Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.09.2016, Az.: L 15 SF 21/15 EK AS

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Übergangsfähigkeit eines Entschädigungsanspruchs; Kompensation der durch die eingetretene Überlänge eines Gerichtsverfahrens verursachten immateriellen Nachteile; Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Fehlende Aktivlegitimation; Anspruchsübergang; Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Berücksichtigung eines Entschädigungsanspruchs aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens als Einkommen mit sofortigem Anspruchsübergang auf den Grundsicherungsträger; Anforderungen an die Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II; Wegfall der Aktivlegitimation des Entschädigungsklägers im sozialgerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.09.2016
Aktenzeichen
L 15 SF 21/15 EK AS
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 31197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2016:0922.L15SF21.15EK.AS.0A

Redaktioneller Leitsatz

1. Soweit nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II Ansprüche, die Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit des Leistungsbezuges gegen einen Anderen haben, der nicht Leistungsträger ist, auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II übergehen, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären, schränkt die Gesetzesfassung die hiervon erfassten Ansprüche ihrer Art nach nicht ein.

2. Demgemäß besteht in der Literatur Einigkeit darüber, dass grundsätzlich alle Ansprüche gegen Dritte unabhängig von ihrer Rechtsnatur und ihrem Rechtsgrund erfasst werden.

3. Soweit gleichwohl angenommen wird, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht übergehen könne und dies als Hinweis darauf zu verstehen sein mag, dass alle höchstpersönlichen Ansprüche von der Anwendung des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen sind, spielt dieser Gesichtspunkt für die Übergangsfähigkeit eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 GVG keine Rolle, weil es sich bei ihm nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer des bei dem Sozialgericht Oldenburg zunächst zum Aktenzeichen S 49 AS 305/12 geführten und später dem Verfahren S 49 AS 304/12 hinzuverbundenen Klageverfahrens zu gewähren hat. In jenem Verfahren wandte sich der Kläger gegen einen Bescheid des Jobcenters J. vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2012, mit welchem sein Antrag auf Änderung eines die ihm für den Monat Januar 2010 zustehenden unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II endgültig festsetzenden Bescheides vom 5. Februar 2010 abgelehnt worden war. Die Klage wurde am 28. Februar 2012 erhoben und am 27. Juni 2012 begründet. Die Klageerwiderung des Jobcenters J. ging am 7. September 2012 bei dem SG ein. Hierauf erwiderte der Kläger am 13. September 2012. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage wurde das Verfahren mit dem Verfahren S 49 AS 304/12 verbunden. Nachdem bis dahin keine weiteren verfahrensfördernden Maßnahmen erfolgt waren, erhob der Kläger in dem nunmehr führenden Verfahren S 49 AS 304/12 am 21. August 2014 Verzögerungsrüge. Im Januar 2015 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. Februar 2015 anberaumt. An diesem Tag wurde das Verfahren durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet. Der Kläger hat am 15. Juli 2015 bei dem erkennenden Gericht beantragt,

ihm für die Durchführung einer beabsichtigten Klage, mit der eine angemessene Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens S 49 AS 305/12 von vorläufig 2.900 EUR begehrt werden solle, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, eine Verfahrensförderung durch das Sozialgericht sei zwischen dem 13. September 2012 und dem 19. Februar 2015 über einen Zeitraum von 29 Monaten nicht erfolgt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. April 2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat er im Einzelnen dargelegt, dass sich zwar - unter Berücksichtigung einer dem Sozialgericht nach der Rechtsprechung des BSG zuzubilligenden allgemeinen Überlegungsfrist von 12 Monaten - eine entschädigungspflichtige Verzögerung des Verfahrens von 14 Monaten feststellen lasse, der Kläger indessen nicht Inhaber eines hieraus folgenden Anspruchs auf Entschädigung in Geld sei, weil dieser mit seiner sukzessiven monatsweisen Entstehung nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf das Jobcenter J. übergegangen sei, das dem Kläger in dem Zeitraum der entschädigungspflichtigen Verfahrensverzögerung durchgängig unterhaltssichernde Leistungen gewährt habe, deren monatlicher Betrag den Entschädigungsbetrag überstiegen habe. Der Kläger hat daraufhin am 27. April 2016 Klage erhoben, mit der er eine Entschädigung von 500 EUR begehrt. Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der überlangen Dauer des bei dem Sozialgericht Oldenburg zunächst zum Aktenzeichen S 49 AS 305/12 geführten und später dem Verfahren S 49 AS 304/12 hinzuverbundenen Klageverfahrens eine Entschädigung in Geld von 500 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er geht davon aus, dass ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung in Geld auf das Jobcenter J. übergegangen ist. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der vom Sozialgericht Oldenburg zu den Aktenzeichen S 49 AS 304/12 und S 49 AS 305/12 geführten Klageverfahren Bezug genommen, die beigezogen worden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger fehlt es für die Geltendmachung des von ihm erhobenen Anspruchs auf Geldentschädigung (§ 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 GVG) wegen der überlangen Dauer des beim SG Oldenburg zum Aktenzeichen S 49 AS 305/12 geführten und später dem Verfahren S 49 AS 304/12 hinzuverbundenen Klageverfahrens an der erforderlichen Aktivlegitimation, da nicht er, sondern das Jobcenter J. Inhaber eines gegebenenfalls bestehenden Anspruchs geworden ist. Als Grundlage eines solchen Anspruchs kommt nicht die Bearbeitungsdauer des von dem Kläger im zugrunde liegenden Klageverfahren gestellten PKH-Antrages, über den das SG mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 entschieden hat, sondern allein die Dauer des betreffenden Hauptsacheverfahrens in Betracht. Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG stellt zwar das PKH - Verfahren entschädigungsrechtlich ein eigenständiges Verfahren dar; darauf, ob dies auch unter der Voraussetzung einer Verzögerung des zugleich betriebenen Verfahrens der Hauptsache gilt, ist vorliegend jedoch nicht einzugehen. Die Verzögerungsrüge wurde vorliegend mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2014 erhoben (im Rahmen des später mit dem streitgegenständlichen Verfahren verbundenen Klagverfahrens S 49 AS 305/12), nachdem das PKH - Verfahren bereits beendet war und bezog sich eindeutig allein auf die überlange Dauer des Klageverfahrens (§ 198 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 GVG). Die im August 2014 erhobene Verzögerungsrüge war wirksam und nicht verfrüht, denn der Kläger hatte seine im Februar 2012 erhobene Klage im Juni 2012 begründet und der Beklagte jenes Verfahrens, das Jobcenter J., hatte hierauf nach angemessener Frist im September 2012 erwidert, woraufhin das SG dem Kläger mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 PKH nach zwölfmonatigem "Liegenlassen" PKH bewilligt hatte. Der Monat der Entscheidung über den PKH-Antrag des Klägers (Oktober 2013) ist entgegen seiner Ansicht trotz der Eigenständigkeit des PKH-Verfahrens nicht von Untätigkeit des Gerichts geprägt gewesen, da die PKH-Bewilligung wesentlich auf einer Bearbeitung der streitgegenständlichen Tatsachen- und Rechtsfragen des betreffenden sozialgerichtliche Verfahrens durch das SG beruhte und insofern auch der Förderung des Klageverfahrens diente. Eine weitere Verfahrensförderung fand sodann nicht mehr statt, sodass sich zur Zeit der Erhebung der Verzögerungsrüge ein Zeitraum der Untätigkeit des SG von bis dahin 22 Monaten (Oktober 2012 bis September 2013 und November 2013 bis August 2014) ergab. Nach August 2014 bis zur Ladung zur mündlichen Verhandlung durch das SG im Januar 2015 vergingen zusätzliche vier als Zeiten der Verzögerung zu berücksichtigende Monate (September 2014 bis Dezember 2014), in denen eine weitere Förderung des Verfahrens ebenfalls nicht erfolgte. Der Monat der Ladung selbst (Januar 2015) bleibt hierbei außer Betracht (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12. Februar 2015, Az. B 10 ÜG 7/14 R, Rn. 37). Soweit das SG die mündliche Verhandlung auf den 19. Februar 2015 terminiert und sich der Rechtsstreit sodann in jenem Termin erledigt hat, ist auch dieser Monat nicht als Zeitraum einer weiteren Verzögerung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung einer nach der Rechtsprechung des BSG einzuräumenden, nicht durch konkrete Schritte der Verfahrensförderung ausgefüllten Überlegungszeit von zwölf Monaten (BSG, Urteil vom 3. September 2014, Az. B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 46) ergibt sich hieraus nach alledem eine entschädigungspflichtige Verzögerung von 14 Monaten (November 2013 bis Dezember 