Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 14.09.2016, Az.: L 2 R 136/16

Teilrückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Unzureichende Berechnung einer Rückforderung; Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen; Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer zuvor gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Notwendigkeit einer detaillierten Darlegung und Aufschlüsselung geltend gemachter Erstattungsansprüche

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
14.09.2016
Aktenzeichen
L 2 R 136/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 26940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2016:0914.L2R136.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 08.02.2016 - AZ: S 9 R 298/15

Fundstellen

  • NZS 2016, 945-947
  • WzS 2016, 333-335

Redaktioneller Leitsatz

1. Nach den gesetzlichen Vorgaben bedarf es vor Erlass einer Regelung zunächst der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 20 SGB X).

2. Ein Erlass von Zahlungsbescheiden gewissermaßen "auf Vorrat" für den eventuellen Fall, dass künftige Ermittlungen erst die Begründetheit eines entsprechenden Anspruchs ergeben könnten, sieht das Gesetz nicht vor.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 8. Februar 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1958 geborene Klägerin wendet sich gegen eine Teilrückforderung der ihr zuvor gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Mit Bescheid vom 26. März 2014 sprach die Beklagte der Klägerin rückwirkend ab Mai 2012 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Zuerkennung einer vorläufig nicht ausgezahlten Nachzahlung in Höhe von 7.476,23 EUR zu.

Mit ihrem damaligen Widerspruch vom 9. April 2014 begehrte die Klägerin, ihr darüber hinaus eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuzusprechen.

Nach weiteren medizinischen Ermittlungen sprach die Beklagte der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 20. September 2014 ebenfalls rückwirkend ab Mai 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Es wurde für die zurückliegende Zeit eine - wiederum vorläufig nicht ausgezahlte - Nachzahlung in Höhe von 24.802,74 EUR zuerkannt.

In der Anlage 10 zu diesem Bescheid hielt die Beklagte unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" insbesondere Folgendes fest:

"Der Bescheid vom 26. März 2014 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird hinsichtlich des Zahlungsanspruches für die Zeit ab 01.05.2012 nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aufgehoben.

Für die Zeit 01.05.2012 bis 31.10.2014 ergibt sich eine Überzahlung von 10.034,95 EUR. Der überzahlte Betrag ist zu erstatten (§ 50 Absatz 1 SGB X).

Bitte beachten Sie dazu Folgendes: Erst wenn wir die Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung abgerechnet haben, steht fest, ob überhaupt ein Betrag verbleibt, den Sie zurückzahlen müssen (siehe dazu Näheres unten unter 'Wie geht es weiter?')."

In diesem Abschnitt "Wie geht es weiter?" hatte die Beklagte ausgeführt:

"Sobald geklärt ist, in welcher Höhe Ansprüche anderer Stellen bestehen, rechnen wir die Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Dabei werden wir zunächst die Ansprüche der anderen Stellen aus der Nachzahlung erfüllen. Wir werden Ihnen dann mitteilen, ob noch ein Betrag verbleibt, den Sie zurückzahlen müssen oder ob wir Ihnen noch einen Betrag auszahlen können."

Nachdem die Beklagte Erstattungsansprüche der beigeladenen Sozialleistungsträger abgerechnet hatte, teilte sie der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 3. Februar 2015 mit:

Wir haben nun die Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung abgerechnet. Die einbehaltene Rentennachzahlung beträgt 24.802,74 EUR. Davon haben wir zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Agentur für Arbeit 12.497,50 EUR überwiesen ... einen Betrag in Höhe von 186,12 EUR an die Krankenkasse DAK überwiesen und einen Betrag von 3.159,14 EUR an das Jobcenter L. überwiesen. Damit mindert sich die Nachzahlung auf den Betrag von 8.959,98 EUR.

Den überzahlten Betrag in Höhe von 10.034,95 EUR haben wir mit dieser Nachzahlung verrechnet. Wir sind dabei davon ausgegangen, dass diese Vorgehensweise in Ihrem Interesse liegt. Die restliche Überzahlung beträgt noch 1.074,97 EUR. Diesen Betrag müssen Sie zurückzahlen (§ 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches)

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 Widerspruch eingelegt, zu dessen Begründung sie sich insbesondere auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Berechnungen der Beklagten berief. Einen bezüglich des Bescheides vom 26. September 2014 gestellten Überprüfungsantrag wies die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 13. April 2015 zurück, woraufhin die Klägerin unter Bezugnahme auf dieses Schreiben mitteilte, dass ihr "Widerspruch aufrecht erhalten" bleibe. Auf die Nachfrage der Beklagten im Schreiben vom 4. Mai 2015, ob damit ein Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid habe eingelegt werden sollen, hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Mai 2015 (Bl. 580 VV) ausgeführt, dass sie den Widerspruch aufrechterhalte und um erneute Überprüfung bitte. Eine Bescheidung des damit anzunehmenden Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. April 2015 ist nach Aktenlage jedoch nicht erkennbar.

