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§ 35 Nds. SOG - Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören oder aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. 4Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift; diese ist zu veröffentlichen.

(2) 1Werden durch das Abhören und das Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. 2Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.

(3) 1Das Abhören und das Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen; eine Verlängerung um jeweils höchstens einen weiteren Monat ist zulässig. 3§ 34 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) 1Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Maßnahme anordnen. 2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen; die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 5Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 6Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. 7Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) 1Abweichend von den Absätzen 3 und 4 genügt es, den Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich anzuordnen und zu begründen, wenn

  1. 1.

    damit nicht das nicht öffentlich gesprochene Wort abgehört oder aufgezeichnet werden soll oder

  2. 2.

    die Maßnahme ausschließlich dem Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person dient.

2Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.