2014), für die dem Grunde nach eine Wiedergutmachung in Geld zu leisten sein dürfte. Gleichwohl stellt sich zur Überzeugung des Senats die Klage als unbegründet dar, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger nicht mehr selbst der Inhaber eines etwaigen, auf § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 GVG beruhenden Anspruchs auf pauschalierte Entschädigung der von einer überlangen Verfahrensdauer in ihrer Person verursachten immateriellen Nachteile ist. Ein solcher Anspruch ist für den Fall seines Bestehens nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf das Jobcenter J. übergegangen, weil dieses als zuständiger Träger von SGB II-Leistungen dem Kläger in dem o.g. Entschädigungszeitraum laufende unterhaltssichernde Leistungen in erheblichem Umfang gewährt hat. Soweit nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II Ansprüche, die Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit des Leistungsbezuges gegen einen Anderen haben, der nicht Leistungsträger ist, auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II übergehen, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären, schränkt die Gesetzesfassung die hiervon erfassten Ansprüche ihrer Art nach nicht ein. Demgemäß besteht in der Literatur Einigkeit darüber, dass grundsätzlich alle Ansprüche gegen Dritte unabhängig von ihrer Rechtsnatur und ihrem Rechtsgrund erfasst werden (Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 33 Rn. 1; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 33 Rn. 30; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, § 33 Rn. 58 und 90; Schellhorn in Hohm, GK-SGB II, § 33 Rn. 37; Grote-Seifert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 33 Rn. 37). Soweit gleichwohl angenommen wird (vgl. Link, a.a.O, Rn 32), dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht übergehen könne und dies als Hinweis darauf zu verstehen sein mag, dass alle höchstpersönlichen Ansprüche von der Anwendung des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen sind (so Grote-Seifert, a.a.O, Rn. 40), spielt dieser Gesichtspunkt für die Übergangsfähigkeit eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 GVG keine Rolle, weil es sich bei ihm nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt. Unbeschadet der gesetzlichen Beschränkungen in § 198 Abs. 5 S. 3 GVG ist nämlich der Entschädigungsanspruch jederzeit vererblich und nach einer gerichtlichen Zuerkennung auch sonst unbeschränkt übertragbar, d.h. auch einer entgeltlichen Veräußerung zugänglich (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2012, Rn 267). Der nur zeitweilige gesetzliche Ausschluss seiner Übertragbarkeit bis zur gerichtlichen Zuerkennung schließt die Übergangsfähigkeit schon deshalb nicht aus, weil nach ausdrücklicher Bestimmung in § 33 Abs. 1 S. 3 SGB II der Übergang eines Anspruchs gerade nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass er nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den SGB II - Träger übergehen können, hängt mithin davon ab, ob es sich bei den Zahlungen, welche die jeweils verantwortlichen Gebietskörperschaften als pauschalierte Entschädigung immaterieller Nachteile leisten, um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II handelt. Nur dann kann nämlich die zusätzliche Voraussetzung nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II für einen Anspruchsübergang erfüllt sein, dass unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II bei rechtzeitiger Leistung des Anderen nicht erbracht worden wären. Auch diese Frage ist im Ergebnis in Anwendung des Gesetzes und der bereits hierzu ergangenen Rechtsprechung zu bejahen. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert - abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen - als Einkommen zu berücksichtigen. Bereits durch den Gesetzeswortlaut wird hiernach klargestellt, dass Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dann kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II darstellen, wenn sie in § 11a SGB II, in dem seit der Novellierung der Einkommensberechnung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 die im SGB II geregelten, gesetzlichen Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung zusammengeführt worden sind, "genannt", also zum Gegenstand einer als abschließend aufzufassenden Aufzählung gemacht worden sind. Allerdings besteht daneben die überkommene Ermächtigung in § 13 Abs. 1 SGB II fort, weitere Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung durch Verordnung - wie mit § 1 Abs. 1 ALGII-V 2008 geschehen - zu begründen. Auch diese