Demgegenüber wies die Beklagte den von der Klägerin gegen den Bescheid vom 3. Februar 2015 eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 2. Juli 2015 zurück.

Mit der am 15. Juli 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere auf ihren (im Widerspruchsverfahren) noch anhängigen Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 26. März 2014 hingewiesen.

Mit Urteil vom 8. Februar 2016, der Klägerin zugestellt am 19. Februar 2016, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere dargelegt, dass die Beklagte auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X "offenbar berechtigt" gewesen sei, die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zurückzunehmen. Die rückwirkende Bewilligung der höheren Rente lasse damit nachträglich den Zahlungsanspruch auf die niedrigere Rente entfallen.

Mit der am 17. März 2016 eingelegten Berufung verweist die Klägerin erneut auf den (im Widerspruchsverfahren) noch anhängigen Überprüfungsantrag.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 8. Februar 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist insbesondere auf die aus ihrer Sicht festzustellende Bestandskraft des Bescheides vom 20. September 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 ist rechtswidrig.

1. Für die ausgehend von seinem Verfügungssatz vorzunehmende Auslegung eines Verwaltungsaktes ist der in § 133 BGB ausgedrückte allgemeine Rechtsgedanke heranzuziehen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und die Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (BSG, Urteil vom 08. Februar 2012 - B 5 R 38/11 R -, SozR 4-5075 § 3 Nr 1; BSG, U.v. 7. April 2016 - B 5 R 26/15 R -).

Ausgehend von der danach maßgeblichen Auslegung aus der Sicht eines im vorstehend erläuterten Sinne verständigen Empfängers hat die Beklagte im vorausgegangenen Bescheid vom 26. September 2014 keine Regelung des Inhalts getroffen, dass die Klägerin einen Betrag von 10.034,95 EUR zu erstatten habe.

In dem Bescheid findet sich zwar in der Anlage 10 der Satz: "Für die Zeit 01.05.2012 bis 31.10.2014 ergibt sich eine Überzahlung von 10.034,95 EUR. Der überzahlte Betrag ist zu erstatten (§ 50 Absatz 1 SGB X)."

Diese Aussage wurde aber im nachfolgenden Satz sogleich mit folgenden Worten modifiziert und korrigiert: "Bitte beachten Sie dazu Folgendes: Erst wenn wir die Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung abgerechnet haben, steht fest, ob überhaupt ein Betrag verbleibt, den Sie zurückzahlen müssen (siehe dazu Näheres unten unter 'Wie geht es weiter?')."

In diesem Abschnitt "Wie geht es weiter?" hatte die Beklagte ausgeführt: "Sobald geklärt ist, in welcher Höhe Ansprüche anderer Stellen bestehen, rechnen wir die Nachzahlung der Rente wegen Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Dabei werden wir zunächst die Ansprüche der anderen Stellen aus der Nachzahlung erfüllen. Wir werden Ihnen dann mitteilen, ob noch ein Betrag verbleibt, den Sie zurückzahlen müssen oder ob wir Ihnen noch einen Betrag auszahlen können."

Mit den zitierten Ausführungen hatte die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die für einen etwaigen Erstattungsanspruch maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls noch gar ermittelt hatte und namentlich noch gar nicht zu überblicken vermochte, ob sich aus ihrer Sicht im Ergebnis überhaupt eine Erstattungsforderung zulasten der Klägerin ergeben würde.

Bei dieser Ausgangslage konnte die Klägerin als verständige Empfängerin die Ausführungen der Beklagten im Gesamtzusammenhang nur dahingehend verstehen, dass noch gar nicht abschließend über das Bestehen und ggfs. die Höhe eines eventuellen Erstattungsanspruchs entschieden worden war und dass die Beklagte diesbezüglich zunächst den Sachverhalt aufklären wollte. Dementsprechend war aus der Sicht einer verständigen Empfängerin gerade nicht erkennbar, dass in diesem Zusammenhang eine abschließende Regelung bereits in dem Bescheid vom 26. September 2014 getroffen werden sollte.

