den Leistungen nach den §§ 20, 22 SGB II nicht abtrennbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2013 - L 19 AS 2091/12 -, juris Rn. 32; vgl. zur früheren Fassung BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 B 4 AS 108/10 R -, Rn. 13).

Der Senat hat vor dem Hintergrund der vom Antragsteller vorgelegten Kopien der Darlehensverträge vom 2. Januar und 2. März 2016 über insgesamt 3.000,- Euro und den vom Antragsteller angegebenen, Ende 2015 vorhandenen Ersparnissen von 500,- Euro aktuell keinen durchgreifenden Zweifel an der i. S. des § 9 Abs. 1 SGB II bestehenden Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Das SG wird dieser Frage im Hauptsacheverfahren allerdings weiter nachgehen müssen, da insbesondere den vorgelegten Kontoauszügen die nach den beiden Darlehensverträgen vereinbarten Tilgungszahlungen nicht zu entnehmen sind und auch korrespondierende Barabhebungen nicht erfolgt sind. Ebenso erscheinen die Angaben des Antragstellers zu den Ausgaben an Tankstellen nur eingeschränkt nachvollziehbar. Es erschließt sich dem Senat nicht ohne Weiteres, aus welchem Grund der Antragsteller trotz erheblich eingeschränkter Mittel in erheblichem Umfang privat veranlasste Ausgaben getätigt haben will. Sollten sich bei den gebotenen Ermittlungen des SG durchgreifende Zweifel ergeben, dass der Antragsteller tatsächlich die behaupteten Darlehen in Anspruch genommen oder über die erstmals behaupteten Ersparnisse verfügt hat, wird es der substanziellen Darstellung bedürfen, aus welchen finanziellen Mitteln er seinen Lebensunterhalt insbesondere seit Dezember 2015 bestritten hat. Ohne diese würden insbesondere die Verzögerung von rund drei Monaten, mit der der Antragsteller nach der Einstellung der Leistungen beim Sozialamt um Leistungen nachgesucht hat, sowie die den Kontoauszügen zu entnehmenden erheblichen Ausgaben für Kraftstoffe bei gleichzeitig sehr geringen Lebenshaltungskosten Zweifel an seiner Bedürftigkeit begründen.

Die Frage, ob der Antragsteller Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes beanspruchen kann, muss im Rahmen des Beschwerdeverfahren nicht weiter behandelt werden. Das SG hat den Antragsgegner lediglich zu vorläufigen "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" verpflichtet. Der Senat legt diesen Tenor als eine lediglich dem Grunde nach ausgesprochene Verpflichtung zu Leistungen i. S. des § 20 Abs. 1 SGB II aus. Der Senat weist aber darauf hin, dass der Ausspruch im Hinblick auf die amtliche Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 des SGB II in Bezug auf die Bestimmtheit, aber auch wegen des fehlenden vollstreckungsfähigen Inhalts bedenklich erscheint. Von einer Korrektur des Tenors sieht er hier ab, weil der Verpflichtungszeitraum inzwischen verstrichen ist und der Antragsgegner deutlich weitergehende Leistungen erbracht hat. Für das Hauptsacheverfahren wirft vor allem der geringe Stromverbrauch - bereits bei der regelmäßigen Benutzung von Licht und Fernseher wäre ein höherer Verbrauch zu erwarten - die Frage auf, ob der Antragsteller weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in seiner Wohnung oder diesen an einen anderen Ort verlegt hatte. Dem wird im Hauptsacheverfahren u. a. durch die nähere Klärung des Strom- und auch des Gasverbrauchs nachzugehen sein.

b. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. S. des § 20 Abs. 1 SGB II dienen der existenziellen Sicherung, die bereits begrifflich im Zeitpunkt des aktuell auftretenden existenziellen Bedarfs benötigt werden und somit nicht beliebig einer Nachholung nach dem späteren Ausgang des Hauptsacheverfahrens zugänglich sind. Aus diesem Grunde geht der Senat regelmäßig davon aus, dass insoweit in der Regel ein Anordnungsgrund besteht, ohne dass eine ausführliche Glaubhaftmachung erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER -, juris Rn. 23).

c. Soweit das SG die Verpflichtung bis zum 31. Juli 2016 begrenzt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar hat das SG die Dauer des vorläufigen Bewilligungszeitraums in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht näher thematisiert. Das SG hat den Antragsgegner zu vorläufigen Leistungen für annähernd vier Monate nach der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet. Unter Berücksichtigung des auf den Beginn des Monats Februar 2016 zurückwirkenden Leistungsantrags entspricht diese Verpflichtung einem Leistungszeitraum von sechs Monaten. § 41 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung vom 13. Mai 2011) bestimmen, dass die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Leistungsberechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist. In der Literatur (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 41 Rn. 31) wird zwar die Ansicht vertreten, dass ein Anordnungsgrund regelmäßig nicht für einen Zeitraum von sechs Monaten bestehen werde, weil der Betroffene in dieser Zeit Gelegenheit habe, die Leistungsbewilligung in einem Verwaltungs-, Vor- oder gerichtlichem Hauptverfahren zu erstreiten, und anderenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen könne. Deswegen und wegen des lediglich summarischen Charakters der Prüfung könne es geboten sein, lediglich für einen kürzeren Zeitraum Leistungen zuzusprechen, um das Ausmaß der regelmäßig faktischen Vorwegnahme der Hauptsache möglichst gering zu halten. Ein Bewilligungszeitraum von sechs Monaten solle im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nicht ausgeschöpft werden. Es erscheint allerdings fraglich, ob es angesichts der üblichen Dauer der Hauptsacheverfahren und unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes sachgerecht erscheint, Leistungsberechtigte innerhalb desselben Leistungszeitraums auf mehrfache Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zu verweisen. Vorliegend kommt es auf die Frage nicht mehr an, weil der Verpflichtungszeitraum inzwischen abgelaufen ist. Folglich ist eine weitergehende Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu befürchten und es besteht angesichts des bestehenden Anordnungsanspruchs gegenwärtig auch kein Anlass zur Rückforderung der dem Antragsteller vorläufig erbrachten Leistungen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.