untergesetzlichen Ausnahmen folgen aber dem mit § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II vorgegebenen Enumerationsprinzip. Auch das BSG geht insoweit bei der Anwendung von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in langjähriger und bislang fortgesetzter Rechtsprechung durchgängig davon aus, dass jede Einnahme in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn es sich bei ihr nicht um eine der im SGB II oder der ALGII-V konkret bezeichneten Einkommensarten handelt (zur Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit: Urteil vom 16 Mai.2007 - B 11b AS 27/06 R -, , Rn. 20; zur Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsrente: Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 51/06 R -, , Rn. 16-17; zur Berücksichtigung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung: Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R -, , Rn. 20 ff unter ausdrücklichem Ausschluss einer erweiternden Auslegung; zum Übergangsgeld; Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 13/08 R -, , Rn. 18; zum Insolvenzgeld Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R -, , Rn. 13 f.; zu Übergangsleistungen nach § 5 BKV: Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R -, , Rn. 15 f.; zu steuerfreien Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit: Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 89/09 R -, , Rn. 15 f.; zu freiwilligen Zuwendungen: Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 200/10 R, , Rn. 13 ff; zur Nichtberücksichtigung der Entschädigung eines schwerbehinderten Menschen wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren: Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 164/11 R -, Rn. 15). In all diesen Fällen hat das BSG allein darauf abgestellt, ob der jeweilige Einkommenszufluss nach einem der enumerativ verstandenen Privilegierungstatbestände von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen gewesen ist. Soweit es mit dem zuletzt genannten Urteil vom 22. August 2012 die Entschädigung eines schwerbehinderten Menschen wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren als von der Einkommensanrechnung ausgenommen beurteilt hat, beruht auch diese Entscheidung nicht etwa auf einer erweiternden Auslegung der unterdessen in § 11a SGB II zusammengefassten Ausnahmeregelungen oder einer Analogie, sondern auf dem - auch für den Senat überzeugenden - Argument, dass es sich bei dieser Form der Entschädigung um die Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs im Sinne von § 847 BGB a.F. handelt und deshalb § 11a Abs. 2 SGB II einschlägig ist. Dieser Rechtsprechung hat sich das Landesozialgerichts (LSG) Hessen in Bezug auf die durch § 11a Abs. 2 SGB II von der Einkommensberücksichtigung ausgenommenen Entschädigungsansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB - unter grundsätzlicher Anerkennung des enumerativen Charakters der in § 11a SGB II geregelten Ausnahmen - für den Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG ebenfalls nur mit Rücksicht auf den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers angeschlossen, in Anknüpfung an § 77 BSHG auch mit § 11a Abs. 2 SGB II den gesamten Anwendungsbereich des § 847 BGB a.F. vollständig zu erfassen (LSG Hessen, Urteil vom 17. August 2015 - L 9 AS 618/14, , Rn. 42 f. m.w.N.). Bei dem vorliegend streitbefangenen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG handelt es sich demgegenüber auch insoweit, als er der Entschädigung des durch eine überlange Verfahrensdauer verursachten immateriellen Schadens gilt, nicht um einen seiner Art nach von § 253 Abs. 2 BGB bzw. § 847 Abs. 1 BGB a.F. erfassten Anspruch; der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer liegt weder eine Verletzung der nunmehr in § 253 Abs. 2 BGB abschließend aufgeführten Rechtsgüter Körper, Gesundheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde (vgl. insoweit zum Verhältnis von § 253 Abs. 2 BGB zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 253 Rn. 27). Ihre Grundlage ist vielmehr eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG bzw. aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK. Es handelt sich um eine besondere Form verschuldensunabhängiger Staatshaftung (die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs spricht von einem staatshaftungsrechtlichen Anspruch sui generis, BT-Drs. 17/3802, S. 19 unter 2), für die es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 am 3. Dezember 2011 keine einfachgesetzliche Grundlage gab. Indessen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Europäischen Rechts bereits