2. Nur ergänzend ist anzumerken, dass ausgehend von einer abweichenden Auslegung in dem von der Beklagten befürworteten Sinne eine entsprechende Rückerstattungsregelung als nichtig im Sinne des § 40 SGB X anzusehen wäre. Nach den gesetzlichen Vorgaben bedarf es vor Erlass einer Regelung zunächst der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 20 SGB X). Ein Erlass von Zahlungsbescheiden gewissermaßen "auf Vorrat" für den eventuellen Fall, dass künftige Ermittlungen erst die Begründetheit eines entsprechenden Anspruchs ergeben könnten, sieht das Gesetz gar nicht vor. Diese Anforderungen hätte die Beklagte ausgehend von der von ihr befürworteten Bescheidauslegung in einer besonders schwer wiegenden Weise offenkundig missachtet.

3. Des Weiteren hat die Beklagte in dem Bescheid vom 26. September 2014 der Klägerin auch mitgeteilt, dass sie nach Ermittlung, in welcher Höhe Ansprüche anderer Stellen bestehen, ihr noch mitteilen werde, ob ein Betrag verbleibe, den sie zurückzahlen müsse oder ob ihr noch ein Betrag auszahlen sei. Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte aus der Sicht einer verständigen Empfängerin zugleich die Aufrechnung eines eventuell gegenüber der Klägerin bestehenden allenfalls in Höhe von 10.034,95 EUR in Betracht kommenden Erstattungsanspruchs mit dem in diesem Bescheid zugleich festgesetzten Nachzahlungsanspruch in Höhe von 24.802,74 EUR im Sinne des § 51 SGB I erklärt. Auch soweit ein Erstattungsanspruch bestehen konnte, vermochte er hiervon ausgehend nur den Nachzahlungsanspruch der Klägerin zu mindern.

4. Überdies hätte eine Nichterklärung einer solchen Aufrechnung sich als sachwidrige Ausübung des diesbezüglich der Beklagten durch § 51 Abs. 1 SGB I eingeräumten Ermessens dargestellt, soweit dies mit Rechtsnachteilen zulasten der Klägerin verbunden gewesen wäre.

5. Ausgehend von den vorstehenden Ausführung kann sich die Beklagte bezüglich des mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2015 festgesetzten Erstattungsanspruchs in Höhe von 1.074,97 EUR schon im Ausgangspunkt nicht auf eine Bestandskraft des Bescheides vom 26. September 2014 berufen.

6. Auch als erstmalige eigenständige Festsetzung eines solchen Erstattungsanspruchs kann diese Regelung keinen Bestand haben.

Soweit sich die Beklagte auf §§ 48, 50 SGB X beruft, verkennt sie bereits, dass keine dem Bescheid vom 26. März 2014 zeitlich nachfolgende wesentliche Veränderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen erkennbar ist. Die Beklagte hat lediglich zunächst die bereits bei Erlass dieses Bescheides vorgefundene tatsächliche Ausgangslage verkannt und daher rechtsirrtümlich an Stelle der bereits seinerzeit zuzusprechenden Rente wegen voller Erwerbsminderung anfänglich nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt.

Auf §§ 45, 50 SGB X kann sich die Beklagte schon angesichts der bereits im Ansatz fehlenden Ermessensausübung nicht erfolgreich berufen.

7. Abgesehen von der von der Beklagten selbst zum Ausdruck gebrachten Aufrechnung etwaiger Erstattungsansprüche mit dem zugleich zuerkannten Nachzahlungsanspruch hat die Beklagte überdies bereits versäumt, die Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung auch nur substantiiert aufzuzeigen. Der Senat hat sie diesbezüglich zu einer detaillierten Darlegung und zu einer insbesondere auch monatsweisen Aufschlüsselung der (angeblichen) Erstattungsforderung mit Verfügung vom 29. April 2016 aufgefordert (vgl. auch § 103 SGG zur gebotenen Heranziehung der Beteiligten bei der Aufklärung des Sachverhalts); dieser Anordnung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Auch vor diesem Hintergrund vermag der Senat schon im Ausgangspunkt nicht zu überblicken, ob überhaupt irgendeine Erstattungsforderung in Betracht zu ziehen sein könnte.

8. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen (BSG, Urteil vom 25. März 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr 14), sowie sicherstellen, dass die Beteiligten alle für sie günstigen Umstände vorbringen können (BSG, Urteil vom 4. November 1981 - SozR 1300 § 24 Nr 2). Der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entscheidung zu beeinflussen. Hierzu ist es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggfs. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann (BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R -, SozR 3-1300 § 24 Nr 21 mwN). Auch diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. Die Berechnungen der Beklagten bezüglich einer angeblichen Rückforderung waren nicht in einer Weise verständlich erläutert worden, dass sich die Klägerin dazu sachgerecht zu äußern vermochte. Diese Mängel sind von der Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren gerügt worden, von der Beklagte jedoch weder seinerzeit noch im gerichtlichen Verfahren behoben worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.