seit den 1980er Jahren (vgl. etwa Urteil vom 10. August 1980, Nr. 6232/73) in zahlreichen Fällen zu Entschädigungen auch immaterieller, durch eine überlange Verfahrensdauer verursachter Schäden verurteilt, dabei bereits mit seinem Urteil vom 8. Juni 2006 (Nr. 75529/01) festgestellt, dass es in der Bundesrepublik keinen den Anforderungen des Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz gegen eine mit Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbare Verfahrensdauer gebe und zuletzt mit seinem Urteil vom 2. September 2010 (Nr. 46344/06) unter Bezugnahme auf den seinerzeit bereits eingebrachten Entwurf des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 17. November 2010 (BT-Drs 17/3802) die Verabschiedung effektiver gesetzlicher Regelungen angemahnt. Dafür, dass dem Bundesgesetzgeber zum Zeitpunkt der Verabschiedung des SGB II und erst Recht bei seinen Beratungen und Beschlussfassungen aus Anlass der Neuregelung der Einkommensanrechnung durch das Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drs 17/3404 vom 26. Oktober 2010) die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für materielle und immaterielle Nachteile aufgrund überlanger Gerichtsverfahren und der Entstehung diesbezüglicher Einkünfte von Beziehern unterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB II nicht bewusst gewesen ist, ergibt sich schon mit Rücksicht auf die zeitliche Parallelität der in den Jahren 2010 bis 2011 durchgeführten Gesetzgebungsverfahren kein Anhalt. Ohnedies ist mit den bereits zitierten Entscheidungen des BSG vom 22. August 2012 sowie des LSG Hessen vom 17. August 2015 (vgl. insbesondere dort Rn. 43) davon auszugehen, dass sich der Bundesgesetzgeber sowohl bei der Verabschiedung des SGB II als auch bei dessen Novelle durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach den Begründungen der jeweiligen Gesetzesentwürfe (BT-Drs 1571516, S. 53 und BT-Drs 17/3404, S. 94) hinsichtlich der von § 11 Abs. 3 a.F. bzw. § 11a Abs. 2 und 3 SGB II n.F. erfassten Einnahmen bewusst an § 77 BSHG orientiert und damit an den bereits in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz umfassender Einkommensanrechnung festgehalten hat. Danach käme die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des nach seinem Wortlaut nicht einschlägigen § 11a Abs. 2 SGB II geschlossen werden könnte, selbst dann nicht in Betracht, wenn man die Ausnahmen in § 11a SGB II (bzw. § 1 Abs. 1 ALGII-V) entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 1 und der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht als abschließend verstehen würde. Entschädigungen wegen immaterieller Schäden sind danach gem. § 11a Abs. 2 SGB II ausschließlich dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie - unter Einschluss von Entschädigungen für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten - nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet werden, während sich wegen des in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II angelegten Enumerationsprinzips eine den Anwendungsbereich der Ausnahmen erweiternde Auslegung ebenso verbietet wie eine Analogie (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 49/06 R, . Rn. 20 ff.). Eine der weiteren in § 11a SGB II und § 1 Abs. 1 ALGII-V aufgeführten Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung liegt offenkundig nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der Entschädigung von immateriellen Nachteilen gem. § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 u.3 GVG nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II. Zweckbindung in diesem Sinne setzt bei Leistungen, die von öffentlichen Stellen aufgrund einer gesetzlichen Grundlage gewährt werden, die Existenz eines dabei vorausgesetzten, wenn auch nicht notwendigerweise ausdrücklich geregelten oder den Empfänger bindenden Verwendungszwecks voraus (BSG, Urteile vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 16/06 R -, , Rn. 18 ff, vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R -, , Rn. 16 ff und vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 36/13 R -, , Rn. 34). Der Anspruch auf Geldentschädigung nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1, 3 und 4 GVG dient demgegenüber allein der Kompensation der durch die eingetretene Überlänge eines Gerichtsverfahrens verursachten immateriellen Nachteile, deren Schwere - unter Berücksichtigung der vom Gericht zu verantwortenden Verursachungsanteile - nach § 198 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 4 GVG zugleich den Billigkeitsmaßstab für ihre Höhe bildet (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, , Rn. 27, 29, 37 und vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 22 ff und 35 ff). Die Erwartung einer bestimmten künftigen Verwendung ist mit dem Anspruch auf Entschädigung nicht verknüpft. Soweit er dem Ausgleich eines immateriellen Nachteils dient, scheidet insbesondere eine auf die Wiederherstellung eines nachteilsfreien Zustandes gerichtete Zweckbindung aus tatsächlichen Gründen von vornherein aus. Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Verfahren auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die rechtzeitige Erfüllung eines hypothetischen Anspruchs des Klägers auf Geldentschädigung die Erbringung unterhaltssichernder Leistungen durch das Jobcenter J. in den einzelnen Entschädigungsmonaten erübrigt hätte (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II). Soweit dies die Gleichzeitigkeit des Entschädigungsanspruchs und der vom Jobcenter erbrachten Leistungen voraussetzt (Grote-Seifert, a.a.O, Rn. 46 - 48) , ist ein Anspruch auf Entschädigung in Geld (zur Wirkung der Verzögerungsrüge s.u.) bereits jeweils mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen entstanden und fällig geworden (Steinbeiß/Winkelmann, a.a.O, § 198 Rn. 67), nach den vorstehenden Ausführungen also - nach Ablauf der dem SG zur Verfügung stehenden Bedenkzeit - in dem Zeitraum von November 2013 bis Dezember 2014 in monatlichen Schritten von jeweils 100 EUR sukzessiv angewachsen (zum Kalendermonat als kleinster Einheit der entschädigungspflichtigen Verzögerung vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, im Leitsatz). Die Zuerkennung einer Entschädigung durch das hierfür zuständige Gericht ist nicht konstitutiv. Jeweils mit der Entstehung ist der Entschädigungsanspruch sogleich auf das Jobcenter übergegangen (zum sofortigen Anspruchsübergang vgl. Fügemann in Hauck/Noftz, a.a.O, § 33 Rn. 54). Ansprüche für die Vergangenheit sind dabei wegen der Zeitgleichheit von Anspruchsentstehung und -übergang nicht betroffen gewesen, so dass es für den Eintritt der Legalzession einer vorherigen Mitteilung über die Leistungserbringung durch das Jobcenter, von der nach § 33 Abs. 3 S. 1 SGB II lediglich der Übergang von Ansprüchen für die Vergangenheit abhängt, nicht bedurft hat. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist der Entschädigungsanspruch materiell-rechtlich auch nicht etwa erst mit der Erhebung der Verzögerungsrüge im August 2014 entstanden. Dieser kommt im Ausgangsverfahren weder eine anspruchsgestaltende materielle noch eine prozessuale Bedeutung, sondern lediglich eine "Warnfunktion" zu; für das Entschädigungsverfahren ist sie - ähnlich der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB - lediglich eine im Sinne einer Obliegenheit des Betroffenen nach der Zulässigkeit im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfende tatbestandliche Voraussetzung des Anspruches auf Entschädigung in Geld (vgl. Kissel/Meyer, GVG, 8. Auflage 2015, § 198 Rn. 16; Marx/Rodenfeld, Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, 1. Auflage 2012, § 198 Rn. 108 m.w.N.), deren Wirkung, wenn sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 198 Abs. 2 S. 3 GVG erhoben ist, keiner Beschränkung auf nachfolgende Zeiträume unterliegt, sondern alle - auch vorausgehende - Zeiten der Verzögerung erfasst. Vorliegend hat der Kläger im maßgeblichen Entschädigungszeitraum von November 2013 bis Dezember 2014 durchgehend vom Jobcenter Grundsicherungsleistungen in Form von ALG II (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) i.H.v. monatlich jeweils mehr als 100 EUR monatlich erhalten. Allerdings hat der Kläger bei dem erkennenden Senat weitere, im Ergebnis erfolglose Anträge auf PKH-Bewilligung gestellt, denen jeweils Entwürfe für weitere, anderweitige Verfahren vor dem SG Oldenburg betreffende Entschädigungsklagen zugrunde gelegen haben, deren Erhebung der Kläger teils allein, teils in Streitgenossenschaft mit anderen Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft angestrebt hat (vgl. L 15 AS 14, 15, 16 und 20/15 EK AS PKH). Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nach Ablehnung der diesbezüglichen PKH-Anträge bisher keine weiteren Klagen auf Geldentschädigung erhoben hat und jedenfalls ihm gegenüber insoweit nunmehr die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG eingreifen würde, bedarf es mit Blick auf den Übergang des vorliegend streitbefangenen Entschädigungsanspruchs schon deshalb keines näheren Eingehens auf die Frage einer gegebenenfalls erforderlichen dezidierten Zuordnung der vom Jobcenter gewährten Leistungen zu bestimmten einzelnen Entschädigungsansprüchen, weil sich die vom Kläger erhobenen Entschädigungsansprüche in ihrer Gesamtheit auf jedenfalls nicht mehr als 500 EUR monatlich summieren, während das Jobcenter J. ihm in den Monaten November/Dezember 2013 monatlich 518,90 EUR und von Januar bis Dezember 2014 monatlich 527,08 EUR Arbeitslosengeld II gewährt hat. Von diesen gewährten Leistungen bleiben nicht diejenigen teilweise - in Höhe von 56% - außer Betracht, die das Jobcenter als Unterkunftskosten (ohne Heizungs- und Warmwasserkosten) gewährt hat. Zwar sieht das SGB II in § 40 Abs. 4 S. 1 eine derartige Beschränkung bei Erstattungsforderungen vor. Auf den Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II ist diese Regelung indessen nicht auszudehnen, da der Bundesgesetzgeber die insoweit in § 94 Abs. 1 S. 6, i.V.m. § 105 Abs. 2 SGB XII getroffene Regelung mit der Novellierung von § 33 SGB II durch das Fortentwicklungsgesetz nicht übernommen hat (Grote-Seifert, a.a.O, § 33 Rn. 32, Fügemann, a.a.O, § 33 Rn. 40). Da von dem Einkommen des Klägers aus einer geringfügigen Arbeitnehmertätigkeit i.H.v. 99,71 EUR monatlich bereits in Anwendung von § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II- V die sog. Versicherungspauschale von monatlich 30 EUR in Abzug gebracht wurden war - Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 i.V.m. der Alg II-V, wie die Versicherungspauschale, werden nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14. März 2012 - B 14 AS 98/11 R, m.w.N.) vom Anspruchsübergang nicht erfasst -, kann diese bei dem streitgegenständlichen, auf das Jobcenter übergangenen Entschädigungsanspruch nicht nochmals Berücksichtigung finden. Nach alledem kann der Kläger für die in den Monaten November 2013 bis Dezember 2014 aufgetretene Verzögerung des Klagverfahren S 49 AS 305/12 keine Entschädigung beanspruchen. Der Senat sieht im Übrigen Veranlassung zu der Bemerkung, dass er es durchaus für sachgerecht hält, den Anspruch auf Geldentschädigung nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 GVG von der Anrechnung als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II auszunehmen. Neben dem Interesse betroffener ALG II - Bezieher, über die für eine Verletzung ihres Anspruchs auf Justizgewährleistung zuzusprechende Entschädigung tatsächlich verfügen zu können, spricht hierfür auch die europarechtliche Notwendigkeit, für die Effizienz der vom EGMR in seinem Urteil vom 8. Juni 2006 (Nr. 75529/01) eingeforderten nationalen Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessen Verfahrensdauer, die mit der durch § 198 Abs. 1 GVG eingeführten Entschädigungspflicht bei Überlänge ohnedies nur indirekt gefördert werden kann (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drs 17/3802, S. 1 unter A zur präventiven Wirkung der Entschädigung), auch bei den zahlreichen Gerichtsverfahren Sorge zu tragen, die der Durchsetzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II gelten und prinzipiell nur von Anspruchstellern geführt werden können, die im Fall der Überlänge von dem Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II betroffen sind. Auch wenn es durch die Anwendung von § 33 Abs. 1 SGB II lediglich zu einem Gläubigerwechsel kommt und ein bestehender Entschädigungsanspruch als solcher unberührt bleibt, erscheint doch offen, ob die durch den Anspruchsübergang begünstigten Leistungsträger den Entschädigungsanspruch in ähnlichem Umfang geltend machen, wie die von der Überlänge eines Gerichtsverfahrens betroffenen Leistungsempfänger es tun würden. Um den Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile einer überlangen Dauer von Gerichtsverfahren von der Einkommensanrechnung auszunehmen, bedarf es indessen eines konstitutiven Tätigwerdens des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben. Insbesondere liegt nicht der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung vor. Soweit der Kläger in dem vorausgegangenen PKH - Verfahren geltend gemacht hat, es fehle bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der spezifischen Fragestellung, ob Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 GVG Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II darstellen, trifft diese Feststellung als solche zu, begründet jedoch nicht bereits die Zulassungsbedürftigkeit, weil sich die wesentlichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Überzeugung des Senats anhand des Gesetzes und der bereits zum Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 SGB II ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az. B 11b AS 17/06 B, Rn 9 f m.